Das Frühjahr ist traditionell die Zeit, in der vielerorts die Boni ausgezahlt werden – trotz Corona. Doch den vollständigen Bonus gibt es in der Regel nur, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist. Auch Ansprüche aus der Altersversorgung oder Aktienoptionen können bei einem Jobwechsel verlorengehen. Gerade in der Bankenbranche machen Boni einen großen Teil der Vergütung aus – diese bei einem Jobwechsel auszugleichen, ist daher ein wichtiger Faktor. Viele Jahre waren im Bankwesen und auch in anderen Industrien sogenannte Signing-Boni üblich, auch als Sign-on-Bonus oder Wechselprämie bekannt: Wer den neuen Vertrag unterzeichnet, erhält eine Prämie, um verlorengehende Ansprüche aus dem vorherigen Vertrag zu kompensieren.
Im Banking ist diese Praxis allerdings nicht so einfach. Die zuletzt 2017 aktualisierte Institutsvergütungsverordnung setzt Wechselprämien enge Grenzen: „Der Sign-on-Bonus gilt als Garantiebonus und ist daher nur in Ausnahmefällen möglich“, erklärt der auf den Bankensektor spezialisierte Arbeitsrechtler Sascha Morgenroth, Partner bei Simmons & Simmons.
So müssen diese Boni innerhalb der ersten zwölf Monate gezahlt werden, die Mitarbeiter dürfen vorher nicht in einem anderen Unternehmen der Konzerngruppe tätig gewesen sein, und das Institut muss über „angemessene Eigenmittel“ verfügen, um den Bonus zahlen zu können. Auch das Verhältnis der festen zur variablen Vergütung muss „angemessen“ sein – was darunter fällt, bietet allerdings Raum für Interpretationen.
Bonus Buy-outs statt Wechselprämie
Eine Alternative zur Wechselprämie sind die sogenannten Bonus Buy-outs: „Sie sind in Deutschland im Bankwesen regulatorisch nicht zwingend einfacher umzusetzen, dennoch kann einiges für sie sprechen“, findet Morgenroth. Der Hauptgrund: „Bei Bonus Buy-outs werden die Ansprüche in das Vergütungssystem des neuen Arbeitgebers überführt und in einen mehrjährigen Plan eingearbeitet. Wie genau dieses dann ausgestaltet wird, unterliegt dem Verhandlungsgeschick der Beteiligten. Das ist grundsätzlich nachhaltiger als ein einmaliger Wechselbonus.“
Allerdings ist der Bonus Buy-out gerade im Banking ebenfalls an Auflagen geknüpft. Konkrete Ausgleichszahlung für entgangene Zahlungen beim alten Arbeitgeber stellen ebenfalls einen Garantiebonus dar und sind deshalb nur innerhalb der ersten zwölf Monate zulässig. Bei bedeutenden Instituten mit einer Bilanzsumme über 15 Milliarden Euro müssen Banker und ihre Arbeitgeber im Übrigen berücksichtigen, dass diese in der Regel ohnehin nur einen bestimmten Anteil der variablen Vergütung in Cash auszahlen dürfen.
Bei sogenannten Risikoträgern im Banking dürfen mindestens 40 Prozent der variablen Zahlungen erst nach mindestens drei Jahren freigegeben werden, bei Geschäftsleitern und der nachgelagerten Führungsebene steigt dieser Anteil auf 60 Prozent der Zahlungen und einen fünfjährigen Rückbehalt, erklärt Morgenroth.
Boni: Wechselprämien bergen Risiken
Deutlich flexibler in der Ablösung von Bonuszahlungen sind dagegen Unternehmen, die nicht aus dem Finanzsektor kommen. Auch die Aufnahme garantierter Bonusbestandteile in mehrjährige Verträge ist in nicht-regulierten Bereichen möglich. Allerdings gilt auch hier: „Alle Bonusregelungen müssen transparent und verständlich sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen“, sagt Morgenroth.
Gerade in Zeiten des Bewerbermarktes sehe man in Industrieunternehmen nach wie vor auch Wechselprämien, beobachtet er. Für Arbeitnehmer sei diese kurzfristige Zahlung mitunter interessant. Schwierig werde es jedoch für die Unternehmen, wenn ein Arbeitnehmer schnell den nächsten Jobwechsel anstrebt: Die gezahlte Wechselprämie dann wieder zurückzufordern, sei in der Regel allenfalls innerhalb sehr enger Grenzen möglich.