Newsletter

Abonnements

M&A: Gesellschafter dürfen Russisch Roulette spielen

Russian-Roulette-Klauseln sind ein probates Mittel, um langwierige Gesellschafterstreits zu vermeiden.
Maxim Pavlov/Thinkstock / Getty Images

Partnerschaften im Geschäftsleben sind wie Ehen: Lebt man sich auseinander, bleibt Streit nicht aus und am Ende trennen sich die Wege häufig. Gerade bei 50:50-Beteiligungsverhältnissen besteht die Gefahr, dass durch Meinungsdifferenzen der Gesellschafter Pattsituationen bis hin zum Entscheidungsstillstand („Deadlock“) entstehen. Für die Auflösung solcher Deadlock-Konstellationen setzen Gesellschafter zunehmend auf aus der angloamerikanischen Vertragspraxis stammende Ausstiegs- bzw. Trennungsklauseln (sog. Russian-Roulette oder Shoot-out Klauseln).

Eine Trennungsklausel in der Spielart der Russian-Roulette-Klausel ermöglicht es dem initiierenden Gesellschafter, ein Verkaufsangebot für die eigenen Geschäftsanteile abzugeben. Nimmt der andere Gesellschafter dieses nicht oder nicht fristgerecht an, muss er seinerseits seine Anteile zum ursprünglichen Angebotspreis übertragen. Die Ausübung der Russian-Roulette-Klausel führt daher zu einem zwangsweisen Beteiligungs(ver)kauf.

Unfairer Zwang zum (Ver)Kauf?

Den Gesellschaftern ermöglichen Russian-Roulette-Klauseln damit eine schnelle und radikale Trennung, eine lähmende „Hängepartie“ zulasten der Gesellschaft wird vermieden. Darüber hinaus trägt ein solches (zwangsweises) Ausstiegsverfahren zumindest bei ausgeglichener wirtschaftlicher Kräfteverteilung zwischen den Gesellschaftern die Gewähr für eine faire Kaufpreisermittlung. Gerade wegen des Zwangs, die Beteiligung zu (ver)kaufen, war bislang aber offen, ob Russian-Roulette-Klauseln überhaupt wirksam sind. Das hat das OLG Nürnberg nun in einer aktuellen Entscheidung bejaht – und zwar für den besonders konfliktträchtigen Fall der 50:50-Beteiligung.

Für Unternehmen und deren Gesellschafter ist das eine gute Nachricht – aber trotzdem sind Russian-Roulette-Klauseln kein Selbstläufer. Ihre Gestaltung verlangt immer rechtliches und wirtschaftliches Augenmaß und Weitsicht. Das beginnt bereits bei der Definition praxisgerechter und trennscharfer Deadlock-Szenarien, damit am Ende nicht jeder Konflikt zwischen Gesellschaftern zum Deadlock und damit zum zwangsweisen Ausstieg eines Gesellschafters führt. Frei nach dem Motto „viele denken nach, einige denken mit, aber nur die Besten denken auch voraus“ sollte man zudem frühzeitig die Folgen der Ausübung solcher Ausstiegsklauseln (mit)bedenken und (mit)regeln (Gefahr von Know-How-Verlust, nachvertragliche Wettbewerbsverbote etc.).

Augen auf bei ungleichen Kräfteverhältnissen

Das Urteil des OLG Nürnberg zur generellen Zulässigkeit von Russian-Roulette-Klauseln ist aus Sicht der Praxis zu begrüßen. Wichtig ist allerdings, dass hier explizit nur die Wirksamkeit für Fälle wirtschaftlicher Parität zwischen den Gesellschaftern zur Debatte stand. Ist diese von Beginn an nicht gegeben, ist also einer der Gesellschafter nicht in der Lage, etwaige Übernahmeangebote abzugeben oder zurückzuweisen, bestehen immer noch erhebliche Unsicherheiten, ob eine entsprechende Ausstiegsklausel zulässig ist.

Offen bleibt zudem, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn sich die wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse nachträglich zuungunsten eines Gesellschafters verschieben. Gleiches gilt für den Fall des späteren Eintritts eines neuen Gesellschafters. Hier wird es Aufgabe der künftigen Gestaltungspraxis sein, taugliche und (rechtlich) belastbare Lösungen zu entwickeln.

redaktion[at]finance-magazin.de

Dr. Moritz Brocker und Dr. Sepp Wohlfarter sind Rechtsanwälte im Bereich Corporate/M&A im Berliner Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Moritz Brocker ist zudem Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin.

Themen