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Steuerdelikte: Veränderte Selbstanzeige wäre aufwändig für Unternehmen

Thinkstock / Getty Images

Die Bundesregierung meint es offenbar ernst mit dem Kampf gegen Steuersünder. Anfang Januar hat sich eine Fachgruppe der Bundesländer getroffen, um über mögliche Änderungen der Selbstanzeige-Modalitäten zu beraten. Sollten die Ideen zu einer Gesetzesänderung führen, ergäben sich auch für Unternehmen deutliche Veränderungen.

Das Handelsblatt berichtete über Ergebnisse der vertraulichen Beratung, nach denen die Politik eine Anhebung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für Steuerdelikte auf zehn Jahre erwägt. Bisher galt bei Hinterziehungsdelikten eine steuerrechtliche Verjährungsfrist von zehn und eine strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Selbstanzeige: „Für Straffreiheit müssen zehn Jahre durchforstet werden“

Eine Ausweitung der strafrechtlichen Frist oder auch der im Rahmen einer Selbstanzeige zu korrigierenden Zeiträume hätte gerade für betroffene Unternehmen bei der Selbstanzeige weitreichende Konsequenzen, sagt Sven Gläser, Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ebner Stolz: „Um die Straffreiheit sicherzustellen, müsste das Unternehmen dann immer die letzten zehn Jahre auf mögliche Verstöße durchforsten – ein enormer Aufwand!“.

Das gilt besonders für die monatlichen Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen, die beide anfällig für Korrekturbedarf sind. Bis 2011 konnten Unternehmen Unregelmäßigkeiten berichtigen, ohne Gefahr zu laufen, wegen einer unvollständigen und damit unwirksamen Teilselbstanzeige strafrechtlich belangt zu werden."

Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung aber abgeschafft: „Seither muss man bei jeder Korrekturmeldung Tabula Rasa machen, sämtliche strafrechtlich nicht verjährten Hinterziehungsvorgänge müssen bei der Selbstanzeige gemeldet werden, um sich der Straffreiheit sicher zu sein“, erläutert Gläser. Eine Ausweitung der maßgeblichen Fristen hätte also auch hier weitreichende Konsequenzen und würde die Selbstanzeige zu einer weniger attraktiven Option machen.

Persönliche Managerhaftung für Steuervergehen

Eine weitere Stellschraube, an der die Arbeitsgruppe offenbar drehen möchte, ist die Definition der sogenannten „schweren“ Steuerhinterziehung: Mehr als 50.000 Euro hinterzogener Steuern erforderten bei der Selbstanzeige bisher nicht nur die Rückzahlung der Steuern inklusive Zinsen, sondern einen zusätzlichen Strafzuschlag in Höhe von 5 Prozent. Nun wird darüber debattiert, den Grenzbetrag abzusenken und gestaffelte Strafzuschläge einzuführen.

Die durch eine Verjährungsfristverlängerung höheren Summen hinterzogener Steuern haben weitere Folgen: Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Hinterziehung, die über eine Million Euro hinausgeht, einen Freiheitsentzug ohne Bewährung nach sich ziehen muss. Doch wer haftet eigentlich für die nachgewiesene Steuerhinterziehung eines Unternehmens?

„Die strafrechtliche Verfolgung eines Steuerdelikts richtet sich gegen die verantwortlichen Mitarbeiter. Dazu zählen erst einmal alle, die die Steuererklärung unterzeichnen, in der Regel also der Geschäftsführer und der Finanzverantwortliche. Mit der Unterschrift erklären sie, von der Richtigkeit des Dokuments überzeugt zu sein.“, so Rechtsanwalt und Steuerberater Gläser. 

Für die Finanzämter ist bei einer Hinterziehung die Unterscheidung, ob der Verantwortliche vorsätzlich gehandelt hat oder ob die Steuern aus Unwissenheit verkürzt wurden, oft schwierig. Steuerberater Gläser zufolge reagieren die Finanzämter bundesweit recht unterschiedlich: „Gerade bei Korrekturen der Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldung stößt man auch auf Verständnis seitens der Beamten“.

Der Entwurf der Arbeitsgruppe zur möglichen Veränderung der Selbstanzeige liegt nun bei den Finanzministern der Länder und wird dort weiter diskutiert. Spätestens im Sommer sollte dann klar sein, ob und – wenn ja – wie das Gesetz zur Selbstanzeige geändert werden soll.

vernessa.oberhansl[at]frankfurt-bm.de

Info

Das Ziel jeder Selbstanzeige ist es, durch das freiwillige Nachzahlen der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen in Höhe von sechs Prozent und möglichen Strafzuschlägen einer Strafe zu entgehen. Wird im Gegenzug ein Steuerfahnder auf eine Hinterziehung aufmerksam, meldet er diese an die Strafsachen-Bußgeldstelle weiter und diese leitet dann Ermittlungen ein. Bei der Verfolgung der Steuerhinterziehung kommen sowohl das Steuerrecht, als auch das Strafrecht zum Tragen. Beide Rechtsgebiete haben für Steuervergehen unterschiedliche Verjährungsfristen: Steuerrechtlich sind es zehn, im Strafrecht sind es fünf Jahre.

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