Fast drei Jahre wurde gestritten, debattiert und abgewogen. Eine Einigung über die Besteuerung grenzüberschreitender Finanzierungen haben die OECD-Verrechnungspreisexperten am Ende dennoch nicht erzielt. Der Leitlinienentwurf, den die Industrieländerorganisation kürzlich vorlegt hat, ist gespickt mit offenen Fragen. „Von international einheitlichen Vorgaben sind die Mitgliedsstaaten offensichtlich weit entfernt“, sagt Sten Günsel, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz.
BEPS nimmt Verrechnungspreise in den Fokus
Hintergrund: Bereits im Oktober 2015 hat sich die OECD auf einen 15-Punkte-Plan verständigt, um gegen aggressive Steuergestaltungen und Gewinnverlagerungen internationaler Konzerne vorzugehen. Ein wichtiger Bestandteil dieses Plans, der unter dem Namen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) bekannt wurde, sind konzerninterne Verrechnungspreise. Diese sollen international angeglichen werden, damit Unternehmen Unterschiede in den nationalen Gesetzen nicht mehr zu ihrem Vorteil nutzen können.
„Von international einheitlichen Vorgaben sind die Mitgliedsstaaten offensichtlich weit entfernt.“
Um diesen Plan zu konkretisieren, hat die OECD Arbeitsgruppen gebildet: für Verrechnungspreise im grenzüberschreitenden Handel, bei immateriellen Gütern oder eben jetzt bei Finanztransaktionen. „Bei Finanzierungen ist es erstmals nicht gelungen, einen international abgestimmten Konsens zu erreichen“, sagt Dirk Elbert, Experte für internationales Steuerrecht bei den Wirtschaftsprüfern von BDO.
Zwei Schulen bei BEPS-Streit um Finanzierungen
Im Kern gibt es bei dem Konflikt zwei Lager: „Die eine Schule legt das sogenannte Fremdüblichkeitsprinzip sehr strikt aus, die andere hält es bei Finanzierungtransaktionen für nicht sinnvoll“, sagt Ebner-Stolz-Berater Günsel. Das Fremdüblichkeitsprinzip besagt, dass sich Unternehmen bei den Konditionen von konzerninternen Darlehen und Cash Pools an dem orientieren müssen, was auch externe Dritte – also etwa Banken – verlangen würden. Das gilt für Zinsen, Kreditlimite und Sicherheiten.
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Das ist an sich nicht neu. Sollte sich jedoch die strikte Schule durchsetzen, würde das Fremdüblichkeitsprinzip verschärft. Unternehmen könnten unter anderem dazu gezwungen werden, künftig für jede Tochtergesellschaft, die konzerninterne Darlehen erhält, ein eigenständiges Rating vorzunehmen. Nur so können die Unternehmen sicherstellen, eben genau die Konditionen aufzurufen, die auch eine Bank fordern würde. Der administrativer Aufwand dafür wäre gigantisch.
Ausgang der Kontroverse noch offen
Ob und welches Lager sich durchsetzen wird, ist nach Einschätzung der Experten heute allerdings noch nicht absehbar. „Ich bin skeptisch, ob es überhaupt endgültige Leitlinien geben wird, die von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden“, sagt BDO-Partner Elbert.
Für Unternehmen ist dieser Konflikt ein zweischneidiges Schwert: Einerseits bleibt die Unsicherheit, welche Strukturierungen von den Finanzbehörden anerkannt werden. „Mehr Planungssicherheit und eine klare Positionierung der einzelnen Länder wäre wünschenswert“, sagt Günsel. So fällt es selbst dem Experten schwer, Deutschland klar in eines dieser Lager einzuordnen: „Die Auslegung der Finanzbehörden und die Rechtsprechung der Gerichte widersprechen sich zum Teil.“
Andererseits dürfte es leichter werden, bestehende Strukturen der konzerninternen Finanzierung zu verteidigen, wenn der Betriebsprüfer kritische Fragen stellt. „Schließlich liefert das Diskussionspapier Argumente gegen die strikte Auslegung des Fremdüblichkeitsprinzips bei Finanzierungen“, sagt Günsel.
Finanzierungsgesellschaften im Fokus
Trotz der offenen Fragen lassen sich aus dem Papier einige grundsätzliche Erkenntnisse für Finanzchefs ableiten. So ist der OECD-Entwurf ein Beleg dafür, dass die Substanzanforderungen an ausländische Finanzierungsgesellschaften steigen. „Unternehmen sollten genau dokumentieren, welche Leistungen vor Ort erbracht werden“, sagt Elbert. Ist der Betriebsprüfer von der Substanz vor Ort nicht überzeugt, wäre die Finanzierungstochter nicht berechtigt, die Zinsdifferenz zwischen Inter-Company- und Refinanzierungszins zu kassieren. Es drohen Steuernachzahlungen in Deutschland.
Die Deutsche Bahn hat daher kürzlich als erstes deutsches Unternehmen seine Finanzierungsgesellschaft nach Deutschland zurückgeholt. Weitere Firmen prüfen FINANCE-Informationen zufolge solche Umzüge. Laut Elbert gibt es aber auch Konzerne, die in der Folge Substanz im Ausland festigen: „Hier gibt es keinen klaren Trend.“
Bis zum 7. September haben Berater nun Zeit, den Leitlinienentwurf zu kommentieren. Anschließend wird es etwa sechs Monate dauern, um die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten. Frühestens im kommenden Frühjahr dürfte sich also abzeichnen, ob sich die OECD doch noch auf einen Konsens bei Verrechnungspreisen von Finanztransaktionen verständigt – oder ob es nicht gelingt.
„Ich bin skeptisch, ob es überhaupt endgültige Leitlinien geben wird, die von allen Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.“