Nach harten Verhandlungen zwischen Finanzverwaltung und Wirtschaftsverbänden gelten für deutsche Unternehmen seit dem 1. Oktober einfachere Nachweispflichten für steuerfreie Lieferungen in andere EU-Länder. Grundsätzlich sind innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen zwei Unternehmen auch über die Ländergrenzen hinweg steuerfrei. Der Lieferant/Exporteur muss allerdings gegenüber den Finanzbehörden belegen, dass die Ware tatsächlich von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland geliefert worden ist. Dies wird über die sogenannte „Gelangensbestätigung“ sichergestellt. Der ausländische Käufer muss damit dem deutschen Unternehmen nach Abschluss der Lieferung den Erhalt der Ware bestätigen.
Solche Bestätigungen sind zwar schon seit Jahresbeginn 2012 verpflichtend. Wegen praktischer Schwierigkeiten haben aber noch nicht alle Unternehmen diese Vorschrift eingehalten. „Seit dem 1. Oktober sind nun zahlreiche der vorher lediglich im Verwaltungswege zugestandenen Vereinfachungen gesetzlich verankert worden, ebenso rückwirkend die vom Bundesfinanzministerium zugestandene Übergangsregelung“, sagt Steuerberater Gert Klöttschen von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG.
Konkret bedeutet das: Zum einen ist die Gelangensbestätigung vereinfacht worden. Unternehmen können beispielsweise bei elektronischer Übermittlung auf eine Unterschrift verzichten und auch quartalsweise Sammelbestätigungen verschicken. Zum anderen sind nun auch alternative Nachweise zugelassen (vgl. Grafik), die teilweise wieder denen ähneln, die bis Ende 2011 akzeptiert wurden.
Ohne Gelangensbestätigung wird Umsatz steuerpflichtig
Doch neben diesen Erleichterungen für die Unternehmen kommen auch Probleme auf CFOs zu. „Grundproblem bei der Gelangensbestätigung ist nach wie vor, dass diese erst im Nachhinein ausgestellt werden kann“, sagt Klöttschen. Dies sei insbesondere problematisch, wenn der Kunde die Ware selbst ohne Einschaltung eines Spediteurs abholt. Der Lieferant müsse dann ausliefern, ohne zu wissen, ob er jemals die Nachweise bekommt. „Bekommt er diese nicht, so wird der Umsatz umsatzsteuerpflichtig und der Lieferant bleibt auf der Umsatzsteuer sitzen.“
Das bedeutet: Der CFO muss bei jeder Lieferung mit möglichen Zusatzkosten rechnen. Er kann sich dagegen aber vor Auslieferung absichern, indem er sich beispielsweise die Nettorechnung vorher neben einer Kaution in Höhe einer möglichen Umsatzsteuer bezahlen lässt. Wenn der Kunde die Nachweise aushändigt, bekommt er die Kaution zurück. „Es ist aber fraglich, ob sich Kunden im Ausland auf so etwas einlassen“, glaubt Klöttschen. Was das Ganze nicht gerade erleichtert: EU-Kunden aus Italien, Spanien oder Frankreich kennen vergleichbare Vorschriften nicht.
Welche Tücken im Export lauern und wie CFOs ihren Unternehmen die Steuerfreiheit sichern können, zeigt diese Checkliste.
Sabine Paulus ist seit 2008 Redakteurin beim Fachmagazin FINANCE und der Online-Publikation DerTreasurer. Ihre Themenschwerpunkte sind Personal, Organisation, Karriere und Finanzierung. Sie ist M.A. und hat an der Universität Konstanz unter anderem das Hauptfach Deutsche Literatur studiert.