NEUZur Serie: Top-Dealmaker

Newsletter

Abonnements

Insolvenzrecht ESUG: Anteile statt Forderungen

Das Insolvenzrecht ESUG macht den Debt-Equity-Swap für Gläubiger attraktiv.
iStock / Thinkstock / Getty Images

Für den Gläubiger kann ein Debt-Equity-Swap in Kombination mit einer Sanierung des Schuldnerunternehmens mittels Insolvenzplan Vorteile haben: Unter Umständen kann er dadurch deutlich mehr erzielen, als er bei den sonst üblichen niedrigen Quoten in Insolvenzverfahren zu erwarten hätte. Der Debt-Equity-Swap kann beispielsweise für einen Lieferanten eine Option sein, der ein strategisches Interesse daran hat, sein Geschäftsmodell zu erweitern und Anteile am Abnehmer seiner Waren zu erwerben.

Durch den Swap wandelt der Lieferant seine Forderungen in Gesellschaftsanteile um. Interessant kann dies  im Einzelhandel mit Filialgeschäft sein. Nach der Sanierung ist das Einzelhandelsunternehmen, an dem der Lieferant dann per Swap beteiligt ist, im Idealfall zukunftsfähig aufgestellt und erwirtschaftet positive Erträge. Der Vorteil: Mit den Mitteln des Insolvenzrechtes kann das Filialnetz im Zuge des Insolvenzplanverfahrens optimiert werden. Im Gegensatz zu einem Asset Deal in einem normalen Insolvenzverfahren können im Insolvenzplanverfahren die attraktiven Filialen zu den bestehenden Konditionen fortgeführt werden, ohne dass dafür die Zustimmung der Vermieter notwendig ist. Unattraktive Mietverträge können dagegen beendet werden. Weitere Möglichkeit für den Gläubiger, der bislang zum Beispiel nur als Lieferant tätig war: Übernimmt er die Mehrheit am Schuldnerunternehmen, kann er seine Waren ohne Zwischenhändler in mehreren Filialen direkt an den Endkunden verkaufen.

Lukrativer Weiterverkauf möglich

Aber auch wenn sich ein Gläubiger nicht selbst am Schuldnerunternehmen beteiligen will, kann er womöglich von einem Debt-Equity-Swap profitieren. Etwa, wenn ein Dritter – zum Beispiel eine Beteiligungsgesellschaft – Interesse an den Anteilen hat. Dies ist für den Gläubiger lukrativ, wenn der Preis, den er für seine im Swap erhaltenen Anteile bekommt, höher ist als der Gegenwert der alternativ zu erwartenden Insolvenzquote. Für Beteiligungsgesellschaften aus dem Bankenbereich oder für unabhängige PE-Investoren, bietet das ein interessantes Betätigungsfeld. Denn für viele Gläubiger ist eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung aus geschäfts- oder bilanzpolitischen Überlegungen nicht möglich, der lukrative Weiterverkauf von Unternehmensanteilen dagegen schon.

Jedes Gläubigerunternehmen muss entscheiden, ob es Anteilsrechte einer Quote im Insolvenzverfahren vorzieht. Auch mit dem ESUG kann niemand gegen seinen Willen Anteilseigner werden. Attraktiv ist ein Debt-Equity-Swap für den Gläubiger dann, wenn ein operatives Geschäft vorhanden ist, das sanierungsfähig ist. Zudem muss es einen Mehrwert haben, dass der bisherige Rechtsträger erhalten wird – wie beispielsweise im filialbasierten Einzelhandel.

Der Autor

Guido Koch leitet bei der Kanzlei Schultze & Braun die Einheit betriebswirtschaftliche Beratung. Der Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist seit vielen Jahren in leitender Funktion als Sanierungs- und Insolvenzberater tätig.