Rocket Internet, Windeln.de, Axel Springer und seit diesem Jahr auch Tom Tailor: Die europäische Rechtsform Societas Europaea (SE) wird immer beliebter. „Wir sehen in Deutschland aktuell etwa 40 bis 50 SE-Gründungen pro Jahr“, sagt Rechtsanwalt Michael Sörgel von Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Interessant ist, dass die Zahl der SE-Gründungen seit Jahren wächst – ein Trend, der sich aus meiner Sicht fortsetzen wird.“
Die Umwandlung in eine SE kommt für Unternehmen in Frage, die eine internationale Ausrichtung haben. Mindestens eine Tochtergesellschaft in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat ist nötig, so Sörgel. „Meist entscheiden sich Häuser mit einer ausgeprägt internationalen Strategie bewusst für die SE, um diese Ausrichtung zu betonen.“ Der Vorteil: Die europäische Rechtsform ist international bekannt und anerkannt, was bei der Finanzierung am Kapitalmarkt behilflich sein kann.
Dualistische und monistische Varianten der SE
Stärker als die Investorenansprache dürfte bei der Entscheidung für eine SE aber ihre Flexibilität ins Gewicht fallen. So haben Unternehmen als SE bei der Gestaltung ihrer Führungs- und Kontrollgremien deutlich mehr Spielraum als wenn sie als Aktiengesellschaft firmieren. Sie können bei einem dualistischen System mit Aufsichtsrat und Vorstand bleiben oder in ein monistisches System mit einem Verwaltungsrat wechseln.
„Gerade Familienunternehmen nutzen häufig die Möglichkeit, ein monistisches System einzusetzen“, erklärt Gesellschaftsrechtler Sörgel. „Dadurch kann ein Familienunternehmer, der sich aus der aktiven Geschäftsführung verabschiedet, als Verwaltungsratsdirektor trotzdem nah am operativen Geschäft bleiben und Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben.“ So sei er deutlich näher an der Geschäftsführung als dies bei dem von der Aktiengesellschaft bekannten dualistischen System und der damit verbundenen Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat der Fall wäre. Bei der Mehrheit der SE-Umwandlungen aus Deutschland bleibt es Sörgel zufolge aber bei der klassischen deutschen Zweiteilung. Bei dieser Variante bleibt den Unternehmen immerhin die Möglichkeit, ihren Aufsichtsrat zu verkleinern.
Arbeitnehmermitbestimmung bei SE-Umwandlung neu verhandeln
Als ein entscheidender Vorteil der SE gilt, dass sie individuelle Abweichungen vom ansonsten zwingenden deutschen Mitbestimmungsrecht zulässt. In Deutschland gelten Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer in Unternehmen ab einer Mitarbeiterzahl von 2.000 beziehungsweise 500 Mitarbeitern. Bei 2.000 Mitarbeitern ist der Aufsichtsrat zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen, bei 500 immerhin noch zu einem Drittel.
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat kann im Rahmen der SE-Umwandlung individuell verhandelt werden. „Einfach streichen kann man die Mitbestimmungsrechte jedoch auch in einer SE nicht. Man muss sich mit den Arbeitnehmern einigen“, fasst Sörgel zusammen. „Sollte es zu keiner Einigung kommen, so gilt das deutsche Modell weiterhin.“
Für Unternehmen, die in Deutschland noch unterhalb der Schwellenwerte liegen, stellt sich der Vorteil einer SE-Gründung noch deutlicher dar. Sie können ihren Status Quo bei der Gründung festschreiben. Selbst wenn ihre Mitarbeiterzahl später auf über 2.000 steigt, müssen sie ihren Mitarbeitern nicht dieselben Mitspracherechte gewähren wie dies in einer AG der Fall wäre – ein Punkt, der von Arbeitnehmervertretern und Gewerkschaften immer wieder kritisiert wird.
Rechtsunsicherheiten bei europäischer Gesellschaftsform
Ein weiterer entscheidender Pluspunkt der SE liegt darin, dass der Firmensitz in ein anderes europäisches Land verlegt werden kann. „Es sind wiederum häufig Familienunternehmen, die eine sogenannte identitätswahrende Sitzverlegung attraktiv finden“, erläutert Rechtsanwalt Sörgel. Für den Fall, dass sich steuerliche oder rechtliche Rahmenbedingungen in Deutschland verschlechtern sollten, bliebe so immer noch der unkomplizierte Weg ins Ausland.
Die vielen Variationsmöglichkeiten der SE kommen allerdings nicht ohne Risiken. In einigen Bereichen bringt die europäische Gesellschaftsform rechtliche Unsicherheit mit sich. Nicht alle Details sind in den entsprechenden Gesetzen zur Societas Europaea geregelt. „Wichtig ist: Bei allen Punkten, die nicht in der SE-Gesetzgebung festgeschrieben sind, gilt jeweils ergänzend das nationale Recht des Herkunftslands“, sagt Sörgel. Das bedeutet, dass für eine deutsche SE ergänzend immer das deutsche Aktienrecht zur Anwendung kommt.
Genug Zeit für Umwandlungsprozess einplanen
Entscheidet sich ein Unternehmen für eine SE-Gründung, so stehen ihm unterschiedliche Wege offen. Zwei werden dabei laut Sörgel besonders häufig genutzt: Ein Unternehmen kann sich zum einen von einer AG in eine SE umwandeln. Für GmbHs bedeutet das, dass eine Umwandlung in eine AG vorher als formaler Zwischenschritt erfolgen muss. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft eine mindestens zwei Jahre alte Tochtergesellschaft in einem weiteren EU-Mitgliedsland hat.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, zwei Gesellschaften, also Mutter und Tochter, zu einer SE zu verschmelzen. „Diese Gründungsvariante ist etwas komplexer. Unternehmen wählen sie daher meist dann, wenn die Haltefrist von zwei Jahren für die Tochtergesellschaft im EU-Ausland – also die Bedingung für Weg eins – noch nicht erfüllt ist“, so Sörgel. Unabhängig davon, welchen Weg sie wählen, sollten Unternehmen für eine SE-Umwandlung mindestens ein Jahr einplanen. „Diese Zeitspanne resultiert nicht nur aus der Tatsache, dass bei einer SE-Umwandlung zahlreiche Beschlüsse getroffen werden müssen. Allein für die notwendigen Verhandlungen mit den Mitarbeitervertretern sollten sechs Monate im Zeitplan berücksichtigt werden.“
Antonia Kögler ist Redakteurin bei FINANCE und Chefin vom Dienst bei DerTreasurer. Sie hat einen Magisterabschluss in Amerikanistik, Publizistik und Politik und absolvierte während ihres Studiums Auslandssemester in Madrid und Washington DC. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit Finanzierungsthemen und verfolgt alle Entwicklungen rund um Green Finance und Nachhaltigkeit in der Finanzabteilung.