Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele Angestellte eine wichtige Säule ihrer Ruhestandsplanung. Das Deckungsvermögen, das in Deutschland extern für die betriebliche Altersvorsorge angespart oder von Unternehmen für diesen Zweck zurückgestellt wurde, belief sich Ende 2013 bereits auf insgesamt 540 Milliarden Euro, hat die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung ermittelt.
Insgesamt gibt es fünf sogenannte Durchführungswege, über die Unternehmen und Mitarbeiter vorsorgen können. Sie alle stellen unterschiedliche Anforderungen an die Unternehmen. Besonders verbreitet sind in Deutschland die Direktzusagen: Auf sie entfielen zuletzt 52 Prozent des Deckungsvermögens.
Betriebliche Altersvorsorge: Entlastung für Direktzusagen
Insbesondere für Mittelständler wird die betriebliche Altersvorsorge über Direktzusagen allerdings zunehmend zur Belastung: Für die Verzinsung der Rückstellung ist bei HGB-bilanzierenden Unternehmen der Rechnungszins entscheidend. Er wird monatlich von der Bundesbank ermittelt und orientiert sich an einem durchschnittlichen Marktzinssatz. Je geringer der Rechnungszins ausfällt, um so mehr Geld muss das Unternehmen für die Pensionen zurückstellen.
Und der Rechnungszins sinkt beständig: Ende 2014 lag er noch bei gut 4,5 Prozent, zum Jahresende 2015 waren es noch knapp 3,9 Prozent. Allein dieser Zinsrückgang könnte viele Unternehmen dazu zwingen, ihre Pensionszulagen um 8 bis 10 Prozent zu erhöhen, haben Experten errechnet. Da die Rückstellungen in der Bilanz als Fremdkapital erfasst werden, belastet ein Anstieg die Eigenkapitalquote.
Bereits 2014 ist die Pensionslücke in deutschen Unternehmen laut einer Berechnung von Fitch um 44 Prozent auf rund 39,3 Milliarden Euro gestiegen. Und das, obwohl manche CFOs ihre gute Geschäftslage nutzen, um ihre Pensionskassen außerplanmäßig aufzupolstern. Unter anderem hat in den vergangenen Jahren Daimler mehrfach seine Pensionskasse aufgestockt.
Längere Berechnungsbasis für Rechnungszins
Ein neuer Vorstoß der Politik könnte die Lage nun entschärfen. Der Berechnungszeitraum für den Rechnungszins soll von den vergangenen sieben Jahren auf die zurückliegenden zehn Jahre erweitert werden. Die Regelung soll rückwirkend auch für das Geschäftsjahr 2015 nutzbar sein.
Durch diese Ausweitung fallen mehr zinsstarke Jahre in den Berechnungszeitraum, der Rechnungszins sinkt langsamer. Allerdings ist das Problem damit zunächst nur verzögert, und im Umkehrschluss gilt auch: Beginnen die Zinsen wieder zu steigen, wirkt die Niedrigzinsphase noch länger nach als im bisher geltenden Siebenjahres-Zeitraum.
Bei der Verwendung der frei werdenden Mittel müssen Unternehmen aber aufpassen: Die zusätzlichen Bilanzspielräume, die durch die Entlastung entstehen, sollen nicht für Ausschüttungen an die Gesellschafter verwendet werden. Dies will der Gesetzgeber verbieten, denn das Geld soll im Unternehmen bleiben. Unternehmen fürchten allerdings zusätzlichen Aufwand, wenn sie diese Differenz jeweils neu ermitteln müssen.
Direktzusage erfordert hohen Verwaltungsaufwand
Eine betriebliche Altersvorsorge über Direktzusagen eignet sich allerdings nicht für jedes Unternehmen. Der Verwaltungsaufwand ist vergleichsweise hoch, zudem stehen die Rückstellungen in der Bilanz. Sollte das Unternehmen insolvent werden, muss der Pensionssicherungsverein (PSV) für die Zusagen einspringen. Für diesen Mechanismus muss das Unternehmen eine Gebühr an den PSV bezahlen.
Wer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge keine Pensionsrückstellungen in der Bilanz bilden möchte, kann externe Varianten wählen: Der älteste der fünf sogenannten Durchführungswege ist die Unterstützungskasse, die rechtlich eigenständig ist und als GmbH, Verein oder Stiftung gestaltet sein kann. Auch für betriebliche Altersvorsorge auf diesem Wege müssen Unternehmen allerdings den PSV-Beitrag zur Absicherung bezahlen.
Ohne PSV-Beitrag kommen Direktversicherungen aus, da diese von der BaFin im Rahmen der Versicherungsaufsicht kontrolliert werden. Sie müssen risikoarm investieren und unterliegen eigenständigen Sicherungsstrukturen. Direktversicherungen sind besonders im Mittelstand beliebt, da sie vergleichsweise wenig Verwaltungsaufwand bedeuten.
Die betriebliche Altersvorsorge über Pensionskassen befreit Unternehmen ebenfalls vom PSV-Beitrag. Die Pensionskassen sind rechtlich selbstständige und von den Arbeitgebern getragene Unternehmen, werden aufsichtsrechtlich aber wie Versicherungen behandelt. Entsprechend steht auch bei Pensionskassen die konservative Anlage im Vordergrund.
Betriebliche Altersvorsorge über Pensionsfonds wird freier
Deutlich freier in der Anlage sind Pensionsfonds. Sie sind seit 2002 als fünfter Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge anerkannt. Allerdings sind sie noch nicht sehr weit verbreitet: Nur etwa 5 Prozent des Deckungsvermögens in Deutschland entfällt derzeit auf Pensionsfonds.
Ein neuer politischer Vorstoß soll den Pensionsfonds künftig größere Spielräume ermöglichen, wenn es darum geht, die Gelder im Rahmen der Beitragszusage mit Mindestleistung anzulegen und auszuzahlen. Das bietet Pensionsfonds mehr Freiheiten als beispielsweise Direktversicherungen oder Pensionskassen. Die Fonds dürfen künftig ab Rentenbeginn stärker in risikoreichere und damit renditeträchtigere Anlageformen investieren, sofern die zuständigen Tarifvertragsparteien einer solchen Regelung zustimmen.
Das Konzept birgt für Unternehmen allerdings ein Risiko: Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, eine bestimmte Mindestrente zu zahlen, die sich voraussichtlich aus dem bei Ablauf vorhandenen Kapital mit einer angenommenen Nullverzinsung errechnen wird. Eine genaue Regelung steht noch aus.
Im Beispiel könnte folgendes passieren: Festgelegt ist eine Mindestrente von 500 Euro. Sollte es zu einer Negativverzinsung kommen, könnte es schlimmstenfalls passieren, dass die vom Pensionsfonds gezahlte Rente unter diese Mindestrente absinkt. In einem solchen Fall müsste der Arbeitgeber die Rente auf die Mindestrente von 500 Euro auffüllen.
Zwar halten Experten es für unwahrscheinlich, dass ein Pensionsfonds nicht zahlen kann, dennoch stehen Arbeitgeber stärker im Risiko als bei anderen Durchführungswegen. Da bei Pensionsfonds ein gewisses Ausfallrisiko bleibt, müssen die Arbeitgeber zudem einen – wenn auch verringerten – PSV-Beitrag von derzeit einem Fünftel des Normalbetrags bezahlen.
Pensionsfonds eigenen sich für Mittelständler kaum
Zwar bieten Pensionsfonds die Möglichkeit, die Altersvorsorge aus der eigenen Bilanz auszulagern. Doch das Volumen der Anwartschaft muss bei der Auslagerung beim Pensionsfonds hinterlegt werden, und weitere Nachzahlungen sind nicht ausgeschlossen. Diese Liquidität muss ein Unternehmen erst einmal aufbringen können. Große Konzerne, die diesen Weg gegangen sind – zu finden vor allem im Dax –, sparten damit allerdings auch vier Fünftel des PSV-Beitrags, da sie im Pensionsfonds gegenüber der Direktzulage nur den verringerten Betrag zahlen mussten.
Für Mittelständler dagegen ist die Einrichtung eines eigenen Pensionsfonds meist nicht geeignet. Der Verwaltungsaufwand ist groß, hinzu kommen regulatorische Vorgaben. Einfacher ist es für kleinere Unternehmen, wenn sie sich branchenspezifischen Lösungen anschließen, wie beispielsweise dem Chemiepensionsfonds.
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