Unternehmen, die ihre Schulden bereits vor Jahren mithilfe des sogenannten Sanierungserlasses restrukturiert haben, drohen nun erneut in die Krise zu schlittern. Grund dafür ist ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Gericht hat die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen jetzt auch für Altfälle verboten. Ein erstes Urteil im Februar hatte sich zunächst nur auf laufende Restrukturierungen bezogen. Die insolvente Modehauskette Wöhrl musste daraufhin eine andere Verkaufsstruktur wählen, um auch weiterhin eine Steuerbefreiung zu erhalten.
„Der deutsche Gesetzgeber hat es seit Jahren versäumt, ein funktionierendes Sanierungssteuergesetz zu entwerfen“, kritisiert Oded Schein, Steuerrechtler bei der Wirtschaftskanzlei Kirkland & Ellis. Die Zeche dafür zahlen nun die Unternehmen, die in den vergangenen Jahren im Vertrauen auf den Sanierungserlass Entschuldungsmaßnahmen durchgeführt haben, und ihre Geldgeber: Sie müssen damit rechnen, dass die Finanzbehörden die Steuern nachfordern. „Das Urteil könnte einige Unternehmen erneut in Existenznot bringen“, befürchtet Schein.
„Das Urteil könnte einige Unternehmen erneut in Existenznot bringen“
CFOs haben mit dem Sanierungserlass geplant
Das Problem: Bei fast alle großen Finanzrestrukturierungen der vergangenen Jahre spielte der Sanierungserlass eine wichtige Rolle. Viele Finanzchefs, Restrukturierungsberater und Banken haben dieses Instrument bei Sanierungskonzepten fest eingeplant.
Im Kern funktionierte das Prinzip so: Wenn ein Gläubiger auf Forderungen verzichtet, fällt bei dem Unternehmen ein Buchgewinn an, der eigentlich versteuert werden müsste. Genau diese Zahlung könnte ohnehin kriselnde Firmen aber in die Insolvenz stürzen. Hinzu kommt, dass sich viele Gläubiger wohl gar nicht erst auf einen Schuldenschnitt einlassen würden, wenn sie wüssten, dass das Geld nicht dem operativen Geschäft, sondern dem Fiskus zugute kommt.
Daher hatte das Bundesfinanzministerium 2003 eine allgemeinverbindliche Verwaltungsanweisung an alle Finanzämter herausgegeben, wonach Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben können. Diesen Sanierungserlass hatte der BFH im Februar kassiert. Begründung: Die gesetzliche Grundlage fehle. „Diese hat der Gesetzgeber zwar inzwischen nachgeliefert. Er hat dabei aber versäumt, eine Regelung für Altfälle zu treffen“, erklärt Steuerrechtler Schein die jetzt auftretende Problematik. Deshalb hat der BFH nun auch hier den Sanierungserlass gekippt.
Die Finanzbehörden schweigen zum BFH-Urteil
„Die Entscheidung betrifft alle Fälle, in denen die Finanzverwaltung noch nicht über die Sanierung durch Erlass eines Steuerbescheids entschieden hat“, sagt der Anwalt von Kirkland & Ellis. Das kann mehrere Jahre zurückgehen.
Zwar rechnen Experten damit, dass die Finanzämter in den kritischen Fällen – sofern sie eine höhere Steuerlast feststellen – eine Stundung zulassen. Sicher ist das aber nicht, da sich bislang weder die Bundesregierung noch die Steuerbehörden zu dem Urteil geäußert haben.
„Geschäftsführer müssen sich fragen, ob ihr Unternehmen unter den gegebenen Umständen noch eine positive Fortführungsprognose hat“
CFOs drohen Haftungsrisiken
Für die Geschäftsführer der betroffenen Firmen kann das ein massives Problem darstellen. „Sie müssen sich fragen, ob ihr Unternehmen unter den gegebenen Umständen noch eine positive Fortführungsprognose hat“, sagt Schein. Dafür gibt ihnen das Insolvenzrecht aber nur drei Wochen Zeit. Wenn die Behörden also nicht bald ihr Schweigen brechen, sollten CFOs der betroffenen Unternehmen sich mit Blick auf Haftungsrisiken absichern, die aus einer etwaigen Insolvenzverschleppung herrühren könnten.
Zumindest für Unternehmen, die einen Steuerbescheid erhalten haben, kann es noch einen Ausweg geben: „Sie sollten prüfen, ob sie Anspruch auf den Vertrauensschutz gemäß Paragraphen 130, 176 der Abgabenordnung haben“, rät Schein. In diesem Fall besteht Hoffnung, dass die Steuerbefreiung weiterhin gilt. Andernfalls wären weit mehr Fälle betroffen.
Planen können Unternehmen damit allerdings nicht, denn auch von anderer Seite droht Ungemacht: Die EU-Kommission prüft derzeit, ob die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne gegen EU-Recht verstößt. Wäre das der Fall, könnten auch frühere Bescheide wertlos sein.
Bei laufenden Restrukturierungen empfehlen viele Rechtsanwälte Unternehmen und Gläubigern derweil, nicht mit dem Sanierungserlass zu planen. Als Alternative zum Forderungsverzicht empfehlen sie etwa die Stundung von Forderungen, den Weg in die Nachrangigkeit oder die Ausgliederung sanierungsbedürftiger Unternehmensteile.