Newsletter

Abonnements

Die präventive Sanierung kommt

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
LinkedIn
URL kopieren
E-Mail
Drucken
Deutschland muss ein präventives Sanierungsverfahren einführen. Ende März verabschiedete des EU-Parlament eine entsprechende Richtlinie.
artJazz/iStock/Thinkstock/GettyImages

Lange war um einen europaweit einheitlichen Rahmen für Restrukturierungen gerungen worden, jetzt steht fest: Deutschland muss ein präventives Sanierungsverfahren einführen, um insolvenzbedrohten Unternehmen die Möglichkeit zur frühzeitigen Rettung zu geben. Das EU-Parlament hat Ende März eine entsprechende Richtlinie verabschiedet. Damit haben die Mitgliedsstaaten nun zwei Jahre Zeit, ihre Gesetze anzupassen.

Der Restrukturierungsrahmen bietet für angeschlagene Unternehmen einige Entlastungen. Die zentralste Änderung: Künftig können einzelne Gläubiger oder Gläubigergruppen überstimmt werden. Bislang scheitern außergerichtliche Restrukturierungen häufig daran, dass alle Geldgeber den Sanierungsplan absegnen müssen. „Künftig liegt die notwendige Zustimmungsquote bei außergerichtlichen Vergleichen bei maximal 75 Prozent“, sagt Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Partner der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei Schultze & Braun. „Das ist eine deutliche Erleichterung für die Schuldner.“ Aber auch Gläubiger könnten profitieren, wenn einzelne Geldgeber nicht mehr querschießen und eine Insolvenz so vermieden werden könne.

Cross-Class Cram-Down sorgt für Ärger

Umstritten ist dagegen der sogenannte Cross-Class Cram-Down: Demnach kann ein Unternehmen künftig einzelne Gläubigergruppen gegen ihren Willen an eine Sanierungslösung binden. Im Kern gesunde Firmen können sich auch mit einzelnen Gläubigergruppen per Mehrheitsbeschluss auf einen Verzicht verständigen. „Damit geht die EU sogar über das britische Scheme of Arrangement-Verfahren hinaus“, so Ehret.

Bei einigen Banken sorgt der Cross-Class Cram-Down für Verstimmung. Sie fürchten, dass sich Unternehmen zu Lasten der Kreditgeber entschulden. Deshalb hatte die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) – der Dachverband der deutschen Banken und Sparkassen – im Vorfeld gefordert, dass dies nur für gesellschafterähnliche Gläubiger gelten dürfe.

Auf diese Forderungen der Gläubiger-Lobby ist die EU-Kommission zwar nicht eingegangen, meint Ehret: „Allerdings haben die Mitgliedsstaaten beim Cross-Class Cram-Down einen gewissen Spielraum. Sie können ihn in ihrem jeweiligen Recht nach den Vorgaben der Richtlinie konkretisieren.“

Präventive Sanierung: Viele Fragen bleiben offen

Der deutsche Gesetzgeber dürfte Ehret zufolge bei der Umsetzung auf die „Absolute Priority Rule“ setzen. Sie besagt, dass zunächst die Forderungen der bevorrechtigten Gläubiger befriedigt werden müssen, bevor nachrangige Geldgeber ihren Anteil aus der Verwertung der Insolvenzmasse erhalten. Erst dann kommen die Eigentümer an die Reihe.

Allerdings sieht die EU-Richtlinie die „Relative Priority Rule“ als Grundregel vor, deren Wirkung jedoch individuell vereinbart werden kann: „In diesem Fall wäre es möglich, eine Gläubigerklasse zu überstimmen, sofern sie besser als die Mitglieder nachrangiger Klassen gestellt sind“, erklärt Ehret. Es ist die deutlich schuldnerfreundlichere Variante und könnte daher etwa in Ländern wie Frankreich oder Italien zum Einsatz kommen, bei denen bei Sanierungen bereits jetzt der Schuldner im Fokus steht.

Das Ziel, nationale Unterschiede im Umgang mit Firmenpleiten anzugleichen, dürfte die EU-Richtlinie weitestgehend verfehlen.

Die Folge: Das Ziel, nationale Unterschiede im Umgang mit Firmenpleiten anzugleichen, dürfte die EU-Richtlinie weitestgehend verfehlen.  „Die Rechtsordnungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten werden weiterhin im Wettbewerb zueinanderstehen“, befürchtet der Rechtsanwalt.

EU lässt Mitgliedsstaaten viele Freiheiten

Denn auch an anderer Stelle überlässt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten Wahlfreiheiten: Das gilt beispielsweise auch bei der Frage, wie lang das Moratorium – also die Aussetzung der Zwangsvollstreckung – beim präventiven Sanierungsverfahren andauern soll. Hier sieht die EU-Richtlinie ein Maximum von vier Monaten vor. Darüber hinaus können die Länder eine Verlängerung auf bis zu zwölf Monate zulassen. „Deutschland dürfte weder die eine noch die andere Frist ausschöpfen, Länder wie Italien und Frankreich dagegen aller Voraussicht nach schon“, vermutet Ehret.

Auch die Ernennung eines sogenannten Restrukturierungsbeauftragten für die präventive Sanierung solle grundsätzlich auf Einzelfallbasis erfolgen. Das gilt jedoch nicht beim Cross-Class Cram-Down und dem allgemeinen Moratorium. „Hier ist eine Bestellung zwingend vorgeschrieben“, erklärt Ehret.

In Deutschland dürfte die Umsetzung der EU-Richtlinie in die laufende Evaluierung des ESUG einfließen. „Es ist sehr wahrscheinlich, dass das präventive Sanierungsverfahren mit Anpassungen an dem 2012 in Kraft getretenen Insolvenzrecht einher gehen wird“, so Ehret.

In diesem Zuge müsse auch die Abgrenzung zwischen den Verfahren geklärt werden: Wann kann ein Unternehmen noch das präventive Verfahren nutzen und wann muss es Insolvenz anmelden? „Hier wird es etwa darum gehen, den Begriff der ‚drohenden Zahlungsunfähigkeit‘ von dem der ,Wahrscheinlichlichkeit einer Insolvenz´ abzugrenzen“, sagt der Insolvenzrechtsexperte. Ab 2021 könnten deutsche Unternehmen das präventive Verfahren nutzen.

desiree.backhaus[at]finance-magazin.de