Die Einschränkungen infolge des Coronavirus bedeuten für viele Unternehmen einen jähen Geschäftseinbruch: Hotels sind verwaist, Diskotheken und Bars müssen schließen. Das Problem: Ist ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig, muss die Geschäftsführung umgehend einen Insolvenzantrag stellen – maximal drei Wochen bleiben Zeit. Wer die Frist versäumt, kann juristisch belangt werden.
Zwar hat die Bundesregierung Hilfen für Unternehmen in Aussicht gestellt, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Doch bis diese bewilligt und ausgezahlt sind, wird einige Zeit vergehen. Das Bundesjustizministerium arbeitet daher an einer Regelung, die betroffene Unternehmen von der Insolvenzantragspflicht befreit.
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen“, wird Justizministerin Christine Lambrecht zu dem Vorstoß zitiert.
Insolvenz: Wann gilt Corona als Auslöser?
Von der Coronakrise betroffene Unternehmen von der kurzen Insolvenzantragsfrist zu befreien, sei „absolut sinnvoll“, sagt Insolvenzrechtlerin Regina Rath von der Kanzlei Norton Rose Fulbright gegenüber FINANCE. Wenn aufgrund staatlicher Hilfen oder anderweitiger Finanzierungsverhandlungen noch begründete Aussichten auf Sanierung bestünden, soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Ähnliche Regelungen gab es in Deutschland bereits für Unternehmen, die durch die Überschwemmungen 2013 und 2016 in Schieflage geraten waren.
Auch CMS-Anwalt Maximilian Hacker hält die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für „eine sinnvolle und zwingend notwendige Ergänzung der bereits beschlossenen Unterstützungsmaßnahmen.“
Allerdings ist die Insolvenzantragspflicht nicht pauschal für alle Unternehmen ausgesetzt – die Regelung gilt nur für Unternehmen, bei denen die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht.
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Doch war das Unternehmen nun ohnehin auf dem Weg in die Insolvenz? Oder hätte diese verhindert werden können, wäre nicht Corona als Brandbeschleuniger hinzubekommen? In Branchen wie dem Automotive-Bereich sei dies in Einzelfällen nur schwer zu trennen, räumt Rath ein. Meinungsverschiedenheiten mit entsprechenden Haftungsrisiken seien bei einigen Fällen vorprogrammiert.
Unternehmen sollten Liquidität dokumentieren
Das birgt Risiken für die Unternehmensverantwortlichen: Kommt es zu einer Insolvenz, müssen sie nachweisen, sich nicht der Insolvenzverschleppung schuldig gemacht zu haben. Um im Zweifelsfall belegen zu können, dass die Schieflage Corona-bedingt war – und ein Insolvenzantrag deshalb nicht unverzüglich gestellt werden musste – sollten die Geschäftsführer sehr genau dokumentieren, wie sich die Liquidität in ihrem Unternehmen entwickelt, rät die Insolvenzrechtlerin. „Dann kann man belegen, wie beispielsweise die Einnahmesituation mit Corona-bedingten Einschränkungen wie Lieferengpässen, Reisewarnungen oder Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten korrelieren.“
Sofern die Insolvenzreife nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Epidemie steht, könne auch der Schutz nicht beansprucht werden. „Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und es versäumt, rechtzeitig Insolvenz zu beantragen, der haftet“, stellt Rath klar.
Insolvenzantragspflicht: Änderungen bis September
Die Lockerungen der Insolvenzantragspflicht sollen nun zügig umgesetzt werden. „Dies kann angesichts der Situation durchaus innerhalb weniger Tage passieren“, erwartet Rath. Die Regelungen sollen zunächst bis Ende September 2020 gelten – mit der Option, sie bis Ende März 2021 zu verlängern.
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