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„Vorständen drohen neue Haftungsrisiken“

Sanktionen gegen Unternehmen gibt es, ein Unternehmensstrafrecht aber noch nicht. Ob dies kommt, hängt auch vom Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ab.
Imilian/iStock/Thinkstock/Getty Images

Herr Schoop, einer neuen Umfrage von Infratest Dimap im Auftrag von Transparency Deutschland zufolge unterstützen 82 Prozent der Befragten die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Wie sieht die Rechtslage derzeit aus?  
In Deutschland läuft die Debatte um ein Unternehmensstrafrecht wieder seit 2013 – damals legte das Land Nordrhein-Westfalen einen Gesetzesentwurf vor. Die Diskussion war zwischenzeitlich etwas eingeschlafen, hat aber mit der Dieselgate-Debatte wieder an Brisanz gewonnen. Bislang können in Deutschland zwar Einzelpersonen wie Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder strafrechtlich belangt werden, nicht aber das Unternehmen. Sanktionen gegen Unternehmen sind zwar trotzdem möglich, allerdings haben wir kein Unternehmensstrafrecht, wie es beispielsweise die USA, Großbritannien, aber auch europäische Nachbarländer wie Österreich kennen.

Welche Möglichkeiten hat denn der deutsche Gesetzgeber schon jetzt, Unternehmen bei Verfehlungen zu sanktionieren?

Die Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen sind in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft worden, zuletzt zum 1. Juli 2017. Bereits heute kann ein Unternehmen bei einer Straftat einer Führungskraft mit einer Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro pro Tat belangt werden. Entsteht dem Unternehmen ein Gewinn aus einer Straftat – beispielsweise weil es einen Auftrag durch Bestechung erlangt hat – wird diese Summe eingezogen. Zudem werden Geldbußen im Gewerbezentralregister erfasst, öffentliche Auftraggeber können sie dort einsehen, Geschäftspartner verlangen vielfach einen Auszug vom Unternehmen. Das ist für die sanktionierten Unternehmen ein erheblicher Nachteil bei Ausschreibungen. Im Extremfall wäre es zudem sogar jetzt schon möglich, ein Unternehmen aufzulösen.

Unternehmensstrafrecht kann harte Sanktionen mit sich bringen

Die Sanktionsmöglichkeiten klingen schon sehr umfassend. In welchen Punkten würde denn ein Unternehmensstrafrecht noch darüber hinausgehen?
Wenn man sich an dem Vorschlag aus Nordrhein-Westfalen orientiert, würden die bestehenden Sanktionen in einem Unternehmensstrafgesetzbuch gebündelt und ergänzt. Unternehmen könnten dann zum Beispiel verwarnt werden. Sie könnten zu Bewährungsauflagen, wie etwa Wiedergutmachungszahlungen, verpflichtet werden. Ein Gericht könnte zudem personelle oder organisatorische Veränderungen verlangen. Zudem könnte man Unternehmen bei Verfehlungen von öffentlichen Ausschreibungen ausschließen. Die Strafen, die diskutiert werden, sind durchaus hart: In Extremfällen könnten bei Verurteilungen bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes als Strafe verhängt werden. Unternehmen sollten aber nicht nur auf die möglichen Strafen blicken, sondern auch in einem Gesetzgebungsverfahren darauf achten, dass ihnen ein Unternehmensstrafrecht auch bestimmte Rechte eingeräumt werden. Dies ist übrigens jetzt schon wünschenswert.

Woran denken Sie dabei konkret?
Zum einen sollte der Gesetzgeber nicht pauschal „mehr Compliance“ verlangen. Vielmehr sollte er, wie es insbesondere in den USA bereits üblich ist und nunmehr auch in Großbritannien zum Teil eingeführt werden soll, konkrete Hinweise darauf geben, welche Strukturen ein Unternehmen vorhalten muss. Diese detaillierten Vorgaben fehlen in Deutschland, und das ist problematisch. Zudem müsste der Gesetzgeber auch die Rechte definieren, die ein Unternehmen als Beschuldigter hätte, wenn eine Unternehmensstrafe verhängt werden soll. Hier sind zwingend Schutzmechanismen für beschuldigte Unternehmen einzufordern, wie etwa umfassende Akteneinsicht oder das Recht, zu bestimmten Sachverhalten zu schweigen.

Unternehmensstrafrecht führt zu Unsicherheiten

Auch ohne Unternehmensstrafrecht müssen Vorstände darauf achten, dass ihre Unternehmen funktionierende Compliance-Systeme haben – allein schon, um eigene Haftungsrisiken zu minimieren. Reichen die bestehenden Strukturen, um auch für ein Unternehmensstrafrecht gerüstet zu sein?
Grundsätzlich sollte mit den bestehenden Strukturen schon Vorsorge genug getroffen worden sein. Dennoch würde ein neues Unternehmensstrafrecht anfangs zu Unsicherheiten führen. Ein Vorstand hätte in jedem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er müsste die Mitarbeiter nochmals für Compliance sensibilisieren und wäre gezwungen, die eigene Organisationsstruktur detailliert zu überprüfen – allein schon aus Eigeninteresse, denn Vorständen drohen durch das Unternehmensstrafrecht auch neue Haftungsrisiken.

Welche sind das?
Es geht um eine Diskussion, die bereits heute brisant ist: Ist es möglich, eine gegen ein Unternehmen verhängte Geldbuße vom Vorstand zurückzufordern? Gleiches könnte man sich künftig fragen, wenn eine Strafzahlung nach dem Unternehmensstrafrecht verhängt würde.  Die strittigen Summen könnten dann allerdings schnell in den zweistelligen Millionenbereich gehen. Juristisch ist diese Frage bislang nicht abschließend geklärt, Verfahren zur Erstattung von Bußgeldern enden häufig mit einem Vergleich. Es ist zudem fraglich, ob eine D&O-Versicherung in solchen Fällen greifen würde.

Wie wahrscheinlich ist es, dass das Thema Unternehmensstrafrecht in den kommenden Jahren wirklich angepackt wird?
Das Wahlergebnis der Bundestagswahl spielt hier eine entscheidende Rolle. SPD-Justizminister Heiko Maas gilt als großer Befürworter eines Unternehmensstrafrechts. Im Falle einer Großen Koalition hätte das Thema gute Chancen, auf die Agenda zu kommen – den ersten Reaktionen auf das Wahlergebnis zufolge sieht es danach allerdings nicht aus. Sollte es zu einer Jamaika-Koalition kommen, bleibt abzuwarten, ob das Thema mit dem gleichen Nachdruck verfolgt wird.

Info

Zur Person: Christian Schoop
Schoop ist Partner im Frankfurter Büro von DLA Piper und spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht. Er berät Unternehmen zudem bei internen Ermittlungen und bei der Erarbeitung und Einführung von Compliance-Systemen. Schoop ist Vorstandsvorsitzender des Vereins Deutsche Strafverteidiger.