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Was die präventive Sanierung für Lieferanten bedeutet

Eine präventive Sanierung bietet für Lieferanten große Herausforderungen. Wie können sie sich bei der Restrukturierung eines Kunden am besten absichern?
Hor - stock.adobe.com

Seit Jahresbeginn ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) in Kraft, Unternehmen können sich darüber im Zuge der präventiven Sanierung vorinsolvenzlich neu aufstellen. Anders als bisher, können Gläubiger bei dieser vorinsolvenzlichen Restrukturierung gezwungen werden, die Sanierung zu begleiten und auf eigene Rechte zu verzichten.

Für Lieferanten bedeutet dies, dass sie nicht wie in der Vergangenheit selbst entscheiden können, ob sie als Sanierungsbeitrag beispielsweise auf einen Teil der Kaufpreisforderung verzichten oder eine Stundung vereinbaren. Vielmehr kann im Zuge der Sanierung auch gegen ihren Willen in Sicherheiten – etwa Eigentumsvorbehaltsrechte – eingegriffen werden.

Restrukturierungsplan erzwingt Verzicht

Das restrukturierende Unternehmen nutzt dabei das Kernstück des StaRUG, den Restrukturierungsplan. Mit diesem kann es den (teilweisen) Verzicht auf Lieferantenforderungen und Erweiterungen des Eigentumsvorbehalts erzwingen. Auch den einfachen Eigentumsvorbehalt kann ein Gericht für bis zu vier Monate blockieren, in Ausnahmefällen kann eine solche Verwertungssperre für den Eigentumsvorbehalt sogar auf bis zu acht Monate ausgeweitet werden.

Kritisch wird es für Lieferanten, wenn ein Restrukturierungsverfahren scheitert und das Unternehmen in ein klassisches Insolvenzverfahren wechselt. Aus den offenen Forderungen des Lieferanten werden dann Insolvenzforderungen, die höchstens noch über eine Quote am Ende des Insolvenzverfahrens abgegolten werden. Inwieweit der Lieferant dann noch Eigentumsvorbehaltsrechte einfordern kann, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. War der Eigentumsvorbehalt zuvor im Zuge von Stabilisierungsmaßnahmen des StaRUG über einen längeren Zeitraum eingefroren, sind die Sicherheiten, beispielsweise Waren, häufig schon verarbeitet oder verkauft worden.

„Das Unternehmen muss Lieferanten nicht zwangsweise in die Restrukturierung einbeziehen.“

Präventive Sanierung trifft nicht alle Gläubiger

Eine weitere Besonderheit der präventiven Sanierung nach dem StaRUG: Das restrukturierende Unternehmen muss seine Lieferanten nicht zwangsweise in die Restrukturierung einbeziehen. Es entscheidet selbst, welche Gläubiger es in welchem Umfang zu Beteiligten des Sanierungsverfahrens macht. Diese Entscheidung richtet sich nach dem Restrukturierungsziel des Unternehmens.

Häufig wird es vorkommen, dass das Unternehmen über das vorinsolvenzliche Restrukturierungsverfahren lediglich eine Einigung mit seinen Finanzkreditgebern erzielen möchte – in einem solchen Fall wären Lieferanten von einer präventiven Sanierung überhaupt nicht betroffen. Die Restrukturierung kann in solch einer Konstellation auch eher vor der Öffentlichkeit verborgen werden als bei der Einbeziehung einer üblicherweise großen Gläubigergruppe, wie es die Lieferanten sind. 

Poolbildung kann Lieferanten helfen

Wird ein Lieferant dagegen in die Restrukturierungsbemühungen einbezogen, steht die Frage nach der eigenen Risikoposition im Raum. Ist der Lieferant beispielsweise über einen Kreditversicherer geschützt, müsste er am Ende nur noch einen Eigenanteil tragen. Gelingt es dem Lieferanten außerdem, zusammen mit anderen Lieferanten eine Gläubigergruppe zu organisieren, kann dies dazu beitragen, den Schaden für alle Gläubiger dieser Gruppe zu mindern. Als sogenannter „Lieferantenpool“ ist dieses Instrument aus Insolvenzfällen bekannt: Durch die größere Verhandlungsmacht des Lieferantenpools und der einfacheren Abgrenzung von Sicherheiten gegenüber Banken fällt der Schaden für Lieferanten bei einer solchen Konstellation in der Regel geringer aus.

„Lieferanten werden eher Gehör finden, wenn sie sich untereinander organisieren.“

Diese Poolbildung kann insbesondere mit Blick auf den Restrukturierungsplan wichtig sein, denn dieser sieht eine Einteilung der Gläubiger in Gruppen vor. Lieferanten werden beim restrukturierenden Unternehmen eher Gehör finden, wenn sie sich untereinander organisieren. Gelingt es ihnen, ihre Interessen schon frühzeitig gebündelt zu vertreten, ist dies erfolgsversprechender, als abzuwarten, bis das Unternehmen die Gläubigergruppen einteilt.

Wirtschaftlicher Ausgleich für Gläubiger

Ein Risiko für Lieferanten sind sogenannte Stabilisierungsanordnungen, die ein Gericht im Zuge der präventiven Sanierung auf Antrag des Schuldners erlassen kann. Sie untersagen Zwangsvollstreckungen, damit das kriselnde Unternehmen das Restrukturierungsziel leichter erreichen kann. Die Stabilisierungsanordnung kann sich gegen einzelne, mehrere oder sogar gegen alle Gläubiger richten, auch wenn die Einbeziehung aller Gläubiger wenig wahrscheinlich scheint.

Kommt es im Rahmen der vorinsolvenzlichen Restrukturierung zu Vollstreckungs- oder Verwertungssperren durch eine Stabilisierungsanordnung, können die Gläubiger sich dagegen zur Wehr setzen, indem sie einen Aufhebungsantrag stellen. Damit das Restrukturierungsgericht diesem folgt, müsste ein Lieferant jedoch plausible und stichhaltige Gründe liefern. Dies könnten beispielsweise Zahlungsrückstände, eine mangelnde Ausrichtung der Geschäftsführung des restrukturierenden Unternehmens an den Gläubigerinteressen oder die Verletzung von Informationspflichten sein. Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens lassen sich allerdings im Vorhinein schwer abschätzen.

Vorderstes Ziel bei einer Stabilisierungsanordnung sollte es dagegen sein, in Verhandlungen mit dem restrukturierenden Unternehmen einen Ausgleich zu erzielen. Dies gilt besonders, wenn ein Lieferant seine Sicherungsrechte vorübergehend nicht verwerten kann. Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall Zahlungspflichten zur Entschädigung des Lieferanten vor. Mit Blick auf das Insolvenzrisiko des restrukturierenden Unternehmens ist eine Zahlungspflicht allein allerdings nicht ausreichend – es muss vielmehr auch gewährleistet sein, dass die Zahlung tatsächlich erfolgen wird.

Lieferanten sollten kurze Zahlungen vereinbaren

Lieferanten sollten deshalb in einer solchen Situation unbedingt kurzfristige Zahlungen verhandeln, um finanzielle Schäden bestmöglich zu vermeiden. Bei periodischen Zahlungen sind höchstens monatliche Intervalle empfehlenswert. Zudem sollten kreditversicherte Lieferanten ihren Versicherer dringend in die Abläufe der Restrukturierungs- und Stabilisierungsmaßnahmen einbeziehen.

Fakt ist: Die Herausforderungen für Lieferanten innerhalb einer vorinsolvenzlichen Restrukturierung sind groß und keinesfalls zu unterschätzen. Zwar kann das neue Restrukturierungsverfahren zu einer Sanierung des Geschäftspartners führen. Doch für Lieferanten ergeben sich auf der Gläubigerseite erhebliche Risiken. Sie könnten – zusätzlich zu den eigenen potentiellen Schäden als Gläubiger – zudem einen wichtigen Kunden verlieren, wenn die vorinsolvenzliche Restrukturierung des betroffenen Unternehmens doch noch in ein Insolvenzverfahren übergeht.

Info

Der Autor
Dr. Rainer Riggert ist Rechtsanwalt bei Schultze & Braun. Er ist spezialisiert auf den Geschäftsbereich Restrukturierung.