Während der Corona-Pandemie war schnelles Handeln gefragt: Der Bund legte mehrere Kreditprogramme über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf, um Unternehmen in der schwierigen Situation zu stützen. Die Kredite wurden in der Regel durch die Hausbanken ausgereicht, die KfW bürgte. Viele Betriebe haben ihre Verschuldung mit den Hilfsfinanzierungen außerplanmäßig erhöht.
Nun stehen die ersten Finanzierungen zur Rückzahlung an, doch nicht alle Unternehmen werden sie wie vorgesehen tilgen können. Sie müssen sich nun fragen, wie sie die Corona-Hilfen restrukturieren können.
EU-Beihilferecht betrifft Corona-Hilfen
Eine wesentliche Rolle kann dabei das Beihilferecht der Europäischen Union spielen, da die Corona-Kredite unter Mitwirkung des Staates gewährt wurden. Die Gewährung von staatlichen Beihilfen steht grundsätzlich im Widerspruch zum Gebot eines fairen Wettbewerbs auf dem EU-Binnenmarkt. Staatlich gewährte Beihilfen, die den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem EU-Recht unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
„Beihilfen können daher nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden.“
Beihilfen können daher nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden. Wird gegen diese Voraussetzungen verstoßen, entstehen Rückzahlungsansprüche in Höhe der gewährten Beihilfen. Diese müssen die zuständigen Behörden dann eintreiben. Auch wenn staatliche Geldgeber auf eine ursprünglich vorgesehene Rückzahlung verzichten, kann dies beihilferechtswidrig und damit unwirksam sein.
Einen Ausweg bietet eine Umwandlung der Mittel: Nach der aktuellen Fassung des befristeten Beihilferahmens der EU besteht unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb von definierten Höchstgrenzen die Möglichkeit, zur Rückzahlung anstehende Beträge in direkte Zuschüsse umzuwandeln. Dadurch wird ein Verzicht auf die Rückzahlung überflüssig.
Corona-Hilfen im „Private Creditor Test“
Doch es werden auch Darlehen zur Restrukturierung anstehen, für die sich diese Möglichkeit nicht bietet oder bei denen eine der beteiligten Parteien eine Umwandlung ablehnt. Auch diese müssen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht restrukturiert werden. Eine Herausforderung dabei: Auch wenn die Gewährung eines Hilfskredits keine Beihilfe darstellt, kann ein Verzicht auf dessen Rückzahlung als unionsrechtswidrige Beihilfe gelten.
Ob dies zutrifft, können Betroffene mit dem „Private Creditor Test“ feststellen. Dabei vergleicht man das Verhalten des staatlichen Gläubigers bei der Verzichtserklärung mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers in einer entsprechenden Situation. Würde auch ein umsichtiger privater Gläubiger, der sich in einer ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche-rechtliche Gläubiger, die Forderung in gleichem Maße erlassen, dann stellt auch ein Verzicht durch den staatlichen Gläubiger keine Beihilfe dar. Bei der Beurteilung der Frage, wie sich ein privater Gläubiger verhalten würde, dürfen nur wirtschaftliche Vor- und Nachteile sowie die damit verbundenen Risiken berücksichtigt werden.
Bei der Verhandlung mit den beteiligten Kreditinstituten und der KfW über Sanierungsbeiträge, zum Beispiel im Rahmen einer Sanierungsmoderation, sollten die Beteiligten die KfW daher (tatsächlich oder hypothetisch) ebenso behandeln wie andere, nach Rentabilitätsgesichtspunkten agierende private Finanzierungsgläubiger.
Corona-Hilfen im StaRUG-Restrukturierungsplan
Wenn im Rahmen des präventiven Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG in einem Restrukturierungsplan ein Teilverzicht vereinbart wird, kommt es auf die Vergleichsrechnung und die Gruppenbildung an. Ob dieses Vorgehen dem marktkonformen staatlichen Handeln entspricht – und somit der „Private Creditor Test“ positiv ausfällt – richtet sich dann nach der Frage der Gleichbehandlung innerhalb einer Gläubigergruppe.
„Staatliche Gläubiger dürfen nicht allein aufgrund des Forderungscharakters ungleich behandelt werden.“
Werden wirtschaftlich vergleichbare private Gläubiger durch Einteilung in dieselbe Gruppe genauso behandelt wie die KfW und stimmt die Gruppe dem Plan mit qualifizierter Mehrheit zu, ist dies ein Indiz dafür, dass die Lösung marktkonform ist. Durch die im StaRUG vorgesehene Vergleichsrechnung lässt sich zudem belegen, dass es aus Sicht der Planbeteiligten kein besseres Alternativszenario zu einem Verzicht oder Teilverzicht der Gläubiger gab. Der Restrukturierungsplan kann damit auch maßgeblich zur Rechtssicherheit für einen „Private Creditor Test“ beitragen.
Wichtig ist, dass staatliche Gläubiger nicht allein aufgrund des Forderungscharakters ungleich behandelt werden dürfen. Es sollten daher bei der Bildung von Gläubigergruppen nicht nur staatliche, sondern auch private Gläubiger in die jeweilige Gruppe des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Falls dies nicht möglich ist, sind detailliere Angaben zur hypothetischen Gleichbehandlung eines privaten Gläubigers sinnvoll.
Sanierung im Insolvenzverfahren
In einem Insolvenzverfahren gilt bei einer Sanierung mittels Insolvenzplans eine entsprechende Vorgehensweise. Mit einer Vergleichsrechnung und der sinnvollen Einteilung der Gläubiger in Gruppen lässt sich auch im Falle einer Insolvenzplansanierung darlegen, dass KfW-Mittel und Forderungen privater Gläubiger auf vergleichbarer Basis behandelt werden.