Zu Beginn dieses Jahres war China das erste Land, in dem sich das Coronavirus ausbreitete – mit gravierenden Folgen für viele Unternehmen. Doch was tun, wenn der Geschäftspartner in China plötzlich in Schieflage gerät? Elske Fehl-Weileder, Rechtsanwältin im Geschäftsbereich Internationale Insolvenzverwaltung bei Schultze & Braun, ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Expertin für das chinesische Insolvenzrecht. Im Interview gibt sie Tipps, wie Unternehmen ihre Ansprüche sichern können.
Frau Fehl-Weileder, die Coronakrise hat China zu Jahresbeginn als erstes Land mit voller Wucht erwischt. Was bedeutet das für die Unternehmenslandschaft?
Bereits seit zwei Jahren lässt sich beobachten, dass die Zahl der Insolvenzen in China steigt: 2018 lag der Zuwachs bei 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr, 2019 gab es nochmals ein Plus von 20 Prozent. Die Coronakrise wird diesen Trend weiter verschärfen. Hinzu kommt eine Vielzahl an Unternehmen, die ohne ein geregeltes Insolvenzverfahren aus dem Markt ausscheiden.
Woran liegt das?
Im Gegensatz zum deutschen Recht gibt es in China keine Pflicht, im Fall einer Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher machen die Insolvenzverfahren nur einen kleinen Teil aller aus dem Markt ausscheidenden Unternehmen aus. Das macht die Situation auch für deutsche Geschäftspartner schwierig. Sie müssen sich fragen, wie sie im Ernstfall ihre Interessen und Forderungen durchsetzen können.
„Der beste Schutz vor Zahlungsausfällen sind kurze Fälligkeitsfristen.“
Wie kann ich mich denn schützen?
Der beste Schutz vor Zahlungsausfällen sind zunächst einmal kurze Fälligkeitsfristen für ausstehende Zahlungen. Damit begrenzt man die Zeit, während der ein Betrag beim chinesischen Geschäftspartner im Feuer steht. Der zweite Aspekt ist der Schutz bereits erhaltener Zahlungen: Hier sollte man sicherstellen, dass Zahlungen, die der chinesische Geschäftspartner womöglich kurz vor einer Insolvenz noch geleistet hat, nicht nachträglich im Zuge eines Insolvenzverfahrens – man spricht dann von Insolvenzanfechtung – wieder zurückgefordert werden können.
Bestätigung aus China als Schutz
Wie lässt sich das bewerkstelligen?
Sobald etwas auf eine Krise des chinesischen Geschäftspartners hindeutet, sollte man dokumentieren, dass die getätigten Lieferungen und Leistungen, für die man die Zahlungen erhält oder bereits erhalten hat, für den chinesischen Betrieb geschäftsnotwendig waren. Zahlungen für Geschäftsnotwendiges dürfen nach einer Insolvenz nicht vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Der sicherste Nachweis ist eine Bestätigung durch den chinesischen Geschäftspartner. Dieser kann beispielsweise per E-Mail erklären, dass eine Lieferung oder Leistung für ihn geschäftsnotwendig ist.
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Und welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich noch gar keine Zahlungen aus China erhalten habe?
Im Zweifelsfall kann man fällige Forderungen durch eine Zwangsvollstreckung eintreiben. Wenn es Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit gibt, kann man auch als Gläubiger einen Insolvenzantrag gegen den Geschäftspartner stellen. Wenn das zuständige Gericht den Antrag zulässt, wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Verfahren ordnungsgemäß bearbeitet. Das senkt das Risiko, dass das Unternehmen einfach spurlos vom Markt verschwindet. Allerdings ist das Verfahren aufwendig und muss durch einen lokalen Anwalt vor Ort begleitet werden, der alle Anträge in chinesischer Sprache stellt. Bei hohen Forderungen kann sich diese Investition dennoch lohnen.
Gläubiger hat bei Insolvenz Auskunftsrechte
Wenn ein Gläubiger sich entschieden hat, seine Forderungen im Zuge eines Insolvenzverfahrens in China geltend zu machen, wie geht es dann weiter?
Zunächst einmal meldet er wie auch in Deutschland seine Forderung zur Insolvenztabelle an. Sobald der Gläubiger sich an dem Verfahren beteiligt, stehen ihm Auskunftsrechte zu. Er kann dann beispielsweise einen Bericht zum Vermögensstatus und zur Höhe der Insolvenzmasse anfordern, den Bericht des Insolvenzverwalters einsehen und sogar Einblick in operative betriebliche Informationen des chinesischen Schuldners nehmen, sofern diese für eine Beteiligung am Verfahren nötig sind. In jedem Fall sollten Gläubiger prüfen, ob ihre Forderungen womöglich von einem Bürgen garantiert wurden. Das erweitert den Spielraum.
Wie das?
Es gibt im chinesischen Recht eine Besonderheit für den Fall, dass neben dem insolventen Geschäftspartner ein weiteres chinesisches Unternehmen für die Verbindlichkeit des Schuldners bürgt. Häufig ist das beispielsweise bei Mutter- oder Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzerns der Fall. Geht der Bürge in die Insolvenz, dann kann der Gläubiger seine Forderung auch in voller Höhe zur Insolvenztabelle des insolventen Bürgen anmelden – selbst dann, wenn er noch gar nicht versucht hat, das Geld beim eigentlichen Schuldner einzutreiben.
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Forderungen in China eng begleiten
Und wenn sowohl der Bürge als auch der eigentliche Schuldner insolvent sind?
Dann kann der Gläubiger seine Forderung sogar in vollem Umfang zu beiden Insolvenztabellen anmelden. Dadurch steigen seine Chancen auf eine höhere Befriedigungsquote. Wer in welchem Umfang haftet, müssen dann Schuldner und Bürge untereinander klären. Der Gläubiger sollte seine Forderung aber immer in beiden Insolvenzverfahren anmelden, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Haben Sie noch einen Tipp für Unternehmen, damit es im Idealfall gar nicht erst zu insolvenzrechtlichen Streitigkeiten kommt?
Zahlungsverzögerungen sind immer ein Warnsignal. Daher sollte man das Forderungsmanagement so organisieren, dass Verzögerungen möglichst schnell auffallen. Dann heißt es, direkt beim chinesischen Geschäftspartner nachzufragen – am besten persönlich und auf dem kurzen Dienstweg. So lässt sich oft informell klären, ob ein größeres Problem hinter den Verzögerungen steckt.
„Zahlungsverzögerungen sind immer ein Warnsignal.“
Deutet sich dies an, sollte man Lieferungen und Leistungen nur noch tätigen, wenn die chinesische Seite – auch mit Blick auf den Anfechtungsschutz für eine Zahlung – bestätigt, dass sie zahlungsfähig ist und die erbrachten Lieferungen oder Leistungen geschäftsnotwendig sind.
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