Christina Gündel https://www.finance-magazin.de/ueber-uns/gastautor/christina-guendel/?mab_v3=163619 für kluge Finanzentscheidungen Thu, 14 Sep 2023 07:12:09 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 Zukunftsfinanzierungsgesetz: Steuererleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/zukunftsfinanzierungsgesetz-steuererleichterungen-fuer-mitarbeiterkapitalbeteiligungen-163619/ Thu, 14 Sep 2023 06:00:00 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=163619 Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für Unternehmen eine Möglichkeit, Mitarbeitern mit Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem Wachstum teilzuhaben. Foto: Nuthawut - stock.adobe.com

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist auf der Zielgeraden. Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen es Unternehmen erleichtern, Mitarbeiter zu gewinnen.

]]>
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für Unternehmen eine Möglichkeit, Mitarbeitern mit Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem Wachstum teilzuhaben. Foto: Nuthawut - stock.adobe.com

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz ist auf der Zielgeraden. Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sollen es Unternehmen erleichtern, Mitarbeiter zu gewinnen.

Fachkräftemangel und die Schwierigkeiten, gerade für kleinere mittelständische Unternehmen geeignete Mitarbeiter zu finden, sind derzeit in aller Munde. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll Abhilfe schaffen und sieht Steuervorteile für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor. Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum ZuFinG beschlossen: In Kraft treten sollen die Steuererleichterungen bereits zum 1. Januar 2024. Das sind gute Nachrichten, insbesondere für Start-ups und junge Unternehmen.

Trend: Mitarbeiterkapitalbeteiligung und PaaS

Gerade junge Unternehmen, die sich hohe Festgehälter nicht leisten können, müssen Mitarbeitern etwas bieten, wenn sie mit größeren Wettbewerbern im Kampf um gut ausgebildete Arbeitskräfte konkurrieren. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für sie eine Möglichkeit, Mitarbeitern – als Teil oder zusätzlich zu der Vergütung – mit dem Angebot von Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem überdurchschnittlich starken und schnellen Wachstum teilzuhaben.

Aktuell nutzen viele das Geschäftsmodell Power as a Service (kurz: PaaS) für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Dazu werden beispielsweise Dachflächen der Firma oder die Dächer von auf Firmenparkplätzen errichteten Carports für ein Erneuerbare Energien-Konzept genutzt, wie zum Beispiel Solar auf dem Dach. So generieren die Unternehmen Strom, der ins Netz gespeist wird, und werden zu Stromverkäufern. Mitarbeiter können an den Gewinnen beteiligt werden.

Steuerliche Begünstigungen durch ZuFinG

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht für diese und andere Mitarbeiterkapitalbeteiligungen unter anderem folgende steuerliche Begünstigungen vor: Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EstG-E). Folgende Regelung im Regierungsentwurf ist neu und für junge Unternehmen besonders vorteilhaft: Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden. Lediglich darüber hinausgehende Beträge bis 5.000 Euro pro Jahr müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Neuregelungen zum Steuerfreibetrag gelten auch für Beteiligungen an einem Konzernunternehmen. Die Zuwendung kann sowohl durch den Arbeitgeber, als auch durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgen.

Ausweitung des Aufschubs der Besteuerung

Die sogenannte Dry-Income-Problematik wird entschärft. Das bedeutet: Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende geldwerte Vorteil muss nicht im Jahr der Übertragung der Mitarbeiterbeteiligung lohnversteuert werden, sondern erst bei Weiter-Veräußerung durch den Arbeitnehmer oder wenn seit der Übertragung 20 Jahre (vorher zwölf Jahre) vergangen sind oder das Dienstverhältnis beendet wird (§ 19 Absatz 4 EStG-E). Laut Gesetzesbegründung soll dies auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden.

Keine Besteuerung bei Ablauf der 20-Jahres-Frist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, im Falle einer Übertragung für die Steuer zu haften.

Das noch im Referentenentwurf vorgesehene Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent auf Mitarbeiterkapitalanteile anstatt des jeweiligen persönlichen Lohnsteuersatzes zu versteuern, fällt weg.

Künftig profitieren mehr Firmen vom Steuer-Aufschub

Der maßgebliche KMU-Schwellenwert für die Anwendung der aufgeschobenen Besteuerung wird – betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen – vervierfacht. Hinsichtlich Jahresumsatzes und Jahresbilanzsumme wird der KMU-Schwellenwert verdoppelt. Das bedeutet: Privilegiert werden sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern und mit bis zu 100 Millionen Euro Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 86 Millionen Euro.

Bisher mussten die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr eingehalten worden sein, damit vom Steuerprivileg Gebrauch gemacht werden konnte. Der Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz erweitert nun den Zeitraum, in dem zumindest einmal diese Schwellenwerte eingehalten sein müssen, von 2 auf 7 Jahre („im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung“ oder „in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre“). Der Zeitraum seit Unternehmensgründung darf maximal 20 Jahre (bisher: 12 Jahre) betragen.

]]>
Erster Entwurf für ein Zukunftsfinanzierungsgesetz https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/erster-entwurf-fuer-ein-zukunftsfinanzierungsgesetz-152080/ Mon, 08 May 2023 13:38:38 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=152080 Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetzt soll ein nächster Schritt in Richtung digitaler Kapitalmarkt erreicht werden. Foto: bluebay2014 - stock.adobe.com

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll der nächste Schritt in Richtung digitaler Kapitalmarkt gelingen. Das steckt dahinter.

]]>
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetzt soll ein nächster Schritt in Richtung digitaler Kapitalmarkt erreicht werden. Foto: bluebay2014 - stock.adobe.com

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll der nächste Schritt in Richtung digitaler Kapitalmarkt gelingen. Das steckt dahinter.

Am 12. April 2023 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf für das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vorgelegt. Angesichts eines zunehmend digitalisierten Kapitalmarkts soll künftig auch die Emission von sogenannten „Blockchain-Aktien“ als elektronische Wertpapiere im Sinne des eWpG möglich sein.

Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) am 09. Juni 2021 können Emittenten auch in Deutschland digital verbriefte Wertpapiere rechtsicher im Wege öffentlicher Angebote begeben – zunächst aber beschränkt auf Inhaberschuldverschreibungen. Dabei nutzen sie die Distributed-Ledger-Technologie, insbesondere die Blockchain. Zuvor gab es keine systematische und vollständige Regelung für elektronische Wertpapiere. Wertpapiere mussten zwingend in einer „Papier“-Urkunde verbrieft werden.

Neue Regeln für mehr Rechtssicherheit

Die Folge war, dass die Nutzung eines digitalen Angebotes (sog. Security Token Offering – kurz: STO) zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden war – einerseits für Unternehmer in Bezug auf die Emissionsvoraussetzungen sowie andererseits für Investoren in Hinblick auf Insolvenz und Zwangsvollstreckung.

Nach Novellierung der bei STOs zu beachtenden Bestimmungen des Prospektrechts, der Börsenzulassung, des Depotgesetzes und mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere will der Gesetzgeber nun mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz die Rechtssicherheit elektronischer Wertpapiere weiter stärken und so für Investoren attraktiver machen. Davon sollen nun auch kapitalsuchende Unternehmen profitieren können, die innerhalb Deutschlands oder auch grenzüberschreitend elektronische Aktien anbieten.

Zwei Arten digitaler Wertpapiere

Beim elektronischen Wertpapier (iSd eWpG) ersetzt der Registereintrag die Verbriefung in einer Urkunde. Das Register kann als zentrales Register (Wertpapiersammelbank) oder als dezentrales Kryptowertpapierregister (Emittent oder andere Stelle) geführt werden, so dass je nach Art der Registerführung zwischen Zentralregisterwertpapier und Kryptowertpapier unterschieden wird.

Beim elektronischen Wertpapier ist die Registerführung nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig und unterliegt der Aufsicht der BaFin. Das ist bei Security-Token-Offerings nicht der Fall. Deshalb spricht man von digitalen „nicht verbrieften“ Wertpapieren.

Derzeitiges Manko ist, dass elektronische Wertpapiere bisher nur in Form von Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden dürfen. Das sind Unternehmens- und Wandelanleihen genauso wie Pfandbriefe, Geldmarktinstrumente, ASB, CBD, ETF und Anleihen der öffentlichen Hand. Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere konnten dagegen bisher nur als digitales, nicht elektronisch verbrieftes Wertpapier begeben werden.

Geplante Änderungen des ZuFinG

Der Gesetzentwurf zum ZuFinG sieht nun eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des eWpG auf sogenannte „Blockchain-Aktien“ vor. Demnach sollen auch Namensaktien künftig als „elektronisches Wertpapier“ begeben werden können – je nach Registerführung als Zentralregister- oder Kryptowertpapier. Auch die Ausgabe von elektronischen Inhaberaktien soll als Zentralregisterwertpapier möglich sein.

Außerdem will der Gesetzgeber die Rechtssicherheit von Anlegern in der Insolvenz von Kryptoverwahrern zu stärken und diesbezüglich eine neue Regelung in Kreditwesengesetz (KWG) aufnehmen. Verwahrte Kryptowerte sollen dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger des Kryptoverwahrers entzogen bleiben. Institute, die das Kryptoverwahrgeschäft betreiben, sollen Vorkehrungen zur Trennung eigener Kryptowerte von verwahrten Kryptowerten treffen.

Fazit: Vorteile für Emittenten und Anleger

Für Aktienemittenten bedeutet das: Sie können künftig voraussichtlich die Vorteile elektronischer Wertpapiere – im Sinne eines „schneller, einfacher, kostengünstiger“ nutzen. Mit der Eintragung in ein elektronisches Register entfällt die Aufbewahrung und Verwaltung von Papierurkunden – die Übertragung kann nahezu in Echtzeit erfolgen. Gleichzeitig können sie neue DLT/Blockchain-affine Investorenkreise ansprechen.

Für Anleger bringt eine Regulierung der Registerführung mehr Rechtssicherheit. Gleiches gilt für die nun geplanten Regelungen für den Insolvenzfall von Kryptoverwahrern. Dies kann für traditionell in Deutschland eher sicherheitsorientierte Aktien-Anleger Anreize bieten, in elektronische Wertpapiere zu investieren.

Wichtig für Emittenten ist: Für elektronische Wertpapiere und STOs gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei klassischen Emissionen. Private Placements und öffentliche Emissionen sind genauso zulässig. Ab einem Volumen von 8 Millionen Euro besteht Prospektpflicht. Bei prospektfreien Emissionen muss ein Wertpapierinformationsblatt veröffentlicht werden.

]]>