Markus Kempers, Autor bei FINANCE https://www.finance-magazin.de für kluge Finanzentscheidungen Thu, 06 Oct 2022 13:51:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 Wenn die Eigenverwaltung kippt  https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/wenn-die-eigenverwaltung-kippt-131972/ Thu, 22 Sep 2022 06:00:00 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=131972 Begeht ein Geschäftsführer eine Straftat und kommt in Haft, hebt das Gericht die Insolvenz in Eigenverwaltung meist auf. Foto: Woraphon - stock.adobe.com

Die Verfahrensvorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung sind für viele Unternehmen verlockend. Schließlich bleibt die Geschäftsleitung im Driver Seat. Jedoch kann ein Gericht die Eigenverwaltung aufheben und eine Regelinsolvenz anordnen, wenn die Interessen der Gläubiger gefährdet sind. Um das zu verhindern, ist eine enge Abstimmung mit Restrukturierungsberater und Sachwalter wichtig.

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Begeht ein Geschäftsführer eine Straftat und kommt in Haft, hebt das Gericht die Insolvenz in Eigenverwaltung meist auf. Foto: Woraphon - stock.adobe.com

Die Verfahrensvorteile der Insolvenz in Eigenverwaltung sind für viele Unternehmen verlockend. Schließlich bleibt die Geschäftsleitung im Driver Seat. Jedoch kann ein Gericht die Eigenverwaltung aufheben und eine Regelinsolvenz anordnen, wenn die Interessen der Gläubiger gefährdet sind. Um das zu verhindern, ist eine enge Abstimmung mit Restrukturierungsberater und Sachwalter wichtig.

Die Eigenverwaltung ist ein beliebtes Sanierungsinstrument. Das angeschlagene Unternehmen behält seine bisherige Geschäftsführung und damit seine Handlungsmacht – allerdings unter der Aufsicht eines vom Gericht eingesetzten Sachwalters. Da die handelnden Personen im Wesentlichen identisch sind, bleibt das Vertrauen der Stakeholder erhalten, was die Fortführung erleichtert. Zusätzlich muss ein insolvenzerfahrener Interimsmanager (CRO) die Fortführung begleiten, da die gesetzlichen Gegebenheiten der Insolvenzordnung einzuhalten sind. 

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Ein Gericht kann die Eigenverwaltung auch wieder aufheben. Geht der Sachwalter im Rahmen seiner Aufsichtspflicht davon aus, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und den Gläubigern anzuzeigen. Folgt das Gericht der Anzeige des Sachwalters oder stellt das Gericht von sich aus fest, dass durch die Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger entstehen oder erwartet werden können, hebt es die Eigenverwaltung wieder auf. 

Wann wird die Eigenverwaltung aufgehoben? 

Geregelt sind die Aufhebungsgründe in der Insolvenzordnung. Danach hebt das Gericht die Eigenverwaltung auf, wenn 

  • in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstoßen wird, 
  • die Geschäftsführung nicht am Interesse der Gläubiger ausgerichtet wird, 
  • die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt wurde, 
  • die Rechnungslegung und Buchführung mangelhaft oder unvollständig ist, 
  • Haftungsansprüche des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bestehen, deren Durchsetzung in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte, 
  • die Erreichung des Eigenverwaltungsziels, insbesondere eine angestrebte Sanierung, sich als aussichtslos erweist, 
  • die Aufhebung von den Gläubigern unter weiteren Voraussetzungen beantragt wird, 
  • die Aufhebung vom Schuldner beantragt wird. 

So meldete ein Zulieferer-Unternehmen aus Norddeutschland zu Beginn des Jahres Insolvenz in Eigenverwaltung an. Noch innerhalb der vorläufigen Insolvenz leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer ein und ordnete Untersuchungshaft an. Ihm wird vorgeworfen, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben.

Vorsicht bei strafbaren Handlungen des Geschäftsführers 

In einer gewissen Anzahl von Verfahren kommt es vor, dass strafbare Handlungen der Vertretungsorgane vorliegen, die unter Umständen sogar zu Verhaftung und Untersuchungshaft führen. Ist der Geschäftsführer dadurch nicht mehr in der Lage, die Geschäfte der Gesellschaft zu leiten und bedeutet dies Nachteile für die Gläubiger, so hat das Gericht die Eigenverwaltung aufzuheben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Straftaten eines Geschäftsführers zu einer Aufhebung der Eigenverwaltung führen können. Dies ist nicht abhängig von der Straftat selbst, sondern von der Beurteilung der damit einhergehenden Folgen der Tat für die Gläubiger.  

Wurde der Geschäftsführer zum Beispiel wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt, hat diese Straftat nichts mit dem Erfolg oder Misserfolg der Eigenverwaltung zu tun. Im Gegensatz dazu führen bestimmte Straftaten dazu, dass der Geschäftsführer nach Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sein „Amt“ nicht mehr ausüben darf. Dies können folgende Straftaten sein: 

  • Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung, Verletzung der Buchführungspflicht, 
  • Betrug, Computerbetrug, Kapitalanlagebetrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue, 
  • das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • falsche Angaben u.a. bei Gründung, Kapitalaufbringung, Sachgründung, 
  • unrichtige Darstellung zu gesellschaftsrechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verhältnissen, 
  • weitere strafrechtlich relevante Sachverhalte. 

Der Prozess für den Geschäftsführer des Zulieferer-Unternehmens aus Norddeutschland steht noch aus. Der Geschäftsführer befindet sich seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft. Würde er im laufenden Eigenverwaltungsverfahren zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, verliert er die Eignung als Geschäftsführer und seine Geschäftsführerstellung kraft Gesetzes. 

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Die Führungslosigkeit der Schuldnerin ist zwar im Gesetz nicht als ausdrücklicher Aufhebungsgrund der Eigenverwaltung geregelt – lässt aber unbestreitbar Nachteile für die Gläubiger erwarten. Im GmbHG kommt es primär auf das Vorhandensein eines statutarischen Geschäftsführers an. Dies ist bei dem Geschäftsführer in Untersuchungshaft zwar der Fall. Die Fachliteratur geht allerdings davon aus: Für die Führungslosigkeit einer GmbH ist ausschlaggebend, dass es an der Möglichkeit organschaftlichen Handelns und organschaftlicher Vertretung der Gesellschaft durch mindestens einen verbleibenden Geschäftsführer fehlt.  

Die praktischen Regelungen zur Untersuchungshaft erfolgen durch die Bundesländer. Länderunabhängig ist allerdings, dass die Briefkommunikation kontrolliert wird, Telefonate nur nach Genehmigung des Gerichts erfolgen können und keine jederzeitige mobile Kommunikationsmöglichkeiten für den Häftling besteht. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung setzt jedoch ein Mindestmaß an Erreichbarkeit voraus. Damit handelt es sich bei einem auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft befindenden Geschäftsführer faktisch um eine führungslose Schuldnerin. Die Eigenverwaltung ist somit aufzuheben, es sei denn, neben bzw. anstelle des bisherigen Geschäftsführers in Untersuchungshaft wird ein alleinvertretungsberechtigter (Interims-)Geschäftsführer bestellt. 

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist kein Grund für die Aufhebung der Eigenverwaltung ersichtlich, soweit die Geschäfte von den anderen Geschäftsführern ohne Nachteile für die Gläubiger geführt werden können. Entstehen hingegen Nachteile für die Gläubiger, „kippt“ die Eigenverwaltung infolge der Aufhebung per Gerichtsbeschluss in ein reguläres Insolvenzverfahren.  

Aus Eigenverwaltung wird Regelverfahren 

Mit Aufhebung der Eigenverwaltung geht die Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter über. Bei gescheiterter Eigenverwaltung kann das in der Eigenverwaltung angestrebte Ziel der Sanierung wieder offen sein. Im Vordergrund steht dann die Gläubigerbefriedigung – entweder durch Zerschlagung oder durch Verkauf des Unternehmens im Rahmen eines Regel– oder Planverfahrens. 

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Neue Regelungen bei Problemkrediten – ein Dammbruch? https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/neue-regelungen-bei-problemkrediten-ein-dammbruch-99488/ Tue, 02 Nov 2021 07:45:00 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=99488 Kredite an kriselnde Unternehmen wurden ausnahmsweise ermöglicht – brechen damit alle Dämme?

Im Frühjahr 2021 hat die BaFin festgelegt, dass eine Kreditvergabe auch dann erfolgen kann, wenn das Empfängerunternehmen krisenbedingt derzeit nicht kapitaldienstfähig ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind selbst von Experten kaum zu überschauen.

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Kredite an kriselnde Unternehmen wurden ausnahmsweise ermöglicht – brechen damit alle Dämme?

Im Frühjahr 2021 hat die BaFin festgelegt, dass eine Kreditvergabe auch dann erfolgen kann, wenn das Empfängerunternehmen krisenbedingt derzeit nicht kapitaldienstfähig ist. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind selbst von Experten kaum zu überschauen.

Als die Corona-Krise im Frühjahr 2020 über das Land rollte, dauerte es nicht lange bis zu den ersten Stützungen: Innerhalb weniger Wochen nach Ausbruch entwickelten Bundesregierung, Landesregierungen und diverse andere staatliche Stellen ein Bündel an Hilfs-, Rettungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Es gab Veränderungen bei rechtlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise wurde die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt, sowie staatliche Unterstützungen, etwa einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld. Zudem beinhalteten die an Unternehmen gerichteten Direktmaßnahmen neben Steuersenkungen auch die einfachere Gewährung von KfW-Krediten.

Risikomanagement: Was ist ein Problemkredit?

Die Rolle der KfW ist dabei beträchtlich: Neben Bürgschaften für Privatpersonen bietet die KfW bis zu 80 Prozent Risikoübernahme im Rahmen eines umfangreichen Kreditportfolios für Großunternehmen. Gesellschafter, Selbstständige und Freiberufler in wirtschaftlichen Schieflagen erhalten auf Anfrage einen Risikoschutz für Kredite, um Liquiditätsengpässe oder laufende Kosten decken zu können. Das Spektrum der Kredite, die über die Hausbanken beantragt werden, reicht von Schnellkrediten bis hin zu längerfristigen Kapitalfinanzierungen.

„Ein Kredit qualifiziert sich als Problemkredit, wenn die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers auf absehbare Zeit nicht gegeben ist.“

Wenn Hausbanken Sanierungs-, Unterstützungs- oder Überbrückungskredite gewähren wollten, mussten sie dabei die Restriktionen beachten, die bei der Gewährung von Problemkrediten in den „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) vorgegeben sind. Ein Kredit qualifiziert sich demnach als Problemkredit, wenn die Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers auf absehbare Zeit nicht gegeben ist und es daher nicht möglich erscheint, das Ausfallrisiko zu begrenzen.

Unternehmen, die einen Problemkredit im Rahmen einer Sanierung beantragen, sind bisher verpflichtet, ein Sanierungsgutachten eines unabhängigen Gutachters vorzulegen und dieses dem Kreditgeber zur Verfügung zu stellen. Die Hausbank kann somit ein „eigenständiges Urteil darüber treffen, ob eine Sanierung erreicht werden kann“, so das Urteil in den MaRisk.

Änderungen der BaFin haben Folgen

Debattiert wurde zwischenzeitlich, ob eine Fremdmittelfinanzierung aus einem KfW-Programm in Zeiten von Covid-19 als Problemkredit anzusehen ist und somit auch dafür ein Sanierungsgutachten vorzulegen wäre.

Die BaFin hat im Frühjahr nahezu unbemerkt von einer größeren Öffentlichkeit einige geltende Regeln ausgesetzt und festgelegt, dass die „Kreditvergabe an Kreditnehmer auch dann erfolgen kann, wenn eine Kapitaldienstfähigkeit krisenbedingt zurzeit nicht gegeben ist bzw. im Wesentlichen vom weiteren Verlauf der Krise abhängt.“ Diese Änderung hält einer kritischen Betrachtung stand, selbst wenn dabei ein gehöriger Prognoseanteil Raum greift.

Die Möglichkeit zur Kreditvergabe kann allerdings „automatisch für alle Kreditnehmer angenommen werden, die Fördermittel aus dem geplanten Hilfsprogramm der KfW oder gegebenenfalls aus Hilfsprogrammen der Länder und Kommunen erhalten. Diese Kredite sind zunächst nicht als Problemkredite einzustufen und erst gegen Ende der Förderung ist zu entscheiden, ob eine weitere Begleitung eine Sanierung erfordert“, heißt es weiter.

KfW-Mittel als „Persil-Schein“?

Diese weitergehende Interpretation muss Erstaunen hervorrufen. Gilt also nunmehr, dass Sanierungsgutachten nicht mehr erforderlich sind, sobald auch nur 1 Cent aus KfW-Mitteln aufgenommen wurde? Gibt dies betroffenen Unternehmen zukünftig „Persil-Scheine“ bei der Frage, ob ein Sanierungsgutachten gebraucht wird?

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In diesem Zusammenhang sollte man auch die Frage klären, welcher Zeitpunkt mit dem „Ende der Förderung“ gemeint ist, zudem eine Einstufung als Problemkredit erörtert werden kann. Dieser unbestimmte Begriff könnte das Ende der Corona-Hilfen meinen. Daraus würde folgen, dass während der gesamten Laufzeit der Hilfen Sanierungsgutachten obsolet wären.

Eine weitere Interpretationsmöglichkeit könnte auf das Ende des KfW-geförderten Darlehens abstellen. Im Falle eines reinen Betriebsmittelkredits mit Laufzeit von zwei Jahren und endfälliger Tilgung würde das entsprechende Ende nach zwei Jahren kommen. Bei Darlehen mit Laufzeit von sechs bis zehn Jahren mit zweijähriger Tilgungsaussetzung könnte man aber auch nicht etwa das Ende der Laufzeit, sondern das Ende der Tilgungsaussetzung als „Ende der Förderung“ verstehen.

Wirtschaftliche Folgen durch Problemkredite offen

Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Neuregelungen sind selbst für Experten kaum zu überschauen. Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen nach der Aufnahme von KfW-Mitteln ohne Sanierungsgutachten und mit einer falschen Risikobeurteilung durch die Finanzierer noch Kredite erhalten. Rezessive Prozesse würden jedoch durch diese Kredite nur verzögert und verschleppt werden. Unternehmen, die in einem Insolvenzverfahren längst hätten restrukturiert (oder auch abgewickelt) worden wären, entwickeln sich dann zu „Zombie-Unternehmen“, die auch bisher noch gesunde Unternehmen, mit denen sie Geschäft machen, gefährden.

„Es besteht die Gefahr, dass Unternehmen nach der Aufnahme von KfW-Mitteln ohne Sanierungsgutachten noch Kredite erhalten.“

Viele Akteure sind überzeugt, dass die Förderungsmaßnahmen im Falle eines Darlehens mit Laufzeit von sechs bis zehn Jahren mit der Tilgungsaussetzung enden und ab dann der Regelfall sowie auch die Pflicht zur Vorlage eines Sanierungsgutachtens greift. Kreditgeber sollten zwei bis vier Monate vor Auslaufen der Tilgungsaussetzungen oder vor Fälligkeit der Finanzierung prüfen, ob die Eigenschaften eines Problemkredits erfüllt sind. Bei einem zweijährigen Betriebsmittelkredit müsste dann beispielsweise 20 Monate nach Darlehensgewährung ein Sanierungsgutachten erstellt werden.

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