Dr. Maximilian Pluta, Autor bei FINANCE https://www.finance-magazin.de/ueber-uns/redaktion/dr-maximilian-pluta/ für kluge Finanzentscheidungen Wed, 25 May 2022 09:33:50 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.7 Mit Gleitpreisklauseln durch unsichere Zeiten https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/mit-gleitpreisklauseln-durch-unsichere-zeiten-121070/ Wed, 25 May 2022 09:08:24 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=121070 Steigende Energie- und Rohstoffpreise, Ressourcenmangel sowie Lieferkettenprobleme: Alles Faktoren, die Unternehmen aktuell belasten. Unternehmen können Verträge neu verhandeln und mit Gleitpreisklauseln auf die Preissteigerungen reagieren.

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Steigende Energie- und Rohstoffpreise, Ressourcenmangel sowie Lieferkettenprobleme: Alles Faktoren, die Unternehmen aktuell belasten. Unternehmen können Verträge neu verhandeln und mit Gleitpreisklauseln auf die Preissteigerungen reagieren.

Die Zahlen sprechen für sich: Die Preiserwartungen des Münchner Ifo-Instituts haben einen neuen Rekordstand erreicht. Im April lagen sie auf dem höchsten Wert seit 1991. Immer mehr Unternehmen planen, ihre Preise in den kommenden drei Monaten zu erhöhen. Besonders hoch waren die Preiserwartungen im Großhandel, gefolgt vom Einzelhandel und der Industrie. In einer weiteren Umfrage des Instituts klagten 75 Prozent der Unternehmen über Engpässe und Probleme bei der Beschaffung von Vorprodukten und Rohstoffen. Das allgemeine Geschäftsklima ist laut Ifo-Institut entsprechend pessimistisch.

Preissteigerungen belasten Unternehmen

Die Verantwortlichen in den Betrieben sehen sich mit Rekordpreisen bei Rohmaterialen und Werkstoffen konfrontiert. Das gilt für Strom und Gas, aber auch für Rohstoffe wie Kunststoffe, Holz oder Magnesium. Dazu kommen sehr lange Lieferzeiten – falls die Rohstoffe überhaupt zum gewünschten Zeitraum verfügbar sind. Die Logistikkosten steigen derzeit ebenfalls drastisch. Der Containermangel sorgte zeitweise für Preissteigerungen, die fast über dem Achtfachen des Vor-Corona-Niveaus lagen. Auch wenn sich die Lage hier wieder etwas entspannt hat, sind die Frachtkosten auf einigen LKW-Landrouten immer noch sehr hoch.

Die Preissteigerungen können für Betriebe einschneidende Konsequenzen haben. Aufträge verzögern sich, eingeplante Umsätze verlagern sich in die Zukunft. Laufende Kosten und Investitionen fallen aber weiter an, diese können aktuell deutlich höher ausfallen als kalkuliert. Die Folgen können erhebliche Liquiditätsprobleme sein.

Unternehmen können sich mit Gleitpreisklauseln absichern

Ein Lösungsansatz im Umgang mit dem aktuellen Preisniveau ist die Vertragsgestaltung mit Bestands- und Neukunden; dazu gehört eine Neu-Kalkulation der Aufträge, angepasst an die neue Kosten situation. Es empfiehlt sich, in den Verträgen eine Gleitpreisklausel festzuhalten. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die eine Preisanpassung zum Lieferzeitpunkt ermöglicht.

Diese ist dann sinnvoll, wenn der Vertrag zeitlich deutlich vor dem Erfüllungszeitpunkt abgeschlossen wird. Das ist beispielsweise bei Unternehmen aus dem Maschinenbau oder der Antriebstechnik ratsam, die für einen Kunden individuelle Lösungen herstellen. Aber auch Produzenten anderer höherwertiger und kostenintensiver Waren und Dienstleistungen profitieren von dieser Abmachung. Der Produzent sichert sich damit gegen stark verteuerte Rohstoffpreise ab. Ist diese Abmachung nicht vereinbart und die Kalkulation schon durchgeführt, muss der Betrieb die Preissteigerung des Rohstoffes tragen – der zuvor lukrative Auftrag kann damit schnell ein Verlustgeschäft werden.

Auch Teuerungszuschläge können Option sein

Auch Teuerungszuschläge können eine Reaktion auf steigende Kosten sein. Damit wird der Kaufpreis entsprechend der Preissteigerung und des kalkulierten Gewinns angepasst. Das kann, je nach Auftragslage und der wirtschaftlichen Situation, entscheidend zur stabilen Liquidität eines Unternehmens beitragen.

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Welche Formen der Insolvenz gibt es? Welche Unternehmen sind betroffen? Die wichtigsten Praxistipps und aktuelle Fälle in der Übersicht.

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Die Zahlen des Ifo-Instituts zeigen, dass viele Unternehmen in den kommenden Monaten Preiserhöhungen planen. Eine Umsetzung ist aber nur möglich, wenn die Kunden solche Preisanpassungen auch akzeptieren. Das kann von Branche zu Branche verschieden sein; zudem ist zu berücksichtigen, welche Stellung das Unternehmen im Wettbewerb hat und wie die Kundenstruktur aussieht. Daher sollten Unternehmen, die ihre Preise erhöhen müssen, um rentabel zu wirtschaften, das Gespräch mit ihren wichtigsten Kunden suchen.

Zudem können Gespräche mit den Banken beziehungsweise Sicherungsgebern sinnvoll sein. Hierbei empfiehlt sich auf ausgebildete Experten zurückzugreifen, die bei rechtlichen Aspekten unterstützen, beispielsweise bei der Prüfung und Nachverhandlung von Kredit- oder Sicherungsverträgen.

Unternehmensplanung in Szenarien als „Stresstest“

Zur Liquiditätssicherung gibt es noch weitere Stellschrauben. Die Unternehmen müssen dabei mögliche Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen identifizieren. Die Verantwortlichen sollten frühzeitig aktualisierte Produktkalkulationen erstellen und die wichtigen Key-Performance-Indikatoren analysieren. Diese helfen dann für notwendige Entscheidungen bei Strukturanpassungen. Wichtig dabei ist die sorgfältige und umsichtige Planung, die in unsicheren Zeiten eher konservativ angelegt sein sollte. Hilfreich können auch Szenario-Rechnungen sein, um die Belastbarkeit der Unternehmensplanung zu testen, gewissermaßen als „Stresstest“ für Unternehmen.

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Viele Wege führen aus der Unternehmenskrise https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/viele-wege-fuehren-aus-der-unternehmenskrise-87593/ Tue, 31 Aug 2021 11:07:00 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=87593 Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Unternehmen zu restrukturieren und zukunftsfähig aufzustellen. Doch nicht jedes Verfahren eignet sich für jeden Fall. Wer die wichtigsten Parameter kennt, kann leichter die richtige Wahl treffen.

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Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, Unternehmen zu restrukturieren und zukunftsfähig aufzustellen. Doch nicht jedes Verfahren eignet sich für jeden Fall. Wer die wichtigsten Parameter kennt, kann leichter die richtige Wahl treffen.

Die Zahl der Insolvenzen ist in Deutschland weiterhin niedrig, die befürchtete Welle ist bisher ausgeblieben. Jedoch verzeichnet eine aktuelle Statistik der Creditreform für das erste Halbjahr 2021 bereits leicht steigende Zahlungsverzögerungen bei Lieferanten und Kreditgebern. Obwohl die Zahlungsziele für die Kunden gekürzt wurden, stieg die durchschnittliche Forderungslaufzeit leicht an.

Solche Verzögerungen können ein erstes Zeichen für mögliche Liquiditätsschwierigkeiten sein. Dies sollten Betroffene zügig überprüfen. Denn bei einem Liquiditätsengpass ist schnelles Handeln gefragt. Eine frühzeitig geplante und umgesetzte Restrukturierung kann mögliche Probleme rasch beheben und den Betrieb vor einer existenziellen Krise bewahren. In Deutschland gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten. Durch bewährte sowie durch neue außergerichtliche Verfahren ist der Werkzeugkoffer der Sanierungsexperten gut gefüllt. 

Gründliche Analyse ist wichtig

Bei einer Unternehmenskrise ist eine Analyse, welches Sanierungswerkzeug passend ist, unumgänglich. In einem ersten Schritt gehört dazu die grundlegende Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit in den kommenden 24 Monaten droht oder ob die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung sogar bereits eingetreten sind. Dann wäre ein Insolvenzantrag zwingend.

Die Voraussetzung für eine sorgfältige Analyse ist, dass die Geschäftsführung eine aussagefähige und belastbare Unternehmensplanung für die kommenden 24 Monate bereithält. Außerdem muss die Geschäftsführung bei Anzeichen für eine bereits bestehende Liquiditätslücke einen Liquiditätsstatus sowie eine kurzfristige Liquiditätsvorschau („Zahlungsunfähigkeitsstatus“) erstellen. Die Analyse umfasst eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten auf der einen Seite sowie der liquiden Mittel, die zur Tilgung vorhanden sind, auf der anderen Seite.

Darüber hinaus haben die Geschäftsleiter Anzeichen für eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu prüfen und gegebenenfalls einen Überschuldungsstatus aufzustellen. Diese Analysen sind entscheidend, um darauf aufbauend die Sanierungs- oder Vergleichsszenarien zu erörtern. Externe Berater unterstützen bei der Unternehmensplanung und der Beurteilung des Liquiditäts- und Überschuldungsstatus.

Wenn kein Insolvenzgrund vorliegt, stehen dem Unternehmen mehrere Sanierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Doch welche Pläne und Optionen gibt es mit Blick auf Forderungen der Gläubiger, Nachverhandlungen laufender Verträge oder mögliche Personalmaßnahmen? Danach richtet sich die Wahl des richtigen Instruments.

Ein Strauß an Sanierungsmöglichkeiten

Ob außergerichtliche Verhandlungen, Sanierungsmoderation, Restrukturierungsplan oder Eigenverwaltung – die Sanierungswege sind vielfältig. Je nach gewählter Option sollten verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.

Viele Faktoren berücksichtigen die Wahl des richtigen Sanierungswegs. (Grafik: Pluta)

Viele Unternehmer scheuen beispielsweise die Einbindung eines Gerichts, denn sie fürchten einen Imageschaden und den Stempel der Insolvenz. Außergerichtliche Verhandlungen haben den Vorteil, dass eine öffentliche Bekanntmachung entfällt. Mit der präventiven Sanierung durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) kann das Unternehmen ein privatrechtliches Verfahren betreiben, bis es eines der Sanierungsinstrumente in Anspruch nehmen will oder über einen abgeschlossenen Restrukturierungsplan beschließen lassen möchte. Dann wird die Einbindung des Gerichtes nötig, eine Bekanntmachung jedoch (zumindest derzeit noch) nicht.

StaRUG eignet sich bei hoher Verschuldung

In der Praxis eignet sich dieses Instrument für Firmen mit einer hohen Verschuldung, um die Passivseite der Bilanz zu restrukturieren. Da die präventive Sanierung bereits vor dem Eintritt der Insolvenzreife, bei drohender Zahlungsunfähigkeit ansetzt, darf noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen. Muss das Unternehmen dagegen Personal abbauen, wäre ein gerichtliches Verfahren wie die Eigenverwaltung der bessere Weg. Die Geschäftsführung bleibt dabei im Amt und wird durch erfahrene Sanierungsexperten bei diesem gerichtlichen Verfahren begleitet. Im Zuge des Verfahrens erhält das Krisenunternehmen umfassende Sonderkündigungsrechte, etwa für Vertragsbeendigungen, die in außergerichtlichen Verfahren nicht oder nur konsensual möglich wären.

Wenn das betroffene Unternehmen in Verhandlungen mit den Vertragspartnern keine Stundungen oder Verzichte erreicht und auch keine weitere Unterstützung etwa durch Patronatserklärungen von Gesellschaftern oder Dritten zu erwarten ist, sollten die Verantwortlichen so früh wie möglich eine Sanierung unter Insolvenzschutz in Betracht ziehen. Wenn eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit schon vorliegt, ist ein Insolvenzantrag nicht zu vermeiden. Wer zu lange zögert, dem drohen Haftungsrisiken und sogar mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Viele Faktoren beeinflussen die Wahl

Es gibt bei einer Restrukturierung nicht „das eine“ passende Instrument, um ein in eine Krise geratenes Unternehmen zu sanieren. Viele Faktoren können die Wahl des richtigen Wegs erheblich beeinflussen. Wichtig ist es, dass die Betroffenen alle relevanten Parameter analysieren und wichtige Eckpunkte rechtzeitig festlegen. Dabei können auch praktische Erfahrungen von Sanierern Orientierung bieten.

Eine sorgfältige Analyse kann auch ergeben, dass ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt werden muss. Aber auch dann gilt: Das ist nicht das Ende des Unternehmens, sondern möglicherweise der Weg in die Neuaufstellung und in eine zukunftsfähige Ausrichtung. Bei Restrukturierungen gilt: Viele Wege können in eine erfolgreiche Zukunft führen.

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Budgetplanung: Wer in der Krise früher plant, der profitiert https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/budgetplanung-wer-in-der-krise-frueher-plant-der-profitiert-43598/ Wed, 28 Apr 2021 04:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/budgetplanung-wer-in-der-krise-frueher-plant-der-profitiert-43598/ Meist finden wichtige Budgetplanungen für das folgende Geschäftsjahr im Herbst statt. Doch die Planungstermine für 2022 sollten Finanzverantwortliche bereits in diesem Frühsommer beginnen. Der Herbsttermin könnte angesichts der Coronakrise für viele zu spät sein.

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Meist finden wichtige Budgetplanungen für das folgende Geschäftsjahr im Herbst statt. Doch die Planungstermine für 2022 sollten Finanzverantwortliche bereits in diesem Frühsommer beginnen. Der Herbsttermin könnte angesichts der Coronakrise für viele zu spät sein.

Die Corona-Pandemie beeinflusst die deutsche Wirtschaft immer noch erheblich. Die Stimmung unter den Unternehmen ist in manchen Branchen zwar gut, aber viele Betriebe sind nach wie vor auf staatliche Hilfsmaßnahmen angewiesen. Bislang haben Unterstützungsmöglichkeiten wie Hilfskredite oder das Kurzarbeitergeld vielen Unternehmen geholfen, die Folgen der Krise ein Stück weit abzufedern. Auch die temporär teilweise ausgesetzte Insolvenzantragspflicht und der staatliche Schutzschirm für Warenkreditversicherer haben dazu beigetragen, dass die Insolvenzzahlen weiterhin niedrig sind.

Doch das ist nur ein Teil des Bildes. In Gesprächen mit CFOs und Finanzverantwortlichen zeigt sich, dass einige Betriebe noch immer im Krisenmodus sind, während andere in einem „Übergangsmodus“ arbeiten. Für alle jene Unternehmen, die merklich von der Coronakrise betroffen sind, gilt: Die Budgetplanungen für das nächste Geschäftsjahr sollten nicht wie gewohnt für den diesjährigen Herbst angesetzt werden. Eine Unternehmensplanung im Herbst kann in diesem Jahr zu spät sein.

Coronakrise erfordert frühen Blick aufs Jahr

Die Pandemie wird sich auf das Geschäftsjahr 2022 auswirken. Der Tipp: Die integrierte Unternehmensplanung für 2022 (und im Regelfall auch für die Jahre 2023 und 2024) sollten CFOs frühzeitig aufstellen. Idealerweise noch vor der Sommerpause, spätestens aber, wenn die Zahlen für das erste Halbjahr feststehen – das bedeutet also einen um mehrere Monate nach vorne verlegten Termin für das interne Controlling.

Diese neue Zeitachse gilt besonders – aber nicht ausschließlich – für Unternehmen, die Kurzarbeit angemeldet haben. Denn durch das Auslaufen dieser staatlichen Unterstützung mit Ablauf des Jahres 2021 verändert sich die Kostenstruktur der Unternehmen erheblich. Das durch die Krise reduzierte Umsatzvolumen wurde bislang durch die geringeren Personal- und Lohnkosten aufgefangen. Doch dieser Effekt fällt mit dem Auslaufen des Kurzarbeitergelds weg.

„Durch das Auslaufen staatlicher Unterstützung verändert sich die Kostenstruktur.“

Die betrieblichen Kosten steigen wieder deutlich an. Ein Problem wird dies vor allem in Branchen werden, deren Umsätze noch nicht wieder mit den „Vor-Corona-Werten“ vergleichbar sind. Folglich werden für einige Branchen im neuen Jahr Kapazitätsanpassungen dringend erforderlich sein.

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Solche Anpassungen benötigen der Erfahrung nach ausreichend Zeit, um unter anderem die Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern zu führen und um sozialverträgliche Lösungen zu erarbeiten. Eine sinnvolle Analyse, umfangreiche Planungen und praktikable Umsetzungen solcher Maßnahmen dauern im Schnitt drei bis sechs Monate. Ein Unternehmen, das weniger Umsatz erzielt, wird schnell in die Verlustzone rutschen, wenn keine Anpassungen erfolgen.

Auch wenn Prognosen zur Umsatzentwicklung 2022 in der aktuellen Situation schwierig sind, sollte die Geschäftsführung Best- und Worst-Case-Szenarien berechnen und im Regelfall auch die Planungsprämissen für die Folgejahre 2023 und 2024 mit einbinden.

Frühe Budgetplanung für mehr Handlungsspielraum

Der frühzeitige Blick ins folgende Jahr bietet die Möglichkeit, verschiedene Alternativszenarien zu erarbeiten. So lässt sich der Kapazitätsbedarf für unterschiedliche Planungsprämissen ermitteln und vergleichen. Aufgrund der derzeit kaum vorhersehbaren Marktentwicklung ist in vielen Fällen wohl eine eher konservative Planung ratsam. Wie viele Mitarbeiter werden in den kommenden Jahren gebraucht? Welche Kapazitäten sind ausreichend? Wo lassen sich Kosten einsparen, um stattdessen etwa in Modernisierungen zu investieren?

Zudem sollten CFOs einen Plan B für den Fall parat haben, dass die Geschäftsentwicklung schwächer ausfällt als erwartet. Wenn gar keine Besserung in Sicht ist und sich eine Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, ist die Geschäftsführung verpflichtet, schnellstmöglich einen Insolvenzantrag zu stellen, um sich nicht haftbar oder sogar strafbar zu machen. Eine frühzeitige Planung ist dabei unabdingbar.

„Wer frühzeitig plant, hat bessere Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.“

Auch die Insolvenz in Eigenverwaltung kann eine Möglichkeit zur Neuaufstellung sein. Die Geschäftsführung bleibt dabei im Amt, kann mit Unterstützung von Restrukturierungsexperten Sanierungsmaßnahmen umsetzen und Kapazitäten anpassen. Das Unternehmen kann sich durch das Verfahren dann wieder zukunftsfähig ausrichten.

Die Erfahrung zeigt eines ganz klar: Wer frühzeitig plant, hat bessere Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.

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Präventive Sanierung: Mit Plan durch die Restrukturierung https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/praeventive-sanierung-mit-plan-durch-die-restrukturierung-2-43047/ Thu, 04 Feb 2021 06:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/praeventive-sanierung-mit-plan-durch-die-restrukturierung-2-43047/ Bei einer präventiven Sanierung nimmt der Restrukturierungsplan eine zentrale Rolle ein. Doch wie sieht dieser Plan genau aus und was gibt es zu beachten? Die wichtigsten Punkte im Überblick.

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Bei einer präventiven Sanierung nimmt der Restrukturierungsplan eine zentrale Rolle ein. Doch wie sieht dieser Plan genau aus und was gibt es zu beachten? Die wichtigsten Punkte im Überblick.

Seit Jahresbeginn ist es da: das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Mit ihm kommt auch der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), der die präventive Sanierung von Krisenunternehmen erleichtern soll. Sie ist ein Mittelweg zwischen zwei bekannten Sanierungsverfahren: der außergerichtlichen Sanierung und dem gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Da der neu eingeführte Restrukturierungsrahmen vor dem Eintritt der Insolvenzreife ansetzt, darf ein Unternehmen, das ihn nutzen möchte, nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein.  Wichtig ist daher, Überlegungen über eine Neuaufstellung frühzeitig anzustoßen. Eine Sanierung im präventiven Verfahren kann sinnvoll sein, wenn das Unternehmen damit rechnet, dass seine Gläubiger (die bei der präventiven Sanierung in verschiedene Gruppen eingeteilt werden) den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen mit einer Mehrheit von 75 Prozent zustimmen. Durch solch einen Mehrheitsbeschluss können einzelne Gläubiger überstimmt werden und Blockaden einzelner Gläubiger vermieden werden.

Restrukturierungsplan im Fokus

Im Mittelpunkt des Verfahrens der präventiven Sanierung steht der Restrukturierungsplan, den das Unternehmen erstellen und den Gläubigern zur Abstimmung vorlegen muss. Dabei kann das gesamte Verfahren weitestgehend außergerichtlich stattfinden. Im Idealfall ist lediglich die gerichtliche Bestätigung des Plans erforderlich.

Mit einem Restrukturierungsplan kann das Unternehmen zunächst flexibel festlegen, welche Rechtsverhältnisse (beispielsweise zu Restrukturierungsforderungen) mit welchen Gläubigergruppen (den sogenannten Planbetroffenen) durch den Restrukturierungsplan geregelt werden sollen.

Auch wenn die Regelungen und das Verfahren für den Restrukturierungsplan insgesamt recht flexibel gefasst sind, so gibt es in der Praxis doch Einschränkungen: So können beispielsweise Forderungen von Arbeitnehmern sowie Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgungen nicht im Zuge eines Restrukturierungsplans geregelt werden. Auch sind ursprünglich geplante Regelungen zur möglichen einseitigen Anpassung von Verträgen nicht Bestandteil des Gesetzes geworden.

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Restrukturierungsplan in zwei Teilen

Der Restrukturierungsplan besteht im präventiven Sanierungsverfahren aus zwei Teilen: einem sogenannten darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil. Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans.

„Es ist eine detaillierte Analyse der Situation nötig.“

Laut dem neuen Gesetz muss der darstellende Teil alle Angaben enthalten, die die Gläubiger als Planbetroffene für eine Zustimmung brauchen und die für die gerichtliche Bestätigung des Plans erheblich sind. Dazu zählen ausdrücklich die Krisenursachen sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen zur Krisenbewältigung ergreifen möchte.

Es ist also eine detaillierte Analyse der Situation nötig. In diesem ersten Teil des Restrukturierungsplans wird beispielsweise auch eine Vergleichsrechnung gefordert, die Rückschlüsse auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen ermöglicht.

Die Folgen des Plans für die Gläubiger

Konkreter wird es im zweiten Teil des Restrukturierungsplans, dem sogenannten „gestaltenden Teil“: Darin muss das Unternehmen aufzeigen, wie die „Rechtsstellung der Inhaber der Restrukturierungsforderungen“ durch den Plan geändert werden soll. Das bedeutet nichts anderes als die Antwort auf eine zentrale Frage: Welche Auswirkungen hat der erstellte Restrukturierungsplan auf die Gläubiger?

Zudem soll der gestaltende Teil des Restrukturierungsplans erläutern, wie Restrukturierungsforderungen gestaltet werden – also inwieweit sie gekürzt, gestundet oder gesichert werden sollen. Dabei besteht eine gewisse Freiheit. Diese Flexibilität zeichnet das gesamte Verfahren der präventiven Restrukturierung aus und ist der große Vorteil dieses viel diskutierten Sanierungsinstruments.

„Flexibilität zeichnet das gesamte Verfahren der präventiven Restrukturierung aus.“

Zuletzt müssen dem Restrukturierungsplan noch Anlagen beigefügt werden. Dazu zählt insbesondere eine begründete Erklärung, warum die Verantwortlichen davon ausgehen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Krisenunternehmens sicher- oder wiederhergestellt wird.

Präventive Sanierung für finanzielle Restrukturierung

In der Praxis eignet sich das StaRUG insbesondere für Unternehmen mit einer hohen Verschuldung, die die Passivseite ihrer Bilanz restrukturieren wollen. Aufgrund der Folgen der Coronavirus-Pandemie ist die finanzielle Lage bei vielen Unternehmen kritisch. Ihr Fortbestand kann mit der präventiven Sanierung sichergestellt werden.

Alle Regelungen dafür müssen im Restrukturierungsplan festgelegt sein. Dem Plan kommt daher eine große Bedeutung zu. Eine Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten ist aber nur ein Baustein der Sanierung. Geschäftsführer und insbesondere der CFO müssen eine umfassende Unternehmensplanung ausarbeiten, die alle Bestandteile umfasst. Wenn das Unternehmen auch Kapazitäten anpassen muss, beispielsweise über einen Personalabbau, muss es dagegen andere Optionen zur Neuausrichtung prüfen. Ein genauer Blick lohnt sich.

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Ein Update für die Eigenverwaltung https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/ein-update-fuer-die-eigenverwaltung-42526/ Thu, 05 Nov 2020 06:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/ein-update-fuer-die-eigenverwaltung-42526/ Im Rahmen der Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie wurden auch Änderungen bei der Insolvenzordnung für die Eigenverwaltung geregelt. Die Verfahren in Eigenverwaltung sollen klarer und konkreter gestaltet werden. Was bedeutet das für die Sanierungspraxis ab 2021?

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Im Rahmen der Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie wurden auch Änderungen bei der Insolvenzordnung für die Eigenverwaltung geregelt. Die Verfahren in Eigenverwaltung sollen klarer und konkreter gestaltet werden. Was bedeutet das für die Sanierungspraxis ab 2021?

Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung konnten Unternehmen in Deutschland bereits die Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen einer Insolvenz in Eigenverwaltung nutzen. Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verschaffte der Eigenverwaltung 2012 den praktischen Durchbruch. Eine umfangreiche Evaluierung des ESUG zeigte 2018 ganz deutlich die Vorteile auf: Das Verfahren habe sich in der Praxis bewährt, so das Fazit.

Doch die Bewertung erbrachte auch, dass es einige Punkte gibt, an denen die Experten nach mehreren Jahren praktischer Erfahrung mit der Eigenverwaltung noch Verbesserungen für nötig halten. Diese Vorschläge hat die Regierung nun in den Blick genommen und in ihrem im Oktober veröffentlichen Gesetzesentwurf, der bis Jahresanfang 2021 umgesetzt werden soll, neben dem präventiven Sanierungsverfahren auch die Insolvenzordnung angepasst.

Ein Katalog als Eingangsvoraussetzung

Die Veränderungen der Insolvenzordnung haben weitreichende Folgen für die Sanierungspraxis: So sollen die Eingangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren nach dem Plan der Regierung künftig deutlich strenger und klarer geregelt werden. Es gibt einen strengen „Katalog“ an Anforderungen, den ein Schuldner für einen aussichtsreichen Antrag auf ein Eigenverwaltungsverfahren erfüllen muss.

„Die Eingangsvoraussetzungen für das Eigenverwaltungsverfahren sollen deutlich strenger geregelt werden.“

Zwingend erforderlich ist künftig etwa eine detaillierte Verfahrenskonzeption. Zudem müssen die Verantwortlichen eine detaillierte Analyse und Planung, beispielsweise für die Liquiditätsentwicklung der kommenden sechs Monate, vorlegen. Ein Konzept zur Umsetzung des Verfahrens sowie eine Übersicht über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern gehören ebenfalls dazu.

Masseverbindlichkeiten in der Eigenverwaltung

Auch operativ ergeben sich im Verfahren Änderungen. So greift in der Eigenverwaltung künftig ein Punkt, der bislang nur im Schutzschirmverfahren gesetzlich vorgesehen war: Auf Antrag des Schuldners muss das Gericht die Begründung von Masseverbindlichkeiten anordnen, soweit diese im Finanzplan berücksichtigt sind. Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise der Schutz vor Zwangsvollstreckung können angeordnet werden.

Masseverbindlichkeiten werden in einer Insolvenz vor anderen Verbindlichkeiten bedient und dienen häufig der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Bislang unterlag die Beantragung und Begründung für Masseverbindlichkeiten außerhalb eines Schutzschirmverfahrens nicht unerheblichen rechtlichen und tatsächlichen Unwägbarkeiten.

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Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf die Möglichkeit vor, Gläubigerversammlungen künftig auch digital abzuhalten. Außerdem verankert er einen Rechtsanspruch der Unternehmen auf ein erläuterndes Vorgespräch mit dem Gericht.

Vertrauen in die Eigenverwaltung stärken

Der Entwurf ist aus Sicht der Sanierungspraxis zu begrüßen. Die Eigenverwaltung wird anhand verschiedener Kriterien nachvollziehbarer und klarer. Der Zugang wird strenger reglementiert, was auch aus Sicht der Gläubiger von Vorteil ist. Darüber herrschte bisher oft Verunsicherung.Der strengere Zugang stärkt das Vertrauen in das Eigenverwaltungsverfahren, was sich wiederum insgesamt positiv auf die Sanierungspraxis auswirkt.

„Der strengere Zugang stärkt das Vertrauen in das Eigenverwaltungsverfahren.“

Allerdings gibt es im Umkehrschluss an der strengen Handhabung auch Kritik: Praktiker befürchten, dass besonders kleineren Unternehmen durch die höheren Anforderungen die Möglichkeit zum Start in ein Eigenverwaltungsverfahren genommen werden könnte. Der Grund: Sie könnten die Voraussetzungen nur schwer erfüllen.

Modernes Insolvenzrecht für Krisenunternehmen

Das Eigenverwaltungsverfahren wird mit den strengeren Voraussetzungen und Auslegungen komplexer, wodurch womöglich auch höhere Kosten entstehen. Auch die Liquiditätsplanung für einen Sechsmonatszeitraum scheint vor allem – aber nicht nur – mit Blick auf die Covid-19 Pandemie schwer umsetzbar. Eine gängige Dreimonatsplanung sei hinreichend für ein solches Verfahren, argumentieren Kritiker.

Doch letztlich dienen die Anpassungen und die strengeren Zulassungskriterien dem Ziel, die Eigenverwaltung zu stärken und ihr damit ein notwendiges Update zu geben. Spätestens seit 2012 dient sie als probates Mittel, um Unternehmen frühzeitig bei der Restrukturierung zu unterstützen und durch Krisen zu begleiten. Zahlreiche Unternehmen profitierten bereits von dieser Möglichkeit für eine erfolgreiche Neuausrichtung.

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Das neue, moderne Insolvenzrecht wird dabei passend ergänzt durch die präventive Sanierung, die mittels Umsetzung der EU-Richtlinie ebenfalls möglich wird. Mit ihr können Unternehmen eine Sanierung ohne Insolvenzverfahren durchführen, einzelne Gläubiger können damit beispielsweise auch überstimmt werden. Zum 1. Januar 2021 soll das Gesetz mit allen Neuheiten sowohl bei der überarbeiteten Eigenverwaltung als auch dem neuen präventiven Verfahren in Kraft treten. Das sind gute Nachrichten nicht nur für Krisenunternehmen, sondern auch für die Gläubiger.

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Eigenverwaltung: Investor, Insolvenzplan oder Dual Track? https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/eigenverwaltung-investor-insolvenzplan-oder-dual-track-41900/ Tue, 11 Aug 2020 04:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/eigenverwaltung-investor-insolvenzplan-oder-dual-track-41900/ Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung stehen Unternehmen vor der Wahl: Einigen sie sich über einen Insolvenzplan mit den Gläubigern oder suchen sie einen Investor? Oft wird beides parallel verfolgt. Doch gerade in der Corona-Pandemie sollte der Insolvenzplan mehr in den Fokus rücken.

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Bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung stehen Unternehmen vor der Wahl: Einigen sie sich über einen Insolvenzplan mit den Gläubigern oder suchen sie einen Investor? Oft wird beides parallel verfolgt. Doch gerade in der Corona-Pandemie sollte der Insolvenzplan mehr in den Fokus rücken.

Die Covid-19-Pandemie hat die deutsche Wirtschaft fest im Griff. Die bislang noch nicht signifikant gestiegenen Insolvenzzahlen dürften spätestens dann in die Höhe schnellen, wenn das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausläuft. Derzeit ist diese Pflicht bis einschließlich 30. September 2020 ausgesetzt – mit der Möglichkeit, das Moratorium bis 31. März 2021 zu verlängern. Für viele Unternehmen dürfte sich spätestens dann die Frage stellen, ob sie einen Antrag auf Insolvenz stellen müssen.

Beantragt ein Unternehmen eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren, gibt es zwei Möglichkeiten: Es kann sich mit den Gläubigern im Rahmen eines Insolvenzplans einigen oder einen Investorenprozess einleiten, bei dem die Vermögensgegenstände und der Geschäftsbetrieb an einen neuen Eigentümer verkauft werden. Häufig prüfen Sanierungsexperten beide Vorgehensweisen und verfolgen diese parallel im Zuge eines Dual-Track-Verfahrens. Doch muss in einer Eigenverwaltung tatsächlich immer auch ein Investorenprozess gestartet werden?

Dual-Track-Verfahren sind weit verbreitet

Bislang ist es gängige Praxis, dass die Sanierungsexperten, die das Verfahren begleiten, sofort relevante Gläubiger kontaktieren und einen Investorenprozess anstoßen – und das oft unabhängig davon, wie wahrscheinlich eine Einigung mit den Gläubigern im Zuge eines Insolvenzplans ist.

Diese Pflicht zum Dual Track ist überwiegend anerkannt. Der Grund für dieses Vorgehen: Grundsätzlich sollen – wie bei jedem Insolvenzverfahren – auch in der Eigenverwaltung die Gläubigerinteressen im Vordergrund stehen. Bislang überwiegt daher die Auffassung, dass es eine Pflichtverletzung des Schuldners darstellen könnte, wenn kein Verkaufsprozess angestoßen würde.

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Die Insolvenzverordnung spricht von einem „Schlechterstellungsverbot“: Demnach dürfen die Gläubiger im Insolvenzplan nicht schlechter gestellt werden als in einem Regelverfahren, wenn beispielsweise eine übertragende Sanierung stattfinden würde. Ein Investorenprozess stellt einen plausiblen Markttest für den Wert des betroffenen Unternehmens dar und gilt zugleich als Rückfalloption, falls sich die Beteiligten nicht auf einen Insolvenzplan einigen können.

Unternehmen müssen Strukturen anpassen

Mit der Coronavirus-Pandemie hat sich die Situation nun verändert: In Unternehmen weltweit brechen die Umsätze massiv ein, teilweise um 40 bis 50 Prozent. Auch der Marktausblick für die Jahre 2021 und 2022 ist gedämpft. Sollte es zu einer zweiten Welle kommen, dürfte das weitere Unternehmen, die bislang mit Sofortkrediten oder Landesbürgschaften finanziert wurden, in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Studien gehen von einem deutlichen Anstieg der Insolvenzzahlen in Deutschland ab Herbst dieses Jahres aus. Die Unsicherheit ist groß. Neuausrichtungen sollten daher künftig immer auch zum Ziel haben, die Unternehmensstrukturen mithilfe des Insolvenzrechts an die verringerten Umsatzniveaus anzupassen.

Insolvenzplan oder Investor: Wer trägt die Risiken?

Die entscheidende Frage lautet dabei, welche Stakeholder bei einem Dual-Track-Verfahren in der Eigenverwaltung die Risiken tragen – und ob die Risiken nicht anders verteilt werden sollten, um dem Unternehmen eine Perspektive zu ermöglichen.

„In einem Dual-Track-Verfahren liegt das Risiko stark bei den Anteilseignern.“

In einem Dual-Track-Verfahren liegt das Risiko stark bei den Anteilseignern, die ihr Unternehmen in einem solchen Verfahren in jedem Fall an den Markt tragen müssen (und es notfalls später zu Marktwerten zurückerwerben), damit die Gläubiger höchstmögliche Befriedigungsquoten erlangen. Im Zuge solcher Notverkäufe steht häufig kritisches Know-how zur Disposition, die Nutznießer sind oft Wettbewerber, die als strategische Käufer zuschlagen, oder Private-Equity-Investoren.

Angesichts der aktuellen Coronakrise könnte man alternativ aber auch darüber nachdenken, den Gläubigern eine Beteiligung an dem Risiko der Covid-19-bedingten Planungsunsicherheit für die nächsten Monate zuzumuten: In diesem Fall könnte die Lösung darin bestehen, Insolvenzpläne zu erstellen, die die Befriedung der Gläubiger zumindest teilweise an die Erträge der kommenden Jahre koppeln. Eine Diskussionsbasis dafür könnte die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zum Jahresende 2019 darstellen, die auch bei der Aussetzung von Insolvenzanträgen sowie in den Richtlinien zur KfW-Finanzierung zugrunde gelegt wird. War das Unternehmen bereits in der Krise, oder ist die Schieflage auf die Coronavirus-Folgen zurückzuführen?

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Ein Instrument, das bei einem solchen Vorgehen zumindest teilweise helfen könnte, ist die präventive Sanierung, die jedoch bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dieser vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen kennt das Instrument eines Restrukturierungsplans, über den die Gläubiger abstimmen und der gerichtlich bestätigt wird. Solange die Umsetzung der präventiven Sanierung in deutsches Recht noch nicht erfolgt ist, wäre eine öffentliche Debatte über einen Covid-19-bedingten Sanierungsplan in Form eines Insolvenzplans angezeigt.

Krisenunternehmen droht Eigentümerkarussell

Gerade im internationalen Vergleich ist die in Deutschland übliche Dual-Track-Praxis zwar aus Gläubigersicht erfreulich, aus Investorensicht allerdings befremdlich. Besteht kein Einigungsdruck für einen Insolvenzplan, dann ist es für die Gläubiger zumeist einfacher, einen externen Investor als „Retter“ zu suchen, anstatt selbst über einen längeren Zeitraum ein Risiko zu übernehmen.

Insolvenzpläne sind nur umsetzbar, wenn ein gewisser Einigungsdruck herrscht. Sie sollten nun jedoch stärker in den Fokus rücken – sonst besteht die Gefahr, dass mit steigenden Insolvenzzahlen spätestens ab Herbst ein sich immer schneller drehendes Eigentümerkarussell für angeschlagene Unternehmen Fahrt aufnimmt, dessen Folgen nicht absehbar sind.

„Insolvenzpläne sind nur umsetzbar, wenn ein gewisser Einigungsdruck herrscht.“

Politisch gesehen besteht die Gefahr, dass wesentliche Teile deutscher Unternehmen aufgrund der Pandemie in die Hand externer Investoren gelangen könnten. Ein solcher Verkauf kann sicherlich eine Lösung sein, wenn eine Einigung auf einen Insolvenzplan scheitert. Er sollte aber kein Automatismus sein.

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