Der erste Referentenentwurf hatte es in sich: Nicht weniger als einen Paradigmenwechsel in der Haftung hatte der Entwurf für das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgesehen, mit dem unter anderem die präventive Sanierung eingeführt wird. Die Grundidee: Gläubigerinteressen sollten bereits ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit in den Fokus der Unternehmensleiter rücken. Zudem schlug der Entwurf vor, dass Gläubiger bei Pflichtverletzungen Schadensersatzforderungen gegen das Management stellen können.
Diese Punkte sind in der finalen Ausgestaltung der präventiven Sanierung nicht mehr zu finden – doch das ist kein Grund, sich entspannt zurückzulehnen, mahnt Sven Hemmerle, Partner der auf insolvenzrechtliche Fragen spezialisierten Kanzlei WillmerKöster. Der Grund: „Der Gesetzgeber hat auf eine Haftungsverschärfung nur verzichtet, weil er der Meinung ist, dass sämtliche Haftungstatbestände auch durch die bereits bestehenden Regelungen schon abgedeckt sind und entsprechend verfolgt werden können.“ Absicherung bleibt damit für Manager das Gebot der Stunde.