Alexander Reus https://www.finance-magazin.de/ueber-uns/gastautor/phillip-boie-harder/?mab_v3=133259 für kluge Finanzentscheidungen Tue, 25 Oct 2022 08:12:34 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.8.3 Immobilien in der Krise – eine Chance? https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/immobilien-in-der-krise-eine-chance-133259/ Wed, 12 Oct 2022 13:09:00 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=133259 Das müssen Unternehmen gerade bei ihren Immobilien beachten. Foto: gui yong nian - stock.adobe.com

Für Unternehmen können Immobilien in der derzeitigen Krisenzeit Fluch und Segen sein. Eine neue Regelung der Insolvenzantragspflicht soll Erleichterung bringen. Das müssen Unternehmen beachten.

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Das müssen Unternehmen gerade bei ihren Immobilien beachten. Foto: gui yong nian - stock.adobe.com

Für Unternehmen können Immobilien in der derzeitigen Krisenzeit Fluch und Segen sein. Eine neue Regelung der Insolvenzantragspflicht soll Erleichterung bringen. Das müssen Unternehmen beachten.

Seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs wird viel über eine Immobilienkrise diskutiert. Dabei sah es für Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften, Investoren und andere Marktteilnehmer in der Vergangenheit ganz anders aus. Günstige Zinsen führten im geschäftlichen wie privaten Bereich zu großer Nachfrage. Das setzte sich auch in der Corona-Pandemie fort.

Durch den Russland-Ukraine-Konflikt und den substantiellen Auswirkungen auf die Industrie änderte sich die Lage. Die Beschaffung von Rohstoffen wurde schwieriger und teurer. Die Folgen sind Bauverzögerungen und höhere Baukosten. In der aktuellen Diskussion häufig ausgeblendet sind die Unternehmen mit Bestandsimmobilien, die einerseits durch Mietausfälle und andrerseits durch Vorfinanzierung der gestiegenen Nebenkosten betroffen sind.

Immobilienkrise: Reaktionen der Wirtschaft

Die Wirtschaft hält sich im Immobilienbereich zurück. Es werden weniger neue Aufträge vergeben, viele Projekte werden vorübergehend gestoppt, teilweise werden sie noch in der Projektphase beendet.

„Bei früh erkannten Krisen bis hin zum Stadium der „nur“ drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehen die größten Handlungsspielräume für alle Beteiligten.“

Mit diesen Ausfällen haben dann wiederum die nachgelagerten Unternehmer zu kämpfen. Wird ein Bauprojekt nur vorübergehend gestoppt, stellen sich für die beteiligten Unternehmen dann nicht nur Liquiditätsprobleme, sondern in deren Folge auch (insolvenz-)rechtliche Fragen. Die jüngste Erhöhung der Leitzinsen durch die EZB hat eine Finanzierung für die zusätzliche Projektdauer verteuert und wirkt sich negativ auf die Rendite aus den Bauprojekten aus.

Immobilienkrise: Reaktionen der Politik

Ohne speziell auf die Immobilienbranche zu zielen, hat die Bundesregierung eine erneute Erleichterung bei den Insolvenzantragsantragsgründen angekündigt. Zwar sollen zahlungsunfähige Unternehmen weiterhin Insolvenzantrag stellen müssen, aber nicht, wenn eine Zahlungsunfähigkeit nur droht. Hier stellte sich bislang das Problem, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten zwölf Monate die Fortbestehensprognose entfallen lässt und daher die Insolvenz aufgrund der Überschuldung (verpflichtend) zu beantragen ist. Durch eine Verkürzung auf einen viermonatigen Prognosezeitraum will die Bundesregierung hier Abhilfe schaffen. Nur darf in dieser Zeit keine Zahlungsunfähigkeit eintreten. Letztlich werden den Unternehmen also bestenfalls acht Monate Zeit verschafft. 

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Restrukturierung

Sparprogramme, Verlagerungen, Bilanzsanierung: Kaum ein Unternehmen kommt über die Jahre ohne eine Restrukturierung aus. Für Sanierungsberater ist das ein gutes Geschäft.

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Das Bundesministerium für Justiz geht davon aus, dass „Unternehmen profitieren, die im Kern gesund und auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind“. Solche Unternehmen „sollen Zeit gewinnen, um ihre Geschäftsmodelle anpassen zu können“. Die zusätzlichen maximal acht Monate sind ein durchaus sportlicherZeitrahmen, ein Geschäftsmodell anzupassen. Bei Unternehmen der Immobilienbranche, insbesondere wenn sie bereits in der Bauphase von Projekten sind, wird eine Änderung des Geschäftsmodells in diesem Zeitraum kaum möglich sein.

Anstelle des Geschäftsmodells können Unternehmen jedoch bei einzelnen Projekte – auch im fortgeschrittenen Baustadium – die Nutzungsplanung ändern. Im besten Fall wird das Objekt in eine Quartiersplanung integriert und eine gemischte Nutzung aus Wohnen und Gewerbe angestrebt.

Das sind mögliche Handlungsoptionen

Sowohl für die Unternehmen selbst (sowie der Geschäftsführung) als auch für finanzierende Kreditinstitute ist in einem ersten Schritt eine schnelle Analyse der (insolvenz-)rechtlichen Situation erforderlich. Bei früh erkannten Krisen bis hin zum Stadium der „nur“ drohenden Zahlungsunfähigkeit bestehen die größten Handlungsspielräume für alle Beteiligten. Hier sind neben der rein liquiditätsorientierten Betrachtung bei der Planung insbesondere operative Bauleitungs- und Überwachungskenntnisse gefordert. Ob sich die bisherige Geschäftsführung durch einen CRO verstärkt oder von den Beteiligten eine Treuhandlösung bevorzugt wird, hängt von den Umständen der einzelnen Immobilie ab.

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Wie die Restrukturierung von Corona-Hilfsmaßnahmen gelingt https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/wie-die-restrukturierung-von-corona-hilfsmassnahmen-gelingt-97665/ Mon, 25 Oct 2021 08:10:24 +0000 https://www.finance-magazin.de/?p=97665 Wer Corona-Hilfen restrukturieren möchte, muss dabei auch die Vorgaben des EU-Beihilferechts im Blick behalten.

Corona-Hilfen waren für viele Unternehmen in der Krise eine wichtige Stütze. Doch nun laufen die ersten Maßnahmen aus. Wer Hilfsfinanzierungen restrukturieren möchte, sollte einige Punkte beachten.

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Wer Corona-Hilfen restrukturieren möchte, muss dabei auch die Vorgaben des EU-Beihilferechts im Blick behalten.

Corona-Hilfen waren für viele Unternehmen in der Krise eine wichtige Stütze. Doch nun laufen die ersten Maßnahmen aus. Wer Hilfsfinanzierungen restrukturieren möchte, sollte einige Punkte beachten.

Während der Corona-Pandemie war schnelles Handeln gefragt: Der Bund legte mehrere Kreditprogramme über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) auf, um Unternehmen in der schwierigen Situation zu stützen. Die Kredite wurden in der Regel durch die Hausbanken ausgereicht, die KfW bürgte. Viele Betriebe haben ihre Verschuldung mit den Hilfsfinanzierungen außerplanmäßig erhöht.

Nun stehen die ersten Finanzierungen zur Rückzahlung an, doch nicht alle Unternehmen werden sie wie vorgesehen tilgen können. Sie müssen sich nun fragen, wie sie die Corona-Hilfen restrukturieren können.

EU-Beihilferecht betrifft Corona-Hilfen

Eine wesentliche Rolle kann dabei das Beihilferecht der Europäischen Union spielen, da die Corona-Kredite unter Mitwirkung des Staates gewährt wurden. Die Gewährung von staatlichen Beihilfen steht grundsätzlich im Widerspruch zum Gebot eines fairen Wettbewerbs auf dem EU-Binnenmarkt. Staatlich gewährte Beihilfen, die den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind mit dem EU-Recht unvereinbar, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.

„Beihilfen können daher nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden.“

Beihilfen können daher nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden. Wird gegen diese Voraussetzungen verstoßen, entstehen Rückzahlungsansprüche in Höhe der gewährten Beihilfen. Diese müssen die zuständigen Behörden dann eintreiben. Auch wenn staatliche Geldgeber auf eine ursprünglich vorgesehene Rückzahlung verzichten, kann dies beihilferechtswidrig und damit unwirksam sein.

Einen Ausweg bietet eine Umwandlung der Mittel: Nach der aktuellen Fassung des befristeten Beihilferahmens der EU besteht unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb von definierten Höchstgrenzen die Möglichkeit, zur Rückzahlung anstehende Beträge in direkte Zuschüsse umzuwandeln. Dadurch wird ein Verzicht auf die Rückzahlung überflüssig.

Corona-Hilfen im „Private Creditor Test“

Doch es werden auch Darlehen zur Restrukturierung anstehen, für die sich diese Möglichkeit nicht bietet oder bei denen eine der beteiligten Parteien eine Umwandlung ablehnt. Auch diese müssen im Einklang mit dem EU-Beihilferecht restrukturiert werden. Eine Herausforderung dabei: Auch wenn die Gewährung eines Hilfskredits keine Beihilfe darstellt, kann ein Verzicht auf dessen Rückzahlung als unionsrechtswidrige Beihilfe gelten.

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Coronavirus

Finanzierungen und Märkte, M&A-Deals, Lieferketten und vieles mehr – das Coronavirus trifft die Corporate-Finance-Welt. Hier gibt es Einblicke und Handlungsempfehlungen.

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Ob dies zutrifft, können Betroffene mit dem „Private Creditor Test“ feststellen. Dabei vergleicht man das Verhalten des staatlichen Gläubigers bei der Verzichtserklärung mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers in einer entsprechenden Situation. Würde auch ein umsichtiger privater Gläubiger, der sich in einer ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche-rechtliche Gläubiger, die Forderung in gleichem Maße erlassen, dann stellt auch ein Verzicht durch den staatlichen Gläubiger keine Beihilfe dar. Bei der Beurteilung der Frage, wie sich ein privater Gläubiger verhalten würde, dürfen nur wirtschaftliche Vor- und Nachteile sowie die damit verbundenen Risiken berücksichtigt werden.

Bei der Verhandlung mit den beteiligten Kreditinstituten und der KfW über Sanierungsbeiträge, zum Beispiel im Rahmen einer Sanierungsmoderation, sollten die Beteiligten die KfW daher (tatsächlich oder hypothetisch) ebenso behandeln wie andere, nach Rentabilitätsgesichtspunkten agierende private Finanzierungsgläubiger.

Corona-Hilfen im StaRUG-Restrukturierungsplan

Wenn im Rahmen des präventiven Restrukturierungsrahmens nach dem StaRUG in einem Restrukturierungsplan ein Teilverzicht vereinbart wird, kommt es auf die Vergleichsrechnung und die Gruppenbildung an. Ob dieses Vorgehen dem marktkonformen staatlichen Handeln entspricht – und somit der „Private Creditor Test“ positiv ausfällt – richtet sich dann nach der Frage der Gleichbehandlung innerhalb einer Gläubigergruppe.

„Staatliche Gläubiger dürfen nicht allein aufgrund des Forderungscharakters ungleich behandelt werden.“

Werden wirtschaftlich vergleichbare private Gläubiger durch Einteilung in dieselbe Gruppe genauso behandelt wie die KfW und stimmt die Gruppe dem Plan mit qualifizierter Mehrheit zu, ist dies ein Indiz dafür, dass die Lösung marktkonform ist. Durch die im StaRUG vorgesehene Vergleichsrechnung lässt sich zudem belegen, dass es aus Sicht der Planbeteiligten kein besseres Alternativszenario zu einem Verzicht oder Teilverzicht der Gläubiger gab. Der Restrukturierungsplan kann damit auch maßgeblich zur Rechtssicherheit für einen „Private Creditor Test“ beitragen.

Wichtig ist, dass staatliche Gläubiger nicht allein aufgrund des Forderungscharakters ungleich behandelt werden dürfen. Es sollten daher bei der Bildung von Gläubigergruppen nicht nur staatliche, sondern auch private Gläubiger in die jeweilige Gruppe des Restrukturierungsplans aufgenommen werden. Falls dies nicht möglich ist, sind detailliere Angaben zur hypothetischen Gleichbehandlung eines privaten Gläubigers sinnvoll.

Sanierung im Insolvenzverfahren

In einem Insolvenzverfahren gilt bei einer Sanierung mittels Insolvenzplans eine entsprechende Vorgehensweise. Mit einer Vergleichsrechnung und der sinnvollen Einteilung der Gläubiger in Gruppen lässt sich auch im Falle einer Insolvenzplansanierung darlegen, dass KfW-Mittel und Forderungen privater Gläubiger auf vergleichbarer Basis behandelt werden.

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Insolvenz in Eigenverwaltung: Diese Grundsätze gelten ab 2021 https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/insolvenz-in-eigenverwaltung-diese-grundsaetze-gelten-ab-2021-84367/ Wed, 04 Aug 2021 04:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/insolvenz-in-eigenverwaltung-diese-grundsaetze-gelten-ab-2021-84367/ Das Zusammenspiel zwischen Restrukturierern, Management und Sachwalter muss bei der Insolvenz in Eigenverwaltung stimmen.

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung bietet dem Schuldner mehr Kontrolle als eine Fremdverwaltung. Doch wer das Verfahren nutzen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind die wichtigsten Grundsätze im Überblick.

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Das Zusammenspiel zwischen Restrukturierern, Management und Sachwalter muss bei der Insolvenz in Eigenverwaltung stimmen.

Eine Insolvenz in Eigenverwaltung bietet dem Schuldner mehr Kontrolle als eine Fremdverwaltung. Doch wer das Verfahren nutzen will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies sind die wichtigsten Grundsätze im Überblick.

Im Krisenfall streben viele Unternehmen eine Insolvenz in Eigenverwaltung an. Der Grund: Anders als bei einer Fremdverwaltung behält das schuldnerische Unternehmen im Rahmen der Eigenverwaltung sowie des Schutzschirmverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Das bedeutet, dass die handelnden Personen im Amt bleiben und das Verfahren ohne einen Insolvenzverwalter, nur unter Aufsicht eines Sachwalters abläuft.

Mit Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber einige Vorschriften im Insolvenzrecht geändert. So trat das StaRUG mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen in Kraft. Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren sind durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) reformiert worden. Mit dessen Einführung gelten nun höhere Anforderungen an eine Insolvenz in Eigenverwaltung, allenfalls bis zum 31. Dezember 2021 bleibt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Eigenverwaltung unter den bisherigen Regelungen möglich.

Vorbereitung der Eigenverwaltung ist zentral

Alexander Reus

Anchor Rechtsanwälte

Alexander Reus

Um das Vertrauen der Gläubiger zu gewinnen und alle Sanierungsmöglichkeiten nutzen zu können, sind in Eigenverwaltungsverfahren insolvenzrechtliche Expertise und eine gewissenhafte Vorbereitung unerlässlich. Der Verein „Forum 270“, in dem sich Restrukturierungsexperten zusammengeschlossen haben, hat sich der Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung verschrieben und bereits Ende 2018 Grundsätze einer ordnungsgemäßen Insolvenz in Eigenverwaltung aufgestellt. Diese nehmen die Vorbereitung und Umsetzung intensiv in den Blick.

Damit ein reibungsloser Start in das Verfahren gelingt, sollte ein starker Fokus darauf liegen, die Eigenverwaltung umfassend vorzubereiten. Die Kommunikation mit den Stakeholdern und eine verfahrensbezogene Liquiditäts- und Ergebnisplanung sind dafür unerlässlich.

„Die Zugangsvoraussetzungen in ein Eigenverwaltungsverfahren sind erhöht worden.“

Die Zugangsvoraussetzungen in ein Eigenverwaltungsverfahren sind mit den jüngsten Änderungen zum Jahreswechsel erhöht worden. Bereits beim Antrag auf Eigenverwaltung müssen Unternehmen nun eine für das Insolvenzverfahren spezifische Liquiditäts- und Ergebnisplanung für die ersten sechs Monate nach der Einleitung des Verfahrens vorlegen. Die Planung muss dabei nicht nur die Kosten zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in der Eigenverwaltung, sondern auch die Verfahrenskosten berücksichtigen. 

Unternehmen müssen detailliert planen

Silvio Höfer

Anchor Rechtsanwälte

Silvio Höfer

Die Unternehmensverantwortlichen müssen in ihrer Planung alle positiven und negativen Effekte des Eigenverwaltungsverfahrens abbilden. Dazu zählen Effekte, die die Liquidität schonen – etwa die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für die Arbeitnehmer – aber auch belastende Effekte. So verändern sich beispielsweise häufig die Zahlungsbedingungen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern, da diese in einer solchen Situation oft auf Vorkasse umstellen.

Einen besonderen Wert legt der Gesetzgeber darauf, dass die insolvenzrechtlichen Pflichten eingehalten werden: Das Unternehmen muss in der Lage sein, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Dafür benötigt es in der Regel insolvenzrechtliche Expertise durch einen Eigenverwaltungsgeschäftsführer, einen Generalbevollmächtigten oder zumindest durch insolvenzrechtlich erfahrene Berater. Sie kommen häufig schon zum Einsatz, wenn das Unternehmen seine Optionen analysiert und die Eigenverwaltung vorbereitet. 

Eigenverwaltung: Aufgaben sinnvoll verteilen

Dr. Florian Harig

Anchor Rechtsanwälte

Dr. Florian Harig

Unternehmen sollten die in der Eigenverwaltung anfallenden Aufgaben intern sinnvoll verteilen, indem der als Experte hinzugezogene Sanierer die insolvenzrechtlichen Aufgaben übernimmt, während sich die bisherige Geschäftsführung um die Fortführung des operativen Geschäfts kümmert. Zudem sollten die Verantwortlichen in einer Geschäftsordnung mit dem Sachwalter, der von einem Gericht bestellt wird, die Entscheidungswege transparent darlegen. Der Sachwalter sollte zudem Einblick in sämtliche Geschäftsvorgänge erhalten.

Der vom Unternehmen hinzugezogene Insolvenzexperte übernimmt in der Regel während des Eigenverwaltungsverfahrens die Kommunikation und die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss sowie dem Insolvenzgericht. Über die bisherige Geschäftsführung laufen dagegen meist weiterhin die Kunden- und Lieferantenkontakte, idealerweise übernimmt sie zudem die interne Kommunikation.

Restrukturierungsrahmen oder Eigenverwaltung?

Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren bieten – im Gegensatz zum präventiven Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG – auch umfassende Instrumente zur operativen Sanierung. So können Unternehmen in der Eigenverwaltung Dauerschuldverhältnisse beenden, es greifen kürzere Kündigungsfristen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und die Sozialplanvolumina sind begrenzt. Darüber hinaus profitiert das Unternehmen von einem positiven Effekt des Insolvenzgelds und kann diesen nutzen, um Liquidität aufzubauen. 

Beim Gang in die Eigenverwaltung muss ein Unternehmen seit Jahresanfang auch ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens vorlegen. Dieses Konzept muss sowohl das Ziel des Verfahrens als auch die sich daraus ableitenden Maßnahmen beinhalten. Das Insolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, über einen Insolvenzplan mit einfacher Mehrheit Schuldenschnitte zu vereinbaren und gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, etwa Kapitalherabsetzungen, umzusetzen. Weitere Optionen in der Eigenverwaltung sind eine übertragende Sanierung über einen Asset Deal oder die Liquidation.

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Die neuen gesetzlichen Regeln können mit den detaillierteren Anforderungen dazu beitragen, dass Eigenverwaltungsverfahren besser vorbereitet werden. Das wertet die Verfahren auch in der Wahrnehmung der Beteiligten auf. In erster Linie aber sorgt eine intensive Vorbereitung dafür, dass die Restrukturierungschancen im Verfahren steigen.

Info

Die Autoren

Alexander Reus ist Partner bei Anchor in München, er ist spezialisiert auf die Bereiche Restrukturierung und Eigenverwaltung.

Silvio Höfer ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Anchor in Hannover und sowohl in der Eigenverwaltung, als auch als Sach- und Insolvenzverwalter tätig.

Dr. Florian Harig ist Partner bei Anchor in Hannover und auf insolvenzrechtliche Beratung und Eigenverwaltung spezialisiert. 

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Neuaufstellung durch Eigenverwaltung: Die Restrukturierung von Europoles https://www.finance-magazin.de/expertenbeitraege/neuaufstellung-durch-eigenverwaltung-die-restrukturierung-von-europoles-43626/ Tue, 04 May 2021 04:15:00 +0000 https://stage01.finance-magazin.de/allgemein/neuaufstellung-durch-eigenverwaltung-die-restrukturierung-von-europoles-43626/ Der Mastenhersteller Europoles hat sich in Eigenverwaltung saniert. Wäre die präventive Sanierung in einem vergleichbaren Fall eine Option?

Nach dem Platzen eines Großauftrags musste sich der Mastenhersteller Europoles neu ausrichten. Wie lief die Insolvenz in Eigenverwaltung, und was unterscheidet das Verfahren von der neuen präventiven Sanierung? Die Case Study zeigt die wichtigsten Lerneffekte.

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Der Mastenhersteller Europoles hat sich in Eigenverwaltung saniert. Wäre die präventive Sanierung in einem vergleichbaren Fall eine Option?

Nach dem Platzen eines Großauftrags musste sich der Mastenhersteller Europoles neu ausrichten. Wie lief die Insolvenz in Eigenverwaltung, und was unterscheidet das Verfahren von der neuen präventiven Sanierung? Die Case Study zeigt die wichtigsten Lerneffekte.

Als führender Mastenhersteller Europas und Dienstleister in den Geschäftsbereichen Infrastruktur, Beleuchtung und Energie war die Europoles Gruppe international aufgestellt: Die Unternehmensgruppe verfügte über europaweit verteilte Produktions- und Vertriebsstrukturen in Deutschland, Polen, der Schweiz und Frankreich sowie über eine produzierende Gesellschaft im Oman.

Doch dann zog ein Kunde unerwartet einen Großauftrag über mehr als 100 Millionen Euro zurück, vom Unternehmen fest eingeplante Abschlagszahlungen blieben aus. Im Herbst 2018 musste die Europoles-Gruppe einen Insolvenzantrag stellen. Die Geschäftsführung entschied sich für die Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung um Martin Prillmann und Michael Schauerte wurde um Alexander Reus und Vincenz von Braun als Sanierungsgeschäftsführer erweitert.

Verträge in der Eigenverwaltung beenden

In einem Insolvenzverfahren können nur Projekte mit ausreichend positivem Ergebnis fortgeführt werden. Das Projektgeschäft von Europoles im Infrastrukturbereich gestaltete sich aufgrund der in der Branche üblichen Vorfinanzierungs- und Gewährleistungsstrukturen allerdings schwierig, denn Kunden hielten sich mit langfristigen Aufträgen zurück. Die Insolvenz in Eigenverwaltung eröffnete der Europoles-Gruppe die Möglichkeit, verlustbringende Projekte sowie langlaufende Vertragsbeziehungen, die das Unternehmen nicht weiterführen wollte, zu beenden. Eine Analyse aller Restrukturierungsoptionen ergab, dass eine Fortführung der verschiedenen Geschäftsbereiche in einzelnen Unternehmen mit neuen Gesellschaftern die bestmögliche Lösung darstellte, insbesondere auch für die Arbeitnehmer.

Nachdem der Geschäftsbetrieb stabilisiert worden war, fand sich für die Infrastruktursparte inklusive einer Schweizer Tochtergesellschaft innerhalb eines halben Jahres ein Investor. Ein Grund dafür war, dass sich das eingespielte Managementteam in der Eigenverwaltung weiter in vollem Umfang einbrachte und Lösungen gemeinsam mit den Sanierungsgeschäftsführern entwickelte. Im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens trennte sich Europoles von einer Schwestergesellschaft in Polen und verkaufte eine Joint-Venture-Beteiligung im Oman.

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Der Verkauf der Beleuchtungssparte dauerte dagegen länger. Sie war in Produktion und Vertrieb stärker international organisiert. Insbesondere ein Werk in Polen war aufgrund hochmoderner Produktionsanlagen für Investoren interessant. Für die Fortführung der Beleuchtungssparte entwickelten die Sanierungsgeschäftsführer daher länderspezifische Lösungen, die in einem Gesamtkonzept zusammengeführt wurden.

Der Geschäftsbetrieb in Polen wurde schließlich über ein sogenanntes Pre-Pack-Insolvenzverfahren an einen neuen Investor übertragen. Als Pre-Pack-Insolvenz oder vorgefertigte Insolvenz werden Verfahren bezeichnet, bei denen ein Umstrukturierungsplan bereits vereinbart wird, bevor das Unternehmen seine Insolvenz anmeldet. Auch nach der übertragenden Sanierung der Beleuchtungssparte führte das vorherige Management um Thorsten Rehfeldt und Hendrik Schulz das Unternehmen für den neuen Investor fort.

Eigenverwaltung vs. präventive Sanierung

Für Konstellationen wie bei Europoles gibt es seit Beginn dieses Jahres noch eine weitere Sanierungsmöglichkeit. Das neue Unternehmensstabilisierungs- und  restrukturierungsgesetz (StaRUG) will die Lücke zwischen einvernehmlichen außergerichtlichen Sanierung und der Sanierung im Insolvenzverfahren schließen und ermöglicht ein Restrukturierungsverfahren mit dem Ziel eines Restrukturierungsplans. Bei einer solchen präventiven Sanierung kann die Mehrheit der Gläubiger eine für alle Gläubiger verbindliche Sanierungslösung beschließen. Für die Umsetzung des Restrukturierungsplans kann das Unternehmen zudem Stabilisierungsanordnungen beantragen, sodass es während der Restrukturierungsphase vor dem Zugriff einzelner Gläubiger geschützt ist.

„Es war von erheblicher Bedeutung, dass sich Europoles von belastenden Verträgen trennen konnte.“

Obwohl der Restrukturierungsplan dem Insolvenzplan ähnelt, sind die Rahmenbedingungen der präventiven Sanierung und der Eigenverwaltung sehr unterschiedlich. Während es in der Eigenverwaltung verschiedene Sonderregelungen gibt, mit denen ein Unternehmen Verträge beispielsweise mit verkürzter Frist kündigen kann, bietet die präventive Sanierung diese Möglichkeit nicht. Im Fall der Europoles-Gruppe war es von erheblicher Bedeutung, dass sich das Unternehmen von belastenden Verträgen trennen konnte.

Für europaweite und internationale Fälle gibt es bei der präventiven Restrukturierung zudem ein weiteres Hemmnis: Derzeit ist die gegenseitige Anerkennung eines Restrukturierungsplans zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten noch ungeklärt. Auch die EU-Richtlinie, auf der das StaRUG beruht, macht dazu keine verbindlichen Vorgaben. Erst 2022 sollen Regelungen für ein öffentliches Restrukturierungsverfahren, das die Anerkennung vereinfachen soll, in Kraft treten.

Präventive Sanierung: Alternative für Europoles?

Phillip-Boie Harder

Anchor

Phillip-Boie Harder

Ein Vergleich der beiden Verfahren zeigt: Für die Europoles-Gruppe hätte die präventive Sanierung nach dem StaRUG nicht genügend Möglichkeiten geboten, um die erforderlichen Einschnitte vorzunehmen. Insbesondere die fehlende Möglichkeit zur Vertragsbeendigung wäre ein Hemmnis gewesen. Die Eigenverwaltung dagegen gab Europoles die Chance, den Geschäftsbetrieb schneller zu stabilisieren und bereits verfahrensbegleitend einen Investorenprozess aufzusetzen. Dadurch ist es gelungen, die Geschäftsbereiche und den größten Teil der Arbeitsplätze im In- und Ausland zu erhalten.

Zukünftig stehen mit dem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG und dem Insolvenzplan in Kombination mit der Eigenverwaltung zwei vergleichbare Verfahren zur Überwindung von Unternehmenskrisen zur Verfügung. Im Zuge der Restrukturierung ist eine gründliche Analyse der Krisenursachen und der betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Lösungsansätze entscheidend, um zu entscheiden, welches Verfahren dem Unternehmen die besten Chancen auf eine Neuausrichtung bietet.

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