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6 Antworten zum Insolvenzverfahren

Durch die Folgen des Coronavirus dürfte die Zahl der Insolvenzen steigen. Wie das Insolvenzverfahren in der Regelinsolvenz abläuft, zeigt der erste Teil unserer Serie.
Ralf Geithe/iStock/Thinkstock/Getty Images

Wann muss ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen?

Als Insolvenzgründe gelten Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Allerdings ist ein Unternehmen nicht erst dann zahlungsunfähig, wenn gar kein Gläubiger mehr Geld erhält, sondern schon weit davor: „Bereits wenn ein Unternehmen 10 Prozent seiner fälligen Forderungen in absehbarer Zeit nicht wird begleichen können, spricht man von einer Zahlungsunfähigkeit“, erklärt Michael Pluta, der als Insolvenzverwalter unter anderem die Flusskreuzfahrtreederei Nicko Cruises begleitet hat.

Von einer Überschuldung sprechen Sanierer, wenn das Vermögen eines Unternehmens nicht mehr ausreicht, um bestehende Verbindlichkeiten zu decken. Grundlage für die Bewertung möglicher Insolvenzgründe ist die sogenannte Fortbestehensprognose. Fällt diese negativ aus, ist ein Insolvenzantrag zwingend.

Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht gibt es derzeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus: Steht die Unternehmenskrise im Zusammenhang mit der Pandemie, kann das Unternehmen den Insolvenzantrag unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen.

Wie läuft die Regelinsolvenz nach dem Insolvenzantrag?

Im Unterschied zu einer Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der der Schuldner weiterhin am Steuer bleibt, liegen die Geschicke bei der Regelinsolvenz in den Händen eines Insolvenzverwalters. Er verfügt über das Vermögen des Schuldners.

„Manche Insolvenzverfahren ziehen sich über Jahre.“

Michael Pluta, Insolvenzverwalter

Nach dem Insolvenzantrag befindet sich das Unternehmen zunächst in einem vorläufigen Insolvenzverfahren, das in der Regel etwa drei Monate dauert. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ermittelt ein Sachverständiger – in der Regel ist dies der vorläufige Insolvenzverwalter – im Auftrag des Gerichts, ob das Unternehmen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt.

Wie lange das Insolvenzverfahren dann dauert, ist sehr unterschiedlich: „Manche Unternehmen können nach wenigen Monaten verkauft werden und haben dann eine neue Perspektive. Andere Insolvenzverfahren ziehen sich über Jahre“, berichtet Pluta. Vielfach bleibe den Verwaltern auch nur die Wahl, das Unternehmen zu liquidieren.

Was sind die ersten Schritte nach dem Insolvenzantrag?

Zunächst muss der Insolvenzverwalter klären, ob das Unternehmen durch eine Restrukturierung wieder auf die Beine kommen kann oder liquidiert werden muss. Oberstes Ziel ist es, die Interessen der Gläubiger zu schützen. Die wirtschaftliche Situation des Schuldners darf sich daher durch die Weiterführung des Betriebs nicht verschlechtern. Sind die Produktionsstrukturen noch intakt, und gibt es nach wie vor einen Markt für das Produkt, steigen die Chancen auf eine Fortführung. „Diese Entscheidung trifft der Insolvenzverwalter oft am ersten Tag seines Mandats“, berichtet Pluta.

Wenn es weitergeht, muss das Unternehmen für die Mitarbeiter Insolvenzgeld über die Agentur für Arbeit zu beantragen. Dieses wird für maximal drei Monate gezahlt. Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird das Insolvenzgeld meist über eine Bank vorfinanziert, die im Gegenzug die Ansprüche der Mitarbeiter gegenüber der Arbeitsagentur als Sicherheiten bekommt. „Mit der Arbeitsagentur und den Banken sollte man daher von Anfang an einen offenen Dialog führen“, rät Pluta.

Wichtig ist es auch, zu sortieren, welche Werte möglicherweise bereits als Sicherheiten an Lieferanten, Vermieter oder Banken abgetreten wurden. Auch Gläubiger, deren Forderungen im Falle einer Insolvenz besichert wären, können aus einer Fortführung Vorteile ziehen, sagt Pluta: „Hat etwa eine lokale Sparkasse besicherte Forderungen gegen ein Unternehmen, würden diese im Insolvenzfall zwar abgelöst. Allerdings gingen in der Region einige Arbeitsplätze verloren, und die Sparkasse müsste an anderer Stelle den Ausfall von Konsumentenkrediten oder Hausfinanzierungen fürchten.“

Was versteht man unter Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

Wenn abzusehen ist, dass die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde, wird dieses gar nicht erst eröffnet. Sanierer sprechen in diesem Fall von Masseunzulänglichkeit.

Das Problem: „Viele Verfahren bewegen sich nur knapp oberhalb dieser Schwelle, und dann müssen sie eröffnet werden“, sagt Pluta. Von der Insolvenzmasse werden dann zunächst die Gerichts- und Verwaltungskosten sowie die Arbeitsstunden des Insolvenzverwalters und seines Teams bezahlt. Der häufig überschaubare Rest geht an die Gläubiger. Die Insolvenzquote, die die Gläubiger zurückerhalten, liegt bei Unternehmensinsolvenzen in Deutschland regelmäßig nur im einstelligen Prozentbereich.

Wer wählt den Insolvenzverwalter aus?

Den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt zunächst das Gericht. Der Insolvenzverwalter soll eine fachkundige, von den Verfahrensbeteiligten unabhängige Person sein – genauer ist die Tätigkeit nicht definiert. „In der Praxis sind Insolvenzverwalter überwiegend Juristen, die zudem kaufmännische Kenntnisse mitbringen“, sagt Pluta. In der Regel arbeiten angehende Insolvenzverwalter mehrere Jahre bei einem erfahrenen Kollegen mit, um die Abläufe kennenzulernen. Gerade an größeren Insolvenzverfahren arbeiten oft größere Teams mit Dutzenden Mitarbeitern.

Die Gläubiger haben bei der Auswahl des Insolvenzverwalters ein Mitspracherecht: Spätestens drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine Gläubigerversammlung stattfinden, auf der die Gläubiger auch über den vom Gericht bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter abstimmen können. Sind sie mit ihm nicht einverstanden, können sie einen anderen Verwalter bestimmen. „Von dieser Möglichkeit der Mitbestimmung machen die Gläubiger auch aktiv Gebrauch“, sagt Pluta.

„Gläubiger machen von der Möglichkeit der Mitbestimmung aktiv Gebrauch.“

Michael Pluta, Insolvenzverwalter

Welche Folgen hat Corona für Insolvenzverfahren?

Was kommt auf die Insolvenzverwalter nun im Zuge der Coronakrise zu? „Meine große Sorge ist es, dass die Zahl der Insolvenzen stark steigen wird“, sagt Pluta. Denn allein durch Maßnahmen wie KfW-Kredite sei den Unternehmen nicht zu helfen – schließlich müssen auch diese Kredite zurückgeführt werden. „Man kann durch einen Kredit die Zahlungsfähigkeit aufrecht erhalten, aber die Abwärtsbewegung stoppt er nicht.“

Info

In den weiteren Teilen unserer Serie finden Sie Antworten zu den Besonderheiten der Insolvenz in Eigenverwaltung, zum Schutzschirmverfahren sowie zur präventiven Sanierung. Rechtliche Neuerungen und Entwicklungen finden Sie regelmäßig auch auf unseren Themenseiten Restrukturierung und Insolvenz.