Erwerb von Unternehmen aus der Insolvenz

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Fachbeitrag aus der Sonderbeilage zur Structured FINANCE 2024. Foto: jchizhe - stock.adobe.com
Fachbeitrag aus der Sonderbeilage zur Structured FINANCE 2024. Foto: jchizhe - stock.adobe.com

Die Insolvenz der österreichischen Signa-Gruppe zog auch den deutschen Betreiber der renommierten Luxuskaufhäuser Kadewe, Alsterhaus und Oberpollinger in Mitleidenschaft. Er musste Ende Januar 2024 Insolvenz anmelden. Im August 2024 übernahm dann die thailändische Central Group den Betrieb der in Berlin, Hamburg und München gelegenen Häuser im Wege eines Asset Deal aus der Insolvenz.

Der wirtschaftliche Erfolg dieser Rettungsmaßnahme wird maßgeblich auch davon abhängen, ob es dem neuen Betreiber der drei Luxuskaufhäuser gelingt, Vertrauen im Markt zurückzugewinnen. Zwei Herausforderungen, die – losgelöst vom Einzelfall – typischerweise gemeistert werden müssen, stellen sich auf Lieferanten- und auf Mitarbeiterseite.

Lieferanten finanzielle Sicherheiten bieten

Lieferanten erleiden im Rahmen einer Insolvenz Verluste und sind während eines Insolvenzverfahrens allenfalls bei entsprechenden Vorauszahlungen zu neuen Lieferungen bereit. Oberstes Ziel für einen neuen Betreiber ist es daher, leere Regale und damit einhergehende betriebswirtschaftliche Verluste zu vermeiden. Soweit Lieferanten darauf fokussiert sind, in der Zukunft Verluste auszuschließen, sind vor allem Gespräche über Eigentumsvorbehalte oder die Absicherung durch Warenkreditversicherungen an der Tagesordnung. Werden hierdurch die Interessen der Lieferanten hinreichend berücksichtigt, sind positive Cashflow-Effekte die unmittelbare Konsequenz, da Vorauszahlungen nicht mehr benötigt werden.

Machen Lieferanten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zusätzlich von der Kompensation der in der Insolvenz des ehemaligen Betreibers erlittenen Verluste abhängig, ist zwischen rechtlichem Rahmen und wirtschaftlicher Realität zu unterscheiden. Der neue Betreiber haftet nicht von Gesetzes wegen für die Verbindlichkeiten seines insolventen Vorgängers. Aus Gründen rechtlicher Vorsicht kann dies auch ausdrücklich im Handelsregister der neuen Betreibergesellschaft eingetragen werden, um jeden Dritten über die gesetzliche Rechtslage aufzuklären.

Praktisch kann jedoch ein Lieferant die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung vom Ausgleich von Insolvenzverlusten durch den neuen Betreiber abhängig machen, was im Rahmen einer individuellen vertraglichen Abrede vereinbart werden kann. Je höher die voraussichtliche Quote in dem Insolvenzverfahren des vormaligen Betreibers ausfällt, desto eher wird der neue Betreiber in der Lage sein, einen Verlustausgleich abzulehnen, zumal der Lieferant seinerseits ein Interesse daran haben kann, die Geschäftsbeziehung auch ohne derartige Kompensation fortzusetzen.

Vertrauen der Mitarbeitenden gewinnen

Vertrauen muss auch bei den Mitarbeitern des Unternehmens gewonnen werden. Obwohl aufgrund des durch die Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Insolvenzgeldes Mitarbeiter vor weitreichenden finanziellen Verlusten geschützt sind, geht mit der Insolvenz die Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes verloren. Bis zum Vollzug eines Kaufvertrages über den insolventen Geschäftsbetrieb und zur Umsetzung eines damit einhergehenden arbeitsrechtlichen Erwerberkonzepts besteht keine Garantie für die künftige Beschäftigung.

Der neue Betreiber wird daher nicht nur die aufgrund des Betriebsübergangs fortgeltenden arbeitsvertraglichen Konditionen honorieren, sondern durch aktive Kommunikation mit den Mitarbeitern die nötige Sicherheit schaffen müssen, dass die insolvenzbedingte Unsicherheit beendet ist und das neue Unternehmen seine Herausforderungen meistert.

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