Lieferkettenfinanzierung in der Bilanz

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Fachbeitrag aus der Sonderbeilage zur Structured FINANCE 2025. Foto: tostphoto - stock.adobe.com
Fachbeitrag aus der Sonderbeilage zur Structured FINANCE 2025. Foto: tostphoto - stock.adobe.com

Ökonomische Entscheidungen in Unternehmen sollten nicht von ihren Auswirkungen auf die Rechnungslegung abhängig gemacht werden. Diese Grundregel wird nicht selten verletzt – weil das Management die Reaktionen des Kapitalmarktes auf bestimmte Maßnahmen fürchtet.

Lieferkettenfinanzierungen sind hierfür ein beredtes Beispiel. Sie bieten mit der Aussicht auf längere Zahlungsziele einen Anreiz für ein aktives Working Capital Management. Mündet ihre Gestaltung indes im Ausweis zusätzlicher Finanzverbindlichkeiten, verfliegt ihr Zauber rasch. Dass Rechnungsleger, Abschlussprüfer und Anbieter von Finanzierungsmodellen noch immer darüber diskutieren, wie gängige Modelle der Einkaufsfinanzierung in der Bilanz und Kapitalflussrechnung darzustellen sind, ist also verständlich.

Rechtliche und betriebswirtschaftliche Erwägungen

Wie kaum in einer anderen Bilanzierungsfrage treffen bei der Darstellung von Lieferkettenfinanzierungen rechtliche und betriebswirtschaftliche Erwägungen aufeinander. Das wird insbesondere deutlich, wenn durch das Finanzierungsmodell die Lieferantenverbindlichkeit entfällt und eine neue Schuld gegenüber einer Bank entsteht – etwa wenn der Vertragspartner des Unternehmens die Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten tilgt und im Gegenzug einen später fälligen Anspruch auf Erstattung der Auslagen einschließlich Transaktionskosten erlangt.

Zu einem Austausch des Schuldinstruments kann nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auch die bloße Modifikation der Bedingungen von Lieferantenverbindlichkeiten führen, deren Bestand das Finanzierungsmodell unberührt lässt. Reverse-Factoring-Transaktionen sind ein typischer Anwendungsfall für derartige Erwägungen. Die Vorgaben gemäß IFRS zu Reverse-Factoring-Transaktionen sind klar, seitdem das Interpretations Committee Ende 2020 seine Agenda-Entscheidung dazu getroffen hat. Das gilt erst recht, nachdem unlängst auch das Institut der Wirtschaftsprüfer seine Modulverlautbarung zu derartigen Geschäften dementsprechend aktualisiert hat.

Eine Frage der Auslegung

Ob eine Lieferkettenfinanzierung eine Änderung in der Bilanz erfordert, ist laut der Agenda-Entscheidung durch Auslegung der Ausweis- und Aggregationsvorschriften nach dem International Accounting Standard 1 zu entscheiden. Es geht um eine Rechtsfrage.

Zu beurteilen ist, ob und, wenn ja, inwieweit sich das Wesen der Schuld durch die Vereinbarungen mit dem Finanzdienstleister ändert. Die Beurteilung hat sich dabei an den Vorgaben des Standards und nicht an dem finanzwirtschaftlichen Charakter der Finanzierungsmaßnahme zu orientieren.

Entscheidend sind danach die Behandlung der gegebenenfalls modifizierten oder neuen Verbindlichkeit beim Schuldner in der internen Steuerung sowie deren Natur. Besteht in diesen Punkten eine Ähnlichkeit zu Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, liegt eine operative Schuld vor, die allenfalls unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten als solche in der Bilanz gesondert auszuweisen ist. Diese Einstufung hat zugleich Folgen für die Darstellung von Zahlungsströmen aus der Lieferkettenfinanzierung in der Kapitalflussrechnung.

IFRS 18 hält im Kern an dieser Klassifizierung fest, erweitert jedoch die Kriterien für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Schulden. Konkrete Hinweise darauf, inwieweit sich diese normative Änderung auf die Darstellung von Lieferkettenfinanzierungen in Bilanz und Kapitalflussrechnung auswirken wird, lässt die gegenwärtige Überarbeitung der Agenda-Entscheidung zu Reverse-Factoring-Transaktionen erwarten.

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