Inflation und Zinsniveau haben sich signifikant erhöht – ausgelöst durch Pandemiemaßnahmen, Krieg und Rezessionsängste und eine damit verbundene restriktivere Geldpolitik. Bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen bewirken die gestiegenen Diskontierungszinsen stark gefallene Pensionsrückstellungen und somit eine historisch günstige Gelegenheit zur Ausfinanzierung und Absicherung mittels Kapitalanlage.
Ausfinanzierung und Absicherung von Pensionsrisiken
Deshalb sollten Absicherungsstrategien gegen diese Risiken gesamtheitlich betrachtet und umgesetzt werden. Hierbei sind strategische Ziele und Entscheidungsregeln für den Grad der Ausfinanzierung sowie den Aufbau und die Höhe der Absicherungsquoten aller abzusichernden Pensionsrisiken sinnvoll.
Der IFRS-Rechnungszinsanstieg um etwa drei Prozentpunkte im Jahr 2022 hat die Ausfinanzierungsgrade trotz herausfordernder Kapitalmärkte und spürbaren Inflationsdrucks verbessert. Der durchschnittliche Ausfinanzierungsgrad der 40 Dax-Konzerne stieg im Jahresverlauf von 72 auf 80 Prozent an, was ein neues Allzeithoch bedeutet.
Dies versetzt viele Unternehmen in die finanzielle Lage, entweder Pensionsrisiken in erhöhtem Umfang abzusichern beziehungsweise in externe Pensionsvehikel wie CTA oder Pensionsfonds auszulagern.
Anpassungsprüfungspflicht für Betriebsrenten
In Bezug auf die Jahresinflationsrate hatte das Statistische Bundesamt am 17. Januar 2023 mitgeteilt, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) im Jahresdurchschnitt 2022 im Vergleich zu 2021 bei 7,9 Prozent lag. Diese Ergebnisse wurden auf der Basis des Jahres 2015 ermittelt. Gerechnet auf der neuen Basis von 2020 mit aktualisiertem Warenkorb lag die Inflationsrate im Jahr 2022 bei 6,9 Prozent. Im März 2023 erhöhte sich die Inflationsrate wieder auf 7,4 Prozent. Damit ist die Inflation aktuell weiterhin deutlich über dem Ziel der EZB und deutlich über den Inflationsraten der vergangenen 70 Jahre.
Der Paragraph 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) regelt die Anpassungsprüfungspflicht für Betriebsrenten. Die Anpassungsprüfungspflicht ist keine Anpassungspflicht. Bei schlechter wirtschaftlicher Lage kann eine Anpassung unterbleiben; allerdings sind die rechtlichen Hürden hierfür sehr hoch. Die Anpassungsprüfungspflicht gilt als erfüllt, wenn die laufenden Leistungen entsprechend dem VPI erhöht werden – das ist auch die überwiegend herrschende Praxis. Rentenkürzungen bei einem Rückgang des VPI sind nicht zulässig.
Absicherung von Pensionsrisiken über Kapitalanlage
Sofern der Ausfinanzierungsgrad erhöht oder abgesichert werden soll, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die jeweiligen Pensionsrisiken über die Kapitalanlage abzusichern. Sofern die Pensionsverbindlichkeiten extern finanziert werden, gibt es sogenanntes Planvermögen, das für Kapitalanlagestrategien zur Verfügung steht.
Ansonsten werden bestehende Pensionsverpflichtungen als Rückstellung bilanziert und sind mit Bilanzaktiva bedeckt, die nicht explizit zugeordnet und auch nicht insolvenzgeschützt sind. Gibt es keine externen Vermögen, sollte unbedingt geprüft werden, ob dies weiterhin so bleiben soll.
Autor
Olaf John ist Partner bei Mercer in Frankfurt am Main.
olaf.john@mercer.com