MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation) ist der erste EU-einheitliche Regulierungsrahmen für Kryptowerte. Das Ziel: Mehr Rechtssicherheit für tokenisierte Finanzinnovationen im Distributed-Ledger-Technologie-Bereich (kurz: DLT) und weniger Risiken für Anleger durch unseriöse Anbieter und Geldwäsche. Die Umsetzung der MiCAR in Deutschland soll bis Mitte 2024 durch zwei neue Gesetze erfolgen: das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) und das Kryptomärkteaufsichts-gesetz (KMAG). Erste Lesung im Bundestag war am 22. Februar.
MiCAR gilt für Emittenten, Anbieter und Händler bislang nicht regulierter Kryptowerte, das heißt Utility Token, E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierte Token (Stablecoins). Nicht von MiCAR erfasst sind Finanzinstrumente oder übertragbare Wertpapiere im Sinne von Mifid II, die als Kryptowerte i.S.d. KWG bereits reguliert sind. Ebenfalls nicht von MiCAR erfasst: elektronisches Geld (E-Geld) und die meisten sogenannten Non-Fungible Token (NFT).
MiCAR-Voraussetzungen für Angebot & Handel
Für das öffentliche Angebot und den Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ist grundsätzlich eine Zulassung erforderlich (Art. 16 i.V.m. Art. 20 MiCAR). Voraussetzung ist ein Sitz in der EU und die Veröffentlichung eines sogenannten Whitepapers. Dieses muss die wesentlichen Informationen zum Emittenten und ausgegebenen Kryptowert enthalten und leicht verständlich sein. Das Whitepaper muss im Rahmen des Zulassungsantrags bei den zuständigen Aufsichtsbehörden eingereicht werden. Bei erteilter Zulassung gilt das Whitepaper als genehmigt (Art. 21 Absatz 1 MiCAR).
Vorteil EU-Passporting: Wer eine MiCAR-Erlaubnis hat, darf MiCAR-Kryptowerte und darauf bezogene Dienstleistungen ohne zusätzliche Erlaubnis grenzüberschreitend auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anbieten.
MiCAR tritt zeitlich abgestuft in Kraft: Für vermögenswertreferenzierte Kryptowerte und E-Geld-Token (sogenannte Stablecoins) bereits am 30. Juni 2024, während der Großteil der MiCA-Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2024 wirksam wird.
Umsetzung der MiCAR-Vorgaben in Deutschland
In Deutschland wird MiCAR durch das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) umgesetzt. Durch das FinmadiG wird ein neues Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) einführt, dass die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt und ihre Befugnisse von der Zulassung bis hin zum Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte regelt. Außerdem geregelt: die Aufsichts-Kompetenzen im Zusammenhang mit Vorgaben der unmittelbar geltenden Dora-Verordnung zu erforderlichen Maßnahmen der Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bei schwerwiegenden Cyber-Sicherheitsvorfällen (Digitale operationelle Resilienz).
Eine Reihe bestehender Gesetze werden angepasst, wie zum Beispiel das Kreditwesengesetz (KWG). In Abgrenzung zum „Kryptowerte“-Begriff der MiCAR werden die bisherigen „Kryptowerte“ im KWG umbenannt in „Kryptografische Instrumente“. Das KWG-Kryptoverwahrgeschäft wird zum „gualifizierten Kryptoverwahrgeschäft“.
Im Geldwäschegesetz (GwG) werden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen i.S.v. MiCAR im GwG als geldwäscherechtlich Verpflichtete aufgenommen, das gilt auch für Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token.
Außerdem enthält das FinmadiG notwendige Regelungen zur Durchführung der novellierten Geldtransferverordnung (TFR), die ab 30.12.2024 anwendbar ist. Diese erweitert die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Geldtransfers auf Transfers bestimmter Kryptowerte („Travel Rule“). Das bedeutet, neben Zahlungsdienstleistern sind nun auch Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, Angaben über Auftraggeber und Begünstigte von Transfers einzuholen und zu übermitteln.
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Seit rund 25 Jahren berät er Emittenten und Anbieter, darunter Emissionshäuser und Familienunternehmen genauso wie Start-ups. Darüber hinaus betreut er Finanzdienstleister, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zahlungsdienste und Haftungsdächer im deutschen und europäischen Kapitalmarktrecht.
Seine Expertise reicht von der Konzeption und Strukturierung von Kapitalanlagen, wie z.B. Kryptoanlageprodukten, STOs und den damit zusammenhängenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen über die Compliance und das Vertriebs- und Aufsichtsrecht bis hin zur Abwehr von Anlegerklagen.
Zu seinen Schwerpunkten gehört die Beratung zu Kryptoanlageprodukten, Security Token Offerings und DLT-aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Er betreut Fintechs, Start-ups und Crowdfunding-Plattformen bei der Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle und Finanzierungsmaßnahmen.
