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Zukunftsfinanzierungsgesetz: Steuererleichterungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

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Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für Unternehmen eine Möglichkeit, Mitarbeitern mit Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem Wachstum teilzuhaben. Foto: Nuthawut - stock.adobe.com
Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für Unternehmen eine Möglichkeit, Mitarbeitern mit Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem Wachstum teilzuhaben. Foto: Nuthawut - stock.adobe.com

Fachkräftemangel und die Schwierigkeiten, gerade für kleinere mittelständische Unternehmen geeignete Mitarbeiter zu finden, sind derzeit in aller Munde. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) soll Abhilfe schaffen und sieht Steuervorteile für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor. Am 16. August 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum ZuFinG beschlossen: In Kraft treten sollen die Steuererleichterungen bereits zum 1. Januar 2024. Das sind gute Nachrichten, insbesondere für Start-ups und junge Unternehmen.

Trend: Mitarbeiterkapitalbeteiligung und PaaS

Gerade junge Unternehmen, die sich hohe Festgehälter nicht leisten können, müssen Mitarbeitern etwas bieten, wenn sie mit größeren Wettbewerbern im Kampf um gut ausgebildete Arbeitskräfte konkurrieren. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist für sie eine Möglichkeit, Mitarbeitern – als Teil oder zusätzlich zu der Vergütung – mit dem Angebot von Kapitalanteilen am Unternehmen die Chance zu geben, an einem überdurchschnittlich starken und schnellen Wachstum teilzuhaben.

Aktuell nutzen viele das Geschäftsmodell Power as a Service (kurz: PaaS) für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Dazu werden beispielsweise Dachflächen der Firma oder die Dächer von auf Firmenparkplätzen errichteten Carports für ein Erneuerbare Energien-Konzept genutzt, wie zum Beispiel Solar auf dem Dach. So generieren die Unternehmen Strom, der ins Netz gespeist wird, und werden zu Stromverkäufern. Mitarbeiter können an den Gewinnen beteiligt werden.

Steuerliche Begünstigungen durch ZuFinG

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht für diese und andere Mitarbeiterkapitalbeteiligungen unter anderem folgende steuerliche Begünstigungen vor: Der Steuerfreibetrag bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird von bislang 1.440 Euro pro Jahr auf 5.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 39 EstG-E). Folgende Regelung im Regierungsentwurf ist neu und für junge Unternehmen besonders vorteilhaft: Der Freibetrag kann auch durch Umwandlung von Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro im Jahr ausgeschöpft werden. Lediglich darüber hinausgehende Beträge bis 5.000 Euro pro Jahr müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Neuregelungen zum Steuerfreibetrag gelten auch für Beteiligungen an einem Konzernunternehmen. Die Zuwendung kann sowohl durch den Arbeitgeber, als auch durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgen.

Ausweitung des Aufschubs der Besteuerung

Die sogenannte Dry-Income-Problematik wird entschärft. Das bedeutet: Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende geldwerte Vorteil muss nicht im Jahr der Übertragung der Mitarbeiterbeteiligung lohnversteuert werden, sondern erst bei Weiter-Veräußerung durch den Arbeitnehmer oder wenn seit der Übertragung 20 Jahre (vorher zwölf Jahre) vergangen sind oder das Dienstverhältnis beendet wird (§ 19 Absatz 4 EStG-E). Laut Gesetzesbegründung soll dies auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden.

Keine Besteuerung bei Ablauf der 20-Jahres-Frist oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, im Falle einer Übertragung für die Steuer zu haften.

Das noch im Referentenentwurf vorgesehene Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent auf Mitarbeiterkapitalanteile anstatt des jeweiligen persönlichen Lohnsteuersatzes zu versteuern, fällt weg.

Künftig profitieren mehr Firmen vom Steuer-Aufschub

Der maßgebliche KMU-Schwellenwert für die Anwendung der aufgeschobenen Besteuerung wird – betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen – vervierfacht. Hinsichtlich Jahresumsatzes und Jahresbilanzsumme wird der KMU-Schwellenwert verdoppelt. Das bedeutet: Privilegiert werden sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern und mit bis zu 100 Millionen Euro Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von bis zu 86 Millionen Euro.

Bisher mussten die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr eingehalten worden sein, damit vom Steuerprivileg Gebrauch gemacht werden konnte. Der Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz erweitert nun den Zeitraum, in dem zumindest einmal diese Schwellenwerte eingehalten sein müssen, von 2 auf 7 Jahre („im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung“ oder „in einem der 6 vorangegangenen Kalenderjahre“). Der Zeitraum seit Unternehmensgründung darf maximal 20 Jahre (bisher: 12 Jahre) betragen.

Rechtsanwältin Christina Gündel betreut mittelständische Unternehmen, Finanzdienstleister, Finanzdienstleistungsinstitute und KVGen im Aufsichtsrecht und Vertriebsrecht.

Beratungsschwerpunkte sind die fachliche Eignung von Geschäftsleitern, MARisk-Anforderungen an die Geschäftsorganisation sowie die Vorbereitung und Durchführung von BaFin-Erlaubnisverfahren. Daneben unterstützt sie Mandanten bei der Erfüllung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten. Sie ist Autorin zahlreicher Fachbeiträge zu kapitalmarktrechtlichen Themen.

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Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel ist Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de. Seit rund 25 Jahren berät er Emittenten und Anbieter, darunter Emissionshäuser und Familienunternehmen genauso wie Start-ups. Darüber hinaus betreut er Finanzdienstleister, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zahlungsdienste und Haftungsdächer im deutschen und europäischen Kapitalmarktrecht.
 
Seine Expertise reicht von der Konzeption und Strukturierung von Kapitalanlagen, wie z.B. Kryptoanlageprodukten, STOs und den damit zusammenhängenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen über die Compliance und das Vertriebs- und Aufsichtsrecht bis hin zur Abwehr von Anlegerklagen.

Zu seinen Schwerpunkten gehört die Beratung zu Kryptoanlageprodukten, Security Token Offerings und DLT-aufsichtsrechtlichen Anforderungen.
Er betreut Fintechs, Start-ups und Crowdfunding-Plattformen bei der Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle und Finanzierungsmaßnahmen.

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