Die Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen, insbesondere die Lockdowns, brachten viele Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Als Ausgleich gewährten Bund und Länder unter anderem die Hilfsgelder im Wege der Überbrückungshilfe. Antragsberechtigt waren Unternehmen, die in den Monaten der Pandemie-Maßnahmen erhebliche Umsatzeinbrüche im Vergleich zum Vorjahresmonat zu verzeichnen hatten.
Die durch die Covid19-Pandemie und die Maßnahmen zur Eindämmung verursachten Umsatzverluste trafen die Unternehmen, insbesondere im Einzelhandel und Dienstleistungssektor, ohne eigenes Verschulden. Durch KfW-Darlehen und Überbrückungs- beziehungsweise Soforthilfen wurde dem entgegengewirkt. KfW-Darlehen führten dabei zur weiteren Verschuldung der Unternehmen, während Überbrückungshilfen lediglich im Fall zu viel gewährter Mittel zu weiteren Verbindlichkeiten führen.
Schlussabrechnung für Überbrückungshilfen 2023 fällig
Zum 31.08.2023 ist die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I und II fällig. Die Unternehmen können zudem eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragen. Die Schlussrechnung ist durch einen sogenannten „prüfenden Dritten“ zu erstellen und online einzureichen. Die Schlussabrechnung muss für alle in einem Antragspaket erhaltenen Überbrückungshilfen gestellt werden.
Kommt die prüfende Behörde zu dem Ergebnis, dass die Überbrückungshilfe in zu hohem Umfang gewährt wurde, kann es zu Rückzahlungsbescheiden kommen. Derartige Rückzahlungsforderungen können die Unternehmen erneut in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, denn die Verbindlichkeiten treffen die Unternehmen in einer wiederum angespannten Wirtschaftslage.
Mittlerweile sind durch die Energiekrise und Inflation sowie die in großen Teilen ebenfalls durch die Pandemie verursachten Engpässe in den Lieferketten weitere wirtschaftliche Herausforderungen aufgetreten. Diese führen bei vielen Unternehmen zu angespannten Liquiditätssituationen. Durch mögliche Rückforderungen von Überbrückungshilfen drohen weitere Belastungen der vielfach ohnehin bereits knappen Liquidität.
Unternehmen haben sechs Monate Rückzahlungszeit
Soweit die Bewilligungsstelle einen Rückforderungsanspruch feststellt, hat sie im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen. Die Bewilligungsstellen berechnen anhand der Schlussabrechnung etwaige Rückzahlungen sowie potentielle Nachzahlungen zu Gunsten des Berechtigten je nach Förderprogramm und erlassen jeweils einen gesonderten Bescheid.
Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung endet spätestens am 31.12.2023. Es ist nach Einreichung der Schlussabrechnung mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Nach Erlass eines Schlussbescheids beträgt die Rückzahlungsfrist jeweils sechs Monate ab Datum des Schlussbescheids. Bis zum Ende dieser Frist ist keine Verzinsung zu leisten. In Abstimmung mit den Bewilligungsstellen können die Unternehmen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate, im Einzelfall sogar bis zu 36 Monate, treffen.
Was wenn eine Insolvenz droht?
Ab Fälligkeit der Rückzahlungsforderungen erfolgt eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen die Rückforderungsansprüche auch in einen insolvenzrechtlichen Finanzstatus zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit einstellen.
Im Rahmen der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose bei der Prüfung der Überschuldung sowie im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses sind etwaige Verbindlichkeiten aus Rückforderungen bereits für die jeweils kommenden zwölf Monate einzuplanen.
Die in § 1 StaRUG vorgesehene Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement erfordert darüber hinaus einen Prognosezeitraum für die jeweils nächsten 24 Monate.
Sobald Rückforderungsbescheide zugehen, sollten Unternehmen aktiv in die Kommunikation mit den Bewilligungsstellen gehen, um Ratenzahlungen vereinbaren zu können. Auch hierbei dürfte die Vorlage einer Liquiditätsplanung für die jeweils nächsten zwölf Monate die Verhandlungen erleichtern. Diese Planung sollte den möglichen Spielraum für Ratenzahlungen unter Berücksichtigung der weiteren zu erwartenden Kostensteigerungen in den Jahren 2023 und 2024 abbilden.