„Shareholding as a Service“ – Schlüssel zur erfolgreichen Restrukturierung

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In einer Krisensituation kann die Übernahme der Gesellschafterstellung als Dienstleistung – „Shareholding as a Service“ genannt – eine Alternative sein. Foto: AungMyo - stock.adobe.com
In einer Krisensituation kann die Übernahme der Gesellschafterstellung als Dienstleistung – „Shareholding as a Service“ genannt – eine Alternative sein. Foto: AungMyo - stock.adobe.com

Die Restrukturierungspraxis hat in den vergangenen Jahren eine neue Dynamik entwickelt. Sanierungsfälle entstehen zunehmend aus dem strukturellen Anpassungsdruck in einzelnen Branchen in einer Zeit, die ohnehin durch sich mehrfach überlagernder Krisen gekennzeichnet ist.

Der strukturelle Anpassungsdruck macht sich zunehmend auch bei erforderlichen Gesellschafterwechseln im Zuge von Sanierungen bemerkbar, da sich insbesondere strategische Investoren aus bestimmten Branchen zurückgezogen haben. Inwieweit Finanzinvestoren hier als nachhaltige Alternative zum Zuge kommen, ist vom Einzelfall abhängig.

In dieser Gemengelage kann die Übernahme der Gesellschafterstellung als Dienstleistung – „Shareholding as a Service“ – eine Alternative darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn der neue Gesellschafter sanierungserfahren ist und die meist unterschiedlichen Gläubigerinteressen lösungsorientiert moderiert und eine tragfähige Einigung mit verhandelt.

Externe Sanierungsgutachter hinterfragen kritisch

Im Sanierungskontext lassen sich mindestens drei zentrale Fallgruppen unterscheiden: Im ersten Fall verliert der bisherige Gesellschafter sein wirtschaftliches Interesse, weil er keine Chance oder Möglichkeiten hat, das investierte Eigenkapital wieder werthaltig zu machen. Er ist umgangssprachlich „aus dem Geld“ und leistet im Ergebnis keinen Sanierungsbeitrag. Diese Ausgangssituation prägt alle drei Fallgruppen.

Gläubiger ziehen häufig eine Fortführung unter einem sanierungserfahrenen Gesellschafter vor, insbesondere wenn der Fortführungswert über dem Liquidationswert liegt und/oder eine Verwertung in einem angespannten Marktumfeld nicht opportun erscheint. Der Sanierungsgesellschafter wird den bisherigen Sanierungspfad kritisch hinterfragen und – soweit erforderlich – seine Gesellschafterstellung aktiv interpretieren. Das gilt sowohl für die Überwachung des Sanierungsprozesses als auch die Moderation der unterschiedlichen Gläubigerinteressen, insbesondere wenn die Sanierungsvereinbarung noch nicht finalisiert wurde.

Der Sanierungsgesellschafter muss neben der konsensorientierten Moderation auch eine klare Orientierung geben und die Lösung mit Nachdruck verfolgen, indem er die Diskussion immer wieder auf den eigentlichen Zweck seiner Gesellschafterstellung abstellt, nämlich den (Fortführungs-)Wert des sanierenden Unternehmens zu erhalten. Die Bereitstellung von Vergleichsrechnungen zur Insolvenzalternative soll die Diskussion fortlaufend versachlichen. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung ist ein tragfähiges Sanierungs- und Finanzierungskonzept, das entlang des Sanierungspfades klare Regeln – im Sinne einer verbindlichen Governance – definiert und den unterschiedlichen Gläubigern eine Perspektive für die Werthaltigkeit ihrer Forderungen gibt.  

Shareholding as a Service“ im Starug

Der zweite Anwendungsfall kann sich im Kontext eines Starug-Verfahrens ergeben, bei der die mitwirkenden Gläubigergruppen ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass (mindestens) der bisherige Hauptgesellschafter ausscheidet und die Anteile bis auf weiteres von einem Sanierungsgesellschafter übernommen werden. Auch hier übernimmt der Sanierungsgesellschafter eine Moderationsrolle mit dem klaren Ziel mit den beteiligten Gläubigern eine tragfähige Lösung und Perspektive zu erarbeiten.

Carve-out als Restrukturierungsmaßnahme

Im dritten Fall liegt der Schlüssel für eine erfolgreiche Restrukturierung in der Herauslösung (Carve-out) eines defizitären Teilbetriebes. Die Herauslösung ist immer dann erforderlich, wenn das Unternehmen beziehungsweise die Unternehmensgruppe in der bisherigen Struktur nicht sanierungsfähig ist. Der Sanierungserfolg ist sprichwörtlich davon abhängig, dass „Ballast“ abgeworfen wird.

Auch hier soll für den herausgelösten Anteil mit der Fortführung eine gegenüber der Insolvenz bessere Lösung für die Gläubiger erreicht werden, die einen Sanierungsgesellschafter erforderlich machen kann.

Für den Sanierungsgesellschafter stellen sich hier grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie in der ersten und zweiten Fallgruppe. Zusätzlich erhöht sich allerdings die Komplexität erheblich durch die rechtliche und organisatorische Herauslösung des Teilbetriebes. Vertragliche Verflechtungen – insbesondere Haftungsbrücken – Liefer- und Leistungsverhältnisse, gemeinsam genutzte Infrastrukturen sowie steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte seien hier nur stellvertretend genannt.

Kommunikationsfähigkeit gefragt

„Shareholding as a Service“ erfordert vom Sanierungsgesellschafter neben ausgewiesener Restrukturierungserfahrung ein hohes Maß an integrativer Kommunikation. Insbesondere die kritische Begleitung und konsequente Überwachung des Restrukturierungskonzeptes als Sanierungsgesellschafter erfordern sowohl Erfahrung in der Beurteilung des Gesamtkonzeptes als auch der wesentlichen Sanierungsbausteine.

Der Sanierungsgesellschafter nutzt die ihm durch Gesetz und Gesellschaftervertrag zustehenden Gesellschafterrechte aktiv. Er wird insbesondere Kontroll- und Weisungsrechte im Interesse einer Einhaltung des vereinbarten Sanierungspfades konsequent ausüben und gegebenenfalls weitere Maßnahmen anregen und im Rahmen seiner Gesellschafterrechte anordnen.

Der Sanierungsgesellschafter wird sowohl im Rahmen des Abschlusses einer Sanierungsvereinbarung als auch in der Berichterstattung über die Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes gegenüber den Gläubigern jede Form von asymmetrischer Kommunikation vermeiden. Die von ihm geteilten Informationen und angestoßenen Kommunikationsprozesse sollten stets eine integrative Wirkung haben. Der Sanierungsgesellschafter ist insoweit vor allem dem Erhalt, wenn nicht sogar der Steigerung des Fortführungswertes im Interesse der am Sanierungsprozess beteiligten Gläubiger verpflichtet.

Fazit: Kein Ersatz, aber passende Ergänzung

„Shareholding as a Service“ bietet eine Möglichkeit, bestehende Blockaden in einer Restrukturierung durch den Austausch des bisherigen Gesellschafters zu überwinden. Das ist insbesondere dann zu erwägen, wenn die Fortführung wirtschaftlich sinnvoll ist, weil der Fortführungswert über dem Zerschlagungswert liegt und für die unterschiedlichen Gläubigergruppen gegenüber der Insolvenz erkennbare Vorteile bringt oder zumindest die Chancen dafür erhält.

Bernd Richter ist geschäftsführender Gesellschafter der PLUTA Rechtsanwalts GmbH sowie Geschäftsführer der PLUTA Management GmbH. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer der POLARIS Treuhand GmbH, die sich auf die Übernahme von Treuhandschaften und Shareholding-Dienstleistungen spezialisiert hat. Der Diplom-Kaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verfügt über langjährige Erfahrung in der vorinsolvenzlichen Restrukturierungs- und Sanierungsberatung sowie Distressed M&A-Transaktionen.