Frau Fehl-Weileder, der Ausfall zweier chinesischer Bonds in den vergangenen Wochen (siehe Infobox) hat deutlich gemacht, dass die chinesische Regierung nicht mehr bereit ist, angeschlagene Unternehmen um jeden Preis am Leben zu erhalten. Viele CFOs blicken jetzt besorgt auf ihre chinesischen Geschäftspartner. Hat man im Fall einer Krise als deutscher CFO überhaupt das Recht, einen Insolvenzantrag in China einzureichen?
Ja, auch als ausländischer Gläubiger hat man nach dem chinesischen Insolvenzrecht das Recht, einen Insolvenzantrag gegen ein chinesisches Unternehmen zu stellen. Voraussetzung ist allerdings: Der Gläubiger muss durch Dokumente nachweisen können, dass ein sogenannter Insolvenzgrund vorliegt, der Schuldner also zahlungsunfähig ist. Dafür kann der Gläubiger zum Beispiel zusammen mit dem Insolvenzantrag Mahnungen einreichen. So kann er zeigen, dass er bereits mehrfach vergeblich versucht hat, die Forderung einzutreiben.
Was muss man beachten, wenn man einen Antrag stellen möchte?
Der Antrag muss bei dem chinesischen Insolvenzgericht eingereicht werden, das für das Schuldnerunternehmen zuständig ist. Wichtig ist: Der Antrag sollte in chinesischer Sprache verfasst sein. Anträge in Englisch oder Deutsch werden in der Regel nicht angenommen. Liegt der Antrag vor, entscheidet das chinesische Gericht, ob es ihn zur Bearbeitung annimmt – das ist anders als im deutschen Recht bereits eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Haben Gläubiger auch die Möglichkeit, ihre Sicherungsrechte in China durchzusetzen, wenn sie zum Beispiel unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben?
Ja, wie im deutschen Recht haben Gläubiger auch in einem chinesischen Insolvenzverfahren gute Möglichkeiten, ihre Sicherungsrechte durchzusetzen, da diese bevorrechtigt sind. Eine Besonderheit gibt es allerdings: Kraft Gesetzes ist es bei einem Sanierungsverfahren – im chinesischen Insolvenzrecht gibt es gesonderte Sanierungs- und Liquidationsverfahren – nicht möglich, dass der Gläubiger sein Sicherungsgut zurückverlangt. Hintergrund ist, dass der chinesische Gesetzgeber den Geschäftsbetrieb des angeschlagenen Unternehmens nicht abwürgen will, indem etwa betriebsnotwendige Gegenstände weggenommen werden können. Allerdings kann der Sicherungsgläubiger bei Beschädigung oder der Gefahr eines erheblichen Wertverlustes bei Gericht beantragen, dass er sein Sicherungsrecht doch ausüben kann. Wichtig für Gläubiger ist grundsätzlich, dass sie ihre Sicherungsrechte bei den Insolvenzverwaltern schriftlich angeben und durch Unterlagen nachweisen – zum Beispiel durch eine Abtretungsvereinbarung oder einen Sicherungsübereignungsvertrag.
Ist ein Kostenvorschuss seitens des Antragstellers erforderlich?
Der Gläubiger, der den Insolvenzantrag stellt, muss keinen Vorschuss auf die Verfahrenskosten leisten, diese werden aus der Insolvenzmasse gezahlt. Der Antragsteller hat aber die ihm selbst entstehenden Kosten für den Antrag zunächst selbst zu tragen.
Und wenn der Antrag abgelehnt wird?
Dafür gibt es im chinesischen Insolvenzrecht keine konkrete Regelung. Sie wird wohl als überflüssig erachtet, weil Verfahrenskosten in diesem Fall nicht entstehen. Seine eigenen Kosten muss der Gläubiger dann selbst tragen. Er kann diese als Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Schuldner geltend machen. Bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags hat der deutsche Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen beim nächsthöheren Volksgericht Berufung einzulegen. Dieses Gericht kann dann auch darüber entscheiden, ob der Antrag angenommen wird oder nicht. Diese Bestimmung hat den Gläubigerschutz gestärkt.
Ungeordnete Insolvenz ist die Regel
Trotzdem steht der Gläubigerschutz in China nicht gerade an erster Stelle. Seit 2007 gibt es das Insolvenzrecht in China, doch die Zahl der Insolvenzverfahren ist immer noch sehr gering. 2008 wurden rund 3.000 Insolvenzanträge von den Gerichten zur Bearbeitung angenommen. Zum Vergleich: Im gleichen Jahr zogen sich rund 870.000 Unternehmen ungeordnet vom Markt zurück. Seit 2008 hat sich die Anzahl der Insolvenzverfahren nicht erhöht. Woran liegt das?
In vielen Fällen liegt es daran, dass weder ein Gläubiger noch das Unternehmen selbst einen Insolvenzantrag gegen das zahlungsunfähige Unternehmen stellt. Der Knackpunkt ist, dass es im chinesischen Insolvenzrecht im Gegensatz zum deutschen Recht keine sogenannte Insolvenzantragspflicht gibt. Das heißt: Selbst wenn ein Insolvenzgrund vorliegt, muss das chinesische Unternehmen keinen Insolvenzantrag stellen. Die Verantwortlichen müssen – anders als im deutschen Recht – für den Fall der Insolvenzverschleppung auch nicht mit straf- oder haftungsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Deshalb ziehen sich immer noch viele Unternehmen ohne Insolvenzverfahren vom Markt zurück, wenn sie nicht mehr konkurrenzfähig sind.
Was bedeutet das für den Gläubiger?
Für den Gläubigerist eine ungeordnete Auflösung des Unternehmens – also außerhalb eines Insolvenzverfahrens – nicht zwingend von Nachteil. Je nachdem, wie der Geschäftsführer das noch vorhandene Vermögen verteilt, muss der Gläubiger nicht leer ausgehen. Aber er ist immer dem Risiko ausgesetzt, dass andere ihre Forderungen zum Beispiel durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen und sich so ein größeres Stück des Kuchens sichern. Grundsätzlich ist der Schutz der Gläubiger in einem chinesischen Insolvenzverfahren besser als bei einer ungeordneten Auflösung, da ein offizielles Verfahren mehr Rechtssicherheit bietet.
Neue Regelungen könnten Gläubiger stärken
Das chinesische Insolvenzrecht scheint aber trotzdem noch ziemlich unberechenbar zu sein.
Ja, das kann man schon so sagen. Allerdings liegt das weniger am Recht selbst, als an seiner Umsetzung. Im chinesischen Recht passieren Anpassungen nicht immer anhand von konkreten Fällen, wie das in Deutschland ist, sondern auch abstrakt durch sogenannte Auslegungsanweisungen des Obersten Volksgerichts. Seit dem Inkrafttreten des Insolvenzrechts 2007 gab es zwar bereits mehrere solcher Auslegungsanweisungen zum Insolvenzrecht. Leider kommen diese Anweisungen jedoch häppchenweise und sind noch nicht vollständig. Es wird daher immer wieder Fälle geben, die noch nicht geregelt sind. Bis man weiß, wie das Recht in allen seinen Facetten in der Praxis angewendet wird, wird es noch einige Zeit brauchen.
Was wird sich in naher Zukunft noch ändern?
Ende 2013 wurde eine neue Auslegungsanweisung des Obersten Volksgerichts veröffentlicht. Diese regelt unter anderem das Thema Insolvenzanfechtung – da dürfte es gerade auch für deutsche Gläubiger nochmal spannend werden. Das Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die die Gläubiger benachteiligen. Wie die neuen Auslegungsanweisungen in der Praxis umgesetzt werden, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.
Wirken sich die bisherigen Änderungen für ausländische CFOs bei Investitionen in China bereits aus?
Ja, mit dem Insolvenzrecht hat der CFO auf jeden Fall ein weiteres Instrument, das ihm hilft, seine Forderungen durchzusetzen. Deutsche Gläubiger sollten daher immer die Option eines Insolvenzantrags im Blick haben, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein chinesischer Geschäftspartner eine Forderung nicht mehr bezahlen kann.
Info
Im März dieses Jahres fiel mit Shangai Chaori Solar Energy Science & Technology Co der erste chinesische Bond aus, das Solarunternehmen konnte seinen Zinszahlungen von rund 10,6 Millionen Euro nicht nachkommen. Einen Monat später dann konnte der Baumaterial-Produzenten Xuzhou Zhongsen Tonghao New Board ebenfalls seine Anleihe nicht mehr bedienen. Bislang waren immer der chinesische Staat oder Banken eingesprungen, wenn Zahlungsausfälle drohten – die Ausfälle haben daher für Verunsicherung gesorgt.
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