Herr Held, die Schlagzeilen der vergangenen Monate legen den Eindruck nahe, dass Vorstände immer häufiger das Ziel von Schadensersatzklagen werden – und dass die Forderungen deutlich höher ausfallen als früher. Das zeigt beispielsweise der Fall des ehemaligen Siemens-CFOs Heinz-Joachim Neubürger. Sind das Zufälle, oder ist das Haftungsrisiko tatsächlich gestiegen?
Das sind keine Zufälle. Es gibt mehrere Entwicklungen, die in der letzten Zeit zu einer echten Verschärfung des Haftungsrisikos für Vorstände und Geschäftsführer geführt haben. Besonders drastisch hat sich nach meiner Einschätzung das Verhalten von Insolvenzverwaltern verändert, die gehen bei möglicher Insolvenzverschleppung deutlich sportlicher an die Sache heran als früher. In solchen Fällen ist es ziemlich leicht, immens hohe Summen aufzurufen – dass macht jedoch eine Erledigung der Streitigkeit durch einen Vergleich sehr schwierig und stellt somit eine große Belastung für die betroffenen Manager dar.
Extrem hohe Summen werden aber auch von Unternehmen aufgerufen, die gegen frühere Vorstände vorgehen, wie bei Ex-CFO Neubürger, der Siemens 15 Millionen Euro Schadensersatz zahlen soll.
Ja, und diese Innenhaftungsfälle, die unabhängig von einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens sind, machen in unserer Praxis mittlerweile über 80 Prozent der Fälle aus. Dahinter steckt häufig die Furcht der Aufsichtsräte, selbst in Haftung genommen zu werden.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 verpflichtet den Aufsichtsrat, in bestimmten Fällen gegen den Vorstand vorzugehen. Tut er das nicht, können die Aufsichtsratsmitglieder selbst haften.
Das stimmt, aber aus dieser Aussage hat sich ein Automatismus entwickelt. Die Aufsichtsräte übersehen oft, dass sie trotz allem bei ihrer Entscheidung abwägen müssen. Ist eine Klagewelle erst einmal losgetreten, lässt sie sich kaum mehr aufhalten. Dies kann neben der immensen Kostenbelastung auch zu nicht vorhersehbaren Reputationsverlusten führen. Das macht keinen Unterschied zu den Klagen der Insolvenzverwalter. Deshalb brauchen wir unbedingt eine Reform des Organhaftungsrechts, die Höhe der persönlichen Haftung muss begrenzt werden.
Wie soll das aussehen?
Es kann nicht sein, dass ein Vorstand oder Geschäftsführer bei leicht fahrlässigem Fehlverhalten mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Das sollte der Gesetzgeber auf zwei oder drei Jahresfestgehälter begrenzen. Man muss sich das einmal vor Augen führen: Ein Moment der Unachtsamkeit kann einem Spitzenmanager im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage entziehen. Das ist natürlich etwas anderes bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, da ist die unbegrenzte Haftung absolut gerechtfertigt.
Trotzdem: In Zeiten, in denen überall über eine Deckelung der teils exorbitant hohen Managergehälter diskutiert wird, ist so eine Forderung ziemlich unpopulär.
Natürlich ist das unpopulär. Aber all diese Diskussionen werden in der Öffentlichkeit mit einer ordentlichen Portion Unverständnis geführt. Das allgemeine Argument, dass Manager eh zu viel verdienen, zieht da nicht. Wenn man das Gehalt ins Verhältnis zum Haftungsrisiko in Deutschland setzt – und das ist deutlich höher als in den meisten anderen europäischen Ländern –, verdienen die meisten sogar viel zu wenig.
Info
Alles Wissenswerte zur Haftung von Finanzchefs finden Sie auf der FINANCE-Themenseite zur CFO-Haftung. Die Hintergründe der prominentesten Haftungsfälle der vergangenen Jahre beleuchtet zudem ein ausführlicher Artikel in der aktuellen FINANCE-Ausgabe.