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Fokus Quellensteuer: Wie Lizenzgebühren besteuert werden könnten

Wie Pilze aus dem Boden: in Steueroasen wie den Niederlanden vermehren sich die Briefkästenfirmen
Thinkstock / Getty Images

ZEW-Konzept: Quellensteuer auf Lizenzgebühren ins Ausland

Deutlich schwieriger ist es hingegen, solche Steuerschlupflöcher politisch zu  stopfen. Der viel beachtete Vorschlag der Finanzwissenschaftler Clemens Fuest und Christoph Spengel vom Mannheimer Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) künftig länderübergreifend eine Quellensteuer auf Zinsausgaben und Lizenzzahlungen ins Ausland zu erheben, befeuert die Diskussion. Bislang regeln Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als bilaterale Kontrakte zwischen zwei Staaten diesen Transfer meist dergestalt, dass Steuerzahlungen auf Lizenzgebühren nur beim Lizenzgeber erfolgen. Die Quellensteuer, so wie Fuest und Spengel sie vorschlagen, müssten die zahlenden Unternehmen direkt an den deutschen Fiskus entrichten. Die Wissenschaftler empfehlen zwar keine konkrete Höhe für die Quellensteuer. Katharina Finke, Mitarbeiterin des ZEW, hält rund 20 Prozent für sinnvoll, wie sie gegenüber FINANCE sagte. Die ausländischen Lizenzgeber könnten sich den Betrag jedoch als Steuergutschrift bei ihrer zuständigen Finanzbehörde wiederholen. Im Falle niedrigerer Steuersätze im Ausland würden die Konzerne jedoch auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Steueroasen werden in dieser Hinsicht somit unrentabler. Deutschland als Exportnation hätte hier jedoch ebenfalls das Nachsehen, da bislang mehr Lizenzzahlungen nach Deutschland fließen als umgekehrt. Dementsprechend sieht Finke Schranken für die erfolgreiche Implementierung einer Quellensteuer eher im fiskalpolitischen als im administrativen Bereich. Bis auf die bestehenden DBAs betrifft eine neue Quellensteuer kaum bestehende Rechte. Innerhalb der EU werden im Rahmen der "Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie" bis dato keine Quellensteuern erhoben. Drittstaaten gegenüber fallen diese allerdings an. Da die Niederlande beispielsweise auch gegenüber außereuropäischen Ländern keine Steuern auf Lizenzgebührenzahlungen erheben, sichern sie sich bislang einen deutlichen Standortvorteil. Nach wie vor sind nationale Einzelgänge möglich wie etwa in den USA.

Country-by-Country-Reporting: Steuerzahlungen nach Ländern aufschlüsseln

Die bisher genannten Vorschläge schrauben an den Steuersätzen selbst. Andere Ansätze wiederum konzentrieren sich darauf, die Grundlagen für die Berechnung des zu versteuernden Betrags zu ändern. Das bereits seit Jahren immer wieder diskutierte und zuletzt von der Opposition im Bundestag aus SPD und Grünen ins Gespräch gebrachte Country-by-Country-Reporting (CCR) ist ein  alternativer Vorschlag. Lizenzgebühren fallen meist dort an, wo immaterielle Güter – wie Software, Markenrechte und Patente – gehandelt werden. CCR fordert, dass Unternehmen ihre Steuerzahlungen nach Ländern geschlüsselt ausweisen sollen. Diese Transparenz erhöht den öffentlichen Druck auf Unternehmen, die sich einer aggressiven Steuergestaltung bedienen. Nennenswerte Mehrkosten oder ein erhöhter Arbeitsaufwand sieht die Opposition, die den Vorschlag vorbrachte, nicht, da die erforderlichen Daten ohnehin in den Unternehmen vorlägen. Kleine und mittlere Unternehmen, die nur national agieren, sowie Unternehmen, die von Gewinnverschiebungen keinen Gebrauch machen, wären von dieser Maßnahme genauso wenig betroffen wie von einer etwaigen Quellensteuer auf Lizenzzahlungen ans Ausland. Um den Ansatz zu stärken, drängen SPD und Grüne darauf, das CCR europaweit voranzutreiben.

G20-Gipfel unterstützt OECD-Fremdvergleichsprinzip

Die Wirtschafts- und Finanzminister der G20 unterzeichneten ein Abkommen der OECD, weiter gemeinschaftlich die Steuersysteme zu verfeinern. Hierfür entwickelte die OECD einen Aktionsplan, der bis September 2014 umgesetzt sein soll. Kern dieses Handlungsplans mit dem Titel „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) ist die Verbesserung des Fremdvergleichsprinzips (Arm`s length principle), das die OECD bereits 1979 vorbreitet hatte. Hierbei werden sämtliche Tochtergesellschaften eines Konzerns als unverbundene Unternehmen behandelt. Für konzerninterne Transaktionen sollen dann Verrechnungspreise verwendet werden, wie sie auf einem freien Markt zu finden wären. Ein Problem, das sich mit der zunehmenden Verbreitung immaterieller Güter ergeben hat, ist, dass hierfür kaum nachvollziehbare, realistische Vergleichszahlen existieren. Da dies von vielen CFOs multinationaler Konzerne nun bekanntermaßen besonders im Rahmen ihrer aggressiven Steuerplanung genutzt wird, drängt die OECD darauf diesen Ansatz zu reformieren. Neue Gesetze sollen eine transparente Veröffentlichung der von den MNCs verwendeten Verrechnungspreise ermöglichen. Ein erweitertes  Country-by-Country Reporting würde sich hierfür eignen. Unternehmen müssten dann nicht nur ausweisen wie viele Steuern sie wo gezahlt haben, sondern auch, wie es zu diesen Zahlen gekommen ist.

Verrechnungspreise international vergleichbar machen

Parallel dazu soll der Wert immaterieller Güter genauer ausgelotet werden, um die einzelnen Verrechnungspreise international vergleichbar zu machen. Bislang wird der Wert immaterieller Wirtschaftsgüter häufig basierend auf dem erwarteten Nutzen, d.h. zukünftiger Cashflows ermittelt. KPMG nennt unter anderem die Methode der Lizenzpreisanalogie (Relief-from-Royality Method), die untersucht, welche fiktiven Aufwendungen dem Lizenzgeber entstehen würden, sollte dieser den immateriellen Vermögensgegenstand selbst von einem Dritten beziehen müssen. Doch wie alle Prognosen sind diese in die Zukunft gerichteten Bemessungsinstrumente unsicher. Der Wert immaterieller Güter lässt auch anhand der durch die Lizenz generierten Umsätze beziffern. OECD-Mitarbeiter Joe Andrus verweist auf eine exemplarische Tabelle, die speziellen Umsatzzahlen eine eigene Lizenzgebührrate zuweist. Erst wenn der Wert immaterieller Güter klarer und einheitlicher errechnet werden kann, können die firmeninternen Verrechnungspreise auf ihre Verlässlichkeit hin überprüft werden.

Ein weiteres Ziel ist es, die verschobenen Beträge, die in den zu versteuernden Gewinn der Tochtergesellschaften einfließen, an die jeweilige wirtschaftliche Aktivität zu koppeln. Auf Basis des OECD-Fremdvergleichsprinzip weist Andrus auf die Vergleichbarkeitsanalyse hin. Dieses Tool stellt die Aktivitäten innerhalb eines verbundenen Unternehmens entsprechenden Geschäftsvorgängen zwischen unabhängigen Unternehmen gegenüber. Faktoren für eine Vergleichbarkeit sind beispielsweise die Vertragsbedingungen, die von den Beteiligten wahrgenommenen Funktionen, einschließlich des dazu aufgewendeten Kapitals und den übernommenen Risiken, sowie deren Geschäftsstrategien.

christiane.durner[at]finance-magazin.de

 

Erfahren Sie im ersten Teil wieso eine hohe Steuerquote für Unternehmen nicht für alle Stakeholder vorteilhaft ist.

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