Kassierte Prognosen, aufmüpfige Aktionäre, ein vorzeitiger Wechsel auf dem CFO-Posten und dann auch noch eine Bilanzkontrolle durch die Bafin: Bei Gerresheimer hagelte es zuletzt schlechte Nachrichten.
Grade die Bilanzprüfung hat es in sich, schaut man sich den Sachverhalt einmal näher an. Worum ging es? Anlass für die Bilanzkontrolle bei dem Hersteller von Glas- und Kunststoffverpackungen für die Pharma- und Kosmetikindustrie sind mutmaßliche Verstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften. Konkret geht es um sogenannte „Bill-and-Hold-Vereinbarungen“, die Gerresheimer im letzten Drittel des Geschäftsjahres 2024 abgeschlossen hat.
Die Bafin prüft, ob Umsätze aus 2024 wirklich schon 2024 gebucht werden durften oder doch erst 2025 – nicht immer ist das eindeutig. Wird ein Umsatz zu früh gebucht, treibt dies das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (Ebitda) künstlich nach oben.
Bei „Bill-and-Hold“-Vereinbarungen stellt der Verkäufer dem Kunden ein Produkt in Rechnung, dieses wird jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt geliefert und verbleibt so lange beim Verkäufer. Der Verkäufer kann den Umsatz sofort realisieren, der Kunde, der aktuell vielleicht nicht die nötigen Lagerkapazitäten hat, kann sich das Produkt zum aktuellen Preis sichern und dann bei Bedarf liefern lassen.
IFRS sieht strenge Regeln für Bill-and-Hold vor
Der Rechnungslegungsstandard IFRS 15, der in solchen Fällen angewendet wird, sieht für die Bilanzierung von „Bill-and-Hold“-Vereinbarungen strenge Regeln vor. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Kontrolle der Produkte trotz ausbleibender Lieferung bereits auf den Kunden übergegangen ist – erst dann darf ein Umsatz gebucht werden. Dies soll laut Bafin bei Gerresheimer nicht der Fall gewesen sein.
IFRS 15 schreibt vor, dass der Kunde einen echten Grund haben muss, warum die Ware nicht sofort geliefert und eine „Bill-and-Hold“-Vereinbarung getroffen werden soll. Gründe können zum Beispiel fehlende Lagerkapazitäten aufgrund eines Umbaus oder eine Renovierung des Lagers sein.
IFRS 15 schreibt des Weiteren vor, dass die verkauften Produkte klar als Eigentum des Kunden gekennzeichnet und beim Verkäufer getrennt gelagert werden müssen. Die Produkte müssen versandfertig sein, damit sie jederzeit an den Kunden geliefert werden können. Der Verkäufer darf darüber hinaus über die Ware nicht weiter verfügen oder sie an einen anderen Kunden verkaufen. All das muss penibel dokumentiert werden.
Bill-and-Hold ist bei Gerresheimer üblich
„Bill-and-Hold“-Vereinbarungen seien im Geschäftsfeld von Gerresheimer durchaus üblich und auch in den Vorjahren abgeschlossen worden, teilt Gerresheimer auf FINANCE-Anfrage mit. Die Umsätze hätten sich im marktüblichen Bereich bewegt. „Viele unserer Produkte stellen wir kundenspezifisch gemäß den individuellen Anforderungen jedes einzelnen Kunden her. Wie in anderen Branchen auch kann es bei unseren Kunden zu Lagerengpässen kommen. In solchen Situationen können auf Wunsch des Kunden sogenannte ‚Bill-and-Hold‘-Vereinbarungen zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossen werden“, so Gerresheimer weiter.
„Solche ‚Bill-and-Hold‘-Vereinbarungen können leicht zur Bilanzmanipulation genutzt werden“, weiß Bilanzexperte und Bilanzfluencer Oliver Köster. „Deshalb sind die Anforderungen zu diesen Transaktionen im sonst eher prinzipienbasierten IFRS-Standard so detailliert hinterlegt.“ Gerade in der Pharmaindustrie sei es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen, dass Umsätze zum Jahresende „vorgezogen“ wurden, um Budgets auszuschöpfen oder Umsatzziele zu erreichen. „‚Channel stuffing‘ nennt sich diese Praxis“, berichtet Köster.
Gerresheimer pocht auf eine korrekte Bilanzierung
Gerresheimer vertritt die Auffassung, nicht gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen zu haben. Umsätze und Gewinne seien „im Einklang mit den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften periodengerecht im Geschäftsjahr 2024 bilanziert“ worden, teilte das Unternehmen umgehend nach Ankündigung der Bilanzkontrolle mit.
Gerresheimer erklärte weiter, dass die im Rahmen von „Bill-and-Hold“-Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024 erfassten Umsätze – um die es bei der Bafin-Prüfung geht – „insgesamt einem niedrigen zweistelligen Millionenbetrag“ entsprechen würden. Wie hoch dieser genau ist, beziffert Gerresheimer nicht.
Der Gesamtumsatz von Gerresheimer belief sich im Geschäftsjahr auf 2,036 Milliarden Euro, ein „niedriger zweistelliger Millionenbetrag“ erscheint angesichts dessen wenig bedeutsam. Allerdings ist Gerresheimer 2024 nur schwach gewachsen. Lediglich um 2,9 Prozent, was rund 45 Millionen Euro entspricht – einem zweistelligen Millionenbetrag.
In einem Analystencall am 10. Oktober sagte CFO Wolf Lehmann, die „Bill-and-Hold“-Umsätze hätten 2024 weniger als 2 Prozent des Gesamtumsatzes ausgemacht, sie würden also weniger als 40,7 Millionen Euro betragen.
Neben dem Umsatz und dem Ergebnis je Aktie ist das Adjusted Ebitda der dritte Leistungsindikator zur finanziellen Steuerung des Unternehmens. Dieses lag 2024 bei 419,4 Millionen Euro, nachdem es 2023 404,5 Millionen Euro betragen hatte. Das Plus betrug knapp 15 Millionen Euro (+4,1 Prozent).
Rettete der „Bill-and-Hold“-Umsatz den Gewinnzuwachs?
Ohne die „Bill-and-Hold-Umsätze“ hätte Gerresheimer also vermutlich einen geringeren Zuwachs beim Umsatz und wahrscheinlich einen Rückgang beim Adjusted Ebitda vermelden müssen. Ursprünglich war Gerresheimer in das Jahr 2024 mit dem Ziel gestartet, organisch ein Umsatzwachstum von fünf bis zehn Prozent und ein Adjusted Ebitda zwischen 430 Millionen und 450 Millionen Euro zu erreichen.
Gerresheimer korrigierte die Prognose am 30. September 2024 nach unten. Beim Umsatz wollte man nun bei einem Plus von 3 bis 4 Prozent landen, das Adjusted Ebitda sollte im Bereich von 415 und 430 Millionen Euro liegen. Ohne die „Bill-and-Hold-Umsätze“ hätte Gerresheimer die schon nach unten korrigierte Prognose womöglich nochmals gerissen.
Auf Nachfrage teilt Gerresheimer mit: „Welchen Anteil der ‚Bill-and-Hold‘-Umsätze die Bafin möglicherweise als nicht periodengerecht verbucht klassifizieren könnte und welche Auswirkungen das dann auf den Konzernabschluss 2024 und die entsprechende Prognose 2024 gehabt hätte, ist – angesichts dessen, dass die Bafin das Thema zunächst untersucht und noch keine Fehlerfeststellung vorgenommen hat – höchst spekulativ.“
Auch 2025 läuft das Geschäft noch nicht rund. Die Prognose für das laufende Jahr musste der Verpackungshersteller zum dritten Mal nach unten anpassen. Wollte Gerresheimer ursprünglich ein Umsatzwachstum von 3 bis 5 Prozent und eine Adjusted-Ebitda-Marge von rund 22 Prozent erzielen, geht das Unternehmen für 2025 nach den ersten neun Monaten von einem organischen Umsatzrückgang von 2 bis 4 Prozent und einer Adjusted-Ebitda-Marge von 18,5 bis 19 Prozent aus. Der organische Umsatz, ohne die Einbeziehung des Zukaufs Bormioli Pharma, sank in den ersten drei Quartalen um 1,8 Prozent, das Adjusted Ebitda ging um 7,5 Prozent zurück.
Gab es einen Whistleblower?
Was Bilanzexperte Köster zusätzlich aufhorchen lässt: Die Bafin nimmt eine anlassbezogene Bilanzkontrolle vor. „Das heißt, sie hat den Fehler nicht durch Zufall in einer Stichprobe gefunden, sondern es muss konkrete Hinweise von einem Insider gegeben haben“, ist er überzeugt. „Man findet zu den ‚Bill-and-Hold‘-Vereinbarungen im Geschäftsbericht keinerlei Hinweise. Wie soll die Bafin sonst auf eine anlassbezogene Prüfung kommen, wenn nicht durch Hinweise durch einen Whistleblower?“, gibt Köster zu bedenken.
Die Bafin habe Gerresheimer im April 2025 informiert, dass die Finanzaufsicht eine Anlassprüfung einleiten werde, und dem Unternehmen angeboten, eine Stellungnahme abzugeben. Der Prüfungsausschuss und der Aufsichtsrat seien unverzüglich informiert worden, teilt Gerresheimer gegenüber FINANCE mit.
KPMG segnete Gerresheimers Bilanzierung ab
Die Bafin habe im Rahmen der Anhörung umfangreiche Informationen und Unterlagen angefordert und von der Gesellschaft erhalten. „Seitdem befassen sich sowohl der Prüfungsausschuss als auch der Aufsichtsrat in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen regelmäßig mit dem Vorgang. Dabei lassen sie sich auch rechtlich beraten“, so Gerresheimer.
Und weiter: „Die Realisierung von Umsatzerlösen und damit auch von ‚Bill-and-Hold‘-Geschäften wurde vom Abschlussprüfer geprüft. Die Ergebnisse führten zu keinerlei Beanstandungen. Am 25. Februar 2025 hat KPMG für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.“
Gerresheimer sieht keine Hinweise auf Fehlverhalten
Auch ohne Kenntnis der konkreten Vorwürfe habe das Unternehmen, die von der Bafin im Rahmen der Anhörung benannten Sachverhalte zeitnah auf mögliche Normenverstöße intern überprüft. „Dabei ergaben sich keine Hinweise auf Fehlverhalten oder Verstöße gegen die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften“, erklärt Gerresheimer gegenüber FINANCE.
Die Ergebnisse dieser internen Überprüfung seien dem Aufsichtsrat vorgestellt worden. Dieser habe die Ergebnisse aus rechtlicher Sicht gewürdigt und sah bislang keinen Anlass, eine weitergehende Untersuchung durchführen zu lassen. Welche konkreten Anhaltspunkte der Bafin vorliegen, sei Gerresheimer nicht bekannt. Das Unternehmen habe deshalb Akteneinsicht beantragt, die bislang jedoch noch nicht gewährt worden sei. „Bislang wurde uns auch noch nicht mitgeteilt, ob und wann dies geschehen wird“, so Gerresheimer.
KPMG darf sich nicht äußern
Den Abschlussprüfer KPMG, der Gerresheimer 2024 erstmals geprüft hat, nimmt Bilanzexperte Köster dagegen vorsichtig in Schutz: „Der Betrag dürfte knapp unter der quantitativen Wesentlichkeitsgrenze liegen und dürfte deshalb nicht auffällig gewesen sein.“ Das bedeutet, die mutmaßlich zu hoch ausgewiesenen „Bild-and-Hold“-Umsätze hätten grundsätzlich keinen generellen Einfluss auf die Aussagekraft des Jahresabschlusses gehabt. Sie wären nur wesentlich, wenn es sich tatsächlich um bewusste Falschdarstellungen handeln würde, da diese gemacht worden wären, um Entscheidungen der Aktionäre zu beeinflussen.
Offen bleibt, ob das Big-Four-Haus KPMG die Risikoeinschätzung und Prüfungsstrategie an die neue Lage von Gerresheimer angepasst hat, die sich aufgrund der gesenkten Prognosen verändert hatte. „Die Apas-Untersuchung wird genau diesen Punkt beleuchten: Ob KPMG ein mögliches Risiko von Falschdarstellungen richtig eingeschätzt und die Prüfstrategie entsprechend angepasst hat“, so Köster.
KPMG darf sich aufgrund der gesetzlichen Schweigepflicht nicht dazu äußern. Die Weitergabe von mandats- und auftragsbezogenen Informationen stellt einen berufsrechtlichen und strafrechtlichen Verstoß nach Paragraph 203 StGB dar. Die Bafin stellt zudem klar, dass die Einleitung einer Bilanzkontrolle bei Gerresheimer nicht bedeute, „dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird“. Der Ausgang ist also offen.
Falk Sinß ist Redakteur bei FINANCE. Er hat Soziologie, Politologie und Neuere und Mittlere Geschichte in Frankfurt am Main sowie in Mainz Journalismus studiert, wo er auch einen Lehrauftrag inne hatte. Vor seiner Zeit bei FINANCE war Falk Sinß drei Jahre Redakteur der Zeitschrift Versicherungswirtschaft und zehn Jahre für verschiedene Medien des Universum Verlags tätig.
