Die Europäische Union kämpft gegen Marktmanipulation und Insiderhandel. Eine neue Marktmissbrauchsverordnung wird künftig in weiten Teilen die einschlägigen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ersetzen. Die Verordnung erweitert zum Teil die bereits bestehenden Pflichten von Emittenten, darüber hinaus erstrecken sich diese Pflichten künftig aber auch auf Emittenten im Freiverkehr. Zwar tritt die Marktmissbrauchsverordnung erst 2016 in Kraft, doch bringt sie einige Änderungen, auf die sich Emittenten frühzeitig vorbereiten sollten.
Neuerungen bei Ad-hoc-Publizität
Ein wichtiger Punkt der Marktmissbrauchsverordnung betrifft die Ad-hoc-Pflicht: Sie gilt künftig auch außerhalb des Regulierten Markts. Künftig müssen daher auch Freiverkehrsemittenten sogenannte Insiderinformationen, die im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens geeignet wären, den Börsen- oder Marktpreis ihrer Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen, unverzüglich veröffentlichen.
Die Marktmissbrauchsverordnung stellt zudem klar, dass bei mehrstufigen Entscheidungsprozessen nicht nur das „Endereignis“ eine Insiderinformation darstellen kann – im Fall eines Unternehmenskaufs beispielsweise der Vertragsschluss –, sondern bereits jeder einzelne vorgelagerte Zwischenschritt. Im Falle eines M&A-Deals wären dies beispielsweise der Abschluss eines Letter of Intent, der Beginn der Due Diligence und die Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Nicht zuletzt aufgrund der verschärften Sanktionen sollten CFOs und ihre Vorstandskollegen ihre Organisationsstruktur und die Prozessabläufe überprüfen und an die neuen Anforderungen anpassen. Dazu gehört auch, Mitarbeiter zu den Publizitätspflichten zu schulen und für das Thema zu sensibilisieren. Die Unternehmensverantwortlichen sollten sollten klare Kommunikations- und Entscheidungsprozesse etablieren und Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass die Vertraulichkeit von Insiderinformationen jederzeit gewahrt ist.
Neues bei Directors‘ Dealings
Auch künftig müssen Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen Eigengeschäfte in Aktien des eigenen Unternehmens mitteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen künftig auch Geschäfte in Schuldtiteln wie beispielsweise Anleihen. Auch die Meldefrist ändert sich: Sie wird von bisher fünf auf drei Werktage verkürzt. Zudem müssen die betroffenen Unternehmen künftig fortlaufend eine Liste an Führungskräften und ihnen nahestehenden Personen führen und die Führungskräfte über ihre Mitteilungspflichten aufklären. Die Führungskräfte müssen ihrerseits die ihnen nahestehenden Personen schriftlich über ihre Pflichten aufklären. Auch in diesem Punkt kommt durch die neue Marktmissbrauchsverordnung zusätzlicher organisatorischer Aufwand auf die Unternehmen und die Führungskräfte zu.
Eine wesentliche Neuerung wird die Marktmissbrauchsverordnung darüber hinaus bringen: Mit der Verordnung wird ein generelles Handelsverbot (Closed Periods) für Führungskräfte und ihnen nahestehende Personen eingeführt, das für einen Zeitraum von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts gilt. Darauf müssen sich Führungskräfte künftig einstellen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Freiverkehrsemittenten in der Pflicht
Am schärfsten werden die Neuerungen durch die Marktmissbrauchsverordnung Emittenten treffen, deren Aktien nur im Freiverkehr – beispielsweise im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse – gelistet sind. Diese Emittenten unterliegen künftig ebenfalls der Ad-hoc-Pflicht, müssen Insiderverzeichnisse führen und Directors‘ Dealings mitteilen. Da Aktien jedoch auch ohne Zustimmung oder sonstige Mitwirkung eines Emittenten im Freiverkehr gehandelt werden können, gelten die Pflichten nur für Freiverkehrsemittenten, die die Zulassung zum Handel im Freiverkehr selbst beantragt haben oder der Einbeziehung zugestimmt haben.
Erhöhtes Haftungsrisiko
Nicht zuletzt werden durch die neue Marktmissbrauchsverordnung die Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden deutlich erweitert. So wird etwa der Bußgeldrahmen erheblich verschärft. Bei schweren Verstößen kann die Geldbuße für Unternehmen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 Prozent des Konzernjahresumsatzes und für Führungskräfte bis zu 5 Millionen Euro betragen. Die höheren Bußgelder, die Unternehmen bei Verstößen künftig drohen, bedeuten zugleich auch ein erhöhtes Haftungsrisiko für die Vorstandsmitglieder, da die Gesellschaft diese bei Pflichtverstößen grundsätzlich voll in Regress nehmen kann.
Neu ist außerdem, dass die BaFin ergangene Bußgeldentscheidungen künftig grundsätzlich unter Nennung der betroffenen Person auf ihrer Internetseite veröffentlichen muss. Die abschreckende Wirkung dieses „Naming and Shaming“ dürfte enorm sein.