Gute Nachrichten für Unternehmen: Der umstrittene Standard zur Umsatzrealisierung IFRS 15 gilt wahrscheinlich erst ab dem Jahr 2018 und nicht schon 2017, wie ursprünglich angekündigt. Der US-Standardsetzer FASB hat den Standard bereits um Jahr verschoben – der internationale Standardsetzer IASB hat das auf einer heutigen Sitzung ebenfalls vorläufig beschlossen.
Für viele der CFOs, die die Verabschiedung des Standards im Juni vergangenen Jahres kritisch sahen, könnte das ein Grund zur Freude sein. Immerhin krempelt IFRS 15 bei manchen Unternehmen wie beispielsweise der Deutschen Telekom die gesamte Buchführung um und greift mit dem Umsatz eine der empfindlichsten Kennzahlen an. Und das ist nicht alles. Denn was manche möglicherweise gar nicht im Blick haben: IFRS 15 betrifft mehr als nur die Erfassung von Umsatzerlösen.
CFOs müssen Folgeänderungen analysieren
Mit der Veröffentlichung von IFRS 15 hat der IASB auch zahlreiche Folgeänderungen an anderen Standards vorgenommen, um Wechselwirkungen zwischen IFRS 15 und diesen Standards zu berücksichtigen. Der Grund: Viele Rechnungslegungsstandards, die auf den ersten Blick nichts mit IFRS 15 zu tun haben, verweisen ihrerseits wiederum auf bestimmte Standards, die IFRS 15 ersetzen soll, erklärt Jörg Bösser, Wirtschaftsprüfer und Leiter des IFRS Solutions Centers bei Ernst & Young. Und gerade bei einem Thema wie Umsatzerlöse können die Folgeänderungen viele Standards betreffen, da die Erfassung von Umsätzen ein zentrales Thema in der Rechnungslegung ist.
„CFOs müssen daher diese Folgeänderungen analysieren und schauen, ob sie auch betroffen sind“, sagt Bösser. Und das ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich. Zwar sind vor allem solche Unternehmen stark von IFRS 15 betroffen, die Mehrkomponentenverträge anbieten – also Verträge , bei denen Umsätze innerhalb eines Vertrags zu verschiedenen Zeitpunkten realisiert werden. Die größte Gruppe sind dabei Telekommunikationsunternehmen, die einmal der Kauf des Handys und danach die monatliche Gebührenzahlungen abrechnen. Diese Unternehmen müssen Ihre Umsatzerfassung nach bestimmten Kriterien neu bewerten.
IFRS 15: Zahlreiche Standards betroffen
Doch die Folgeänderungen können auch Unternehmen betreffen, die nichts mit Mehrkomponentenverträgen zu tun haben. Dazugehören unter anderem der Verkauf bestimmter nichtfinanzieller Vermögenswerte (IAS 16, IAS 38 und IAS 40), Werbekosten (SIC-31), Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (IFRIC 12), Finanzinstrumente (IFRS 9, IAS 39) oder Belastende Verträge (IAS 11, IAS 37). In diesen Fällen kommen dann die in IFRS 15 enthaltenen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zur Anwendung.
Bei vielen der Änderungen handelt es sich auf den ersten Blick um Details. „Doch was für das eine Unternehmen nur Details sind, können für das andere je nach Geschäftsmodell sehr wichtig sein“, sagt Jörg Bösser von EY. Beispiel Werbekosten: SIC-31 definiert, wie man Transaktionen bilanziert, bei denen das Schalten einer Werbung als Tauschgeschäft erfolgt. Unternehmen vereinbaren, dass sie gegenseitig die jeweils andere Werbung schalten, ohne dass Cash fließt.
CFOs könnten mehr Zeit gut gebrauchen
Dennoch muss das bei der Bilanzierung berücksichtigt werden – mit der Nachfolgeänderung fällt diese genaue Regelung aber weg. Für ein Unternehmen, das in diesem Bereich tätig ist, kann das mehr Spielraum eröffnen – das könnte dann eine positive Folge sein.
Vor allem Unternehmen, die mehrere Segmente bedienen, sollten daher überprüfen, ob sie nicht auf mehreren Ebenen von IFRS 15 betroffen sind, rät EY-Wirtschaftsprüfer Bösser. Und das kann je nach Unternehmen einen erheblichen Aufwand darstellen. CFOs hätten durch die Verschiebung immerhin mehr Zeit, sich auch mit den Folgeänderungen auseinanderzusetzen. Bis Ende Juli will der IASB engültig verkünden, ob es bei der Verschiebung bleibt.
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