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EuGH rettet die Sanierungsklausel

Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofs: Die Kanzlei Hogan Lovells erstreitet ein Urteil, das die Sanierungsklausel im deutschen Steuerrecht rettet.
G. Fessy / Gerichtshof der Europäischen Union

Wichtiges Urteil am Gerichtshof der Europäischen Union: Der EuGH hat die Sanierungsklausel im deutschen Steuerrecht gerettet. Die Richter entschieden, dass es keine unzulässige Beihilfe ist, wenn der deutsche Gesetzgeber es zulässt, dass Unternehmen in qualifizierten Sanierungsfällen nach dem Einstieg eines neuen Mehrheitsgesellschafters ihre steuerlichen Verlustvorträge weiterhin geltend machen.

Die EU-Kommission hatte dies im Januar 2011 als unzulässige Beihilfe untersagt und damit die Attraktivität finanziell angeschlagener Unternehmen am M&A-Markt deutlich gemindert. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hogan Lovells im Auftrag des Finanzdienstleisters Lowell Financial Services (vormals GFKL Financial Services).  

„Die durch die EuGH-Urteile wiederbelebte Sanierungsklausel ist für den Einstieg von Investoren bei Kapitalgesellschaften in einer finanziellen Krise von erheblicher Tragweite. Nach dem Turnaround ergibt sich dadurch eine geringere Steuerlast für das sanierte Unternehmen“, ordnet der Steuerrechtler Falk Loose, Counsel bei Hogan Lovells, die EuGH-Entscheidung ein.

Noch keine Entspannung in Sachen Sanierungserlass

Sanierer, angeschlagene Unternehmen und restrukturierungsaffine Investoren können nun auf Basis der wieder anwendbaren Sanierungsklausel agieren. Der deutsche Gesetzgeber hatte die Sanierungsklausel nach dem Eingriff aus Brüssel lediglich ausgesetzt. Nun kann sie wieder angewendet werden – für neue und für zurückliegende Fälle der Jahre 2008 bis 2010, für die bereits gezahlte Steuern nun an die Unternehmen zurückerstattet werden dürften.

Damit verbessert sich zumindest bei einem zentralen steuerrechtlichen Thema die Lage an der Sanierungsfront. Hingegen noch nicht im positiven Sinne geklärt ist die Situation rund um den Sanierungserlass in Deutschland, den der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr zunächst für neue und dann ein halbes Jahr später auch für Altfälle einkassiert hatte

Rückenwind für Berlin im Disput mit Brüssel

Sanierer hatte diese Rechtsauslegung geschockt, denn sie beendete die gut eingeübte Praxis, wonach Buchgewinne, die nach erfolgreichen Bilanzrestrukturierungen – beispielsweise Debt-to-Equity-Swaps – anfallen, nicht besteuert wurden. Seit den BFH-Urteilen in dieser Sache klagen Deutschlands Restrukturierer, dass Finanzrestrukturierungen kaum noch durchführbar seien, weil die von außen neu hinzugeschossenen Mittel zu einem erheblichen Teil mittelbar direkt an das Finanzamt flössen. 
 
Auch hier hängt eine Neuregelung daran, dass die EU-Kommission dies als nicht beihilferechtswidrig einordnet. Die neuen EuGH-Urteile zur Sanierungsklausel dürften der Bundesregierung bei ihrer Auseinandersetzung mit Brüssel über den Sanierungserlass nun aber Rückenwind verleihen.

„Für die Europäische Kommission wird es künftig schwerer werden, Regelungen des nationalen Unternehmenssteuerrechts als rechtswidrige Beihilfen einzustufen“, glaubt Marc Schweda, Partner im Beihilferecht bei Hogan Lovells. „Die gestrige Entscheidung zeigt, dass die europäischen Gerichte gewillt sind, die Argumentation der Kommission genau zu überprüfen.“  

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Weitere aktuelle News und Deals aus der Sanierungsbranche finden Sie auf unserer Themenseite Restrukturierung.