Groß war hierzulande das Zittern, als Ende August 2022 das oberste internationale Anti-Geldwäsche-Gremium Financial Action Task Force (FATF) ihre umfangreichen Länderberichte vorstellte: Würde Deutschland beim Thema Geldwäsche künftig tatsächlich in einem Atemzug mit Ländern wie etwa den Bahamas, Barbados, Botswana, Kambodscha oder Mauritius genannt werden?
Besagte Staaten sind Teil der wenig schmeichelhaften „Grauen Liste“ der FATF, die ein deutlich erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen und deshalb unter der verstärkten Beobachtung durch die FATF stehen. Die Gefahr eines solchen Downgrades für Deutschland kommt dabei nicht von ungefähr: Wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge beläuft sich das hiesige Geldwäschevolumen auf rund 100 Milliarden Euro im Jahr. Das entspricht in etwa einem Fünftel des Bundeshaushalts 2022.
Deutschland: Legitimer Ruf als „Geldwäscheparadies“
Nach Einschätzung von Lorenz Muschal, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz, sind die Ursachen vielfältig: „Fehlende Bargeldobergrenze, überlastete Kontrollinstanzen, starke Einbindung in den internationalen Handel, strenger Datenschutz sowie die hohe Hürden des Eigentumsrechts und nicht zuletzt das Rechtsstaatsprinzip erschweren in Deutschland den Kampf gegen Geldwäsche.“ Den immer wieder zu hörenden Ruf als „Geldwäscheparadies“ habe Deutschland deshalb leider nicht ganz zu Unrecht.
Nichtsdestotrotz blieb die Bundesrepublik am Ende noch einmal knapp vom Damoklesschwert „Graue Liste“ verschont. Der FATF-Bericht honorierte hierzulande signifikante Fortschritte bei der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung seit der letzten Prüfung im Jahr 2010, etwa die verbesserte Kooperation und Koordination zwischen den zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene. Gleichwohl ist die rund 300 Seiten umfassende Analyse noch immer gespickt mit reichlich Mahnungen und Forderungen nach weiteren Maßnahmen.
Und neben den relevanten staatlichen Instanzen bekommen dabei durchaus auch die Unternehmen ihr Fett ab: Vor allem bei Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, etwa Güterhändlern im Bereich Rohstoffhandel, aber auch Notaren und Rechtsanwälten gäbe es beim Thema Geldwäscheprävention noch Luft nach oben, heißt es im Bericht. Konkret kritisiert werden unter anderem mangelnde interne Kontrollsysteme, Unzulänglichkeiten bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen sowie ein mitunter falsches Verständnis beruflicher Verschwiegenheitspflichten.
Wie also sollten Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GWG) fallen, das Thema grundsätzlich angehen?
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