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CFOs hoffen auf das Aus für die Zinsschranke

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht über die Zinsschranke entscheiden.
Uli Deck/dpa/picture alliance

Gute Nachrichten für CFOs: Der Bundesfinanzhof (BFH) startet einen zweiten Versuch, die Zinsschranke für verfassungswidrig erklären zu lassen. Nach Ansicht des höchsten Steuergerichts verstößt die Zinsschranke gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Unternehmen, die viel Fremdkapital aufgenommen haben, hoffen auf eine sinkende Steuerlast.

Die 2008 eingeführte Zinsschranke regelt die steuerliche Absetzbarkeit von Zinskosten. Sie soll verhindern, dass Unternehmen ihre Gewinne ins Ausland verlagern, um Steuern zu sparen. In der Vergangenheit hatten multinationale Unternehmen etwa durch konzerninterne Darlehen erreicht, dass in Deutschland steuerlich abzugsfähiger Zinsaufwand entsteht, die Zinserträge dagegen im Ausland erfasst werden.

Rödl & Partner: „Die Zinsschranke ist ein reines Schönwettergesetz.“

Der BFH bezweifelt allerdings, dass die Zinsschranke wirklich Steuermissbrauch verhindert. Vielmehr schwäche sie Unternehmen, die ohnehin schon angeschlagen seien. Das Problem: Die Höhe, bis zu der Zinsaufwendungen abgezogen werden können, orientiert sich am operativen Gewinn eines Unternehmens. Ein negativer Zinssaldo darf nur abgezogen werden, wenn er 30 Prozent des Ebitda nicht überschreitet. Je geringer also das Ergebnis ausfällt, umso weniger Zinsaufwand können Unternehmen steuerlich absetzen. „Die Zinsschranke ist ein reines Schönwettergesetz. In der Krise wirkt sie wie ein Bumerang“, sagt Isabel Bauernschmitt, Steuerrechtsexpertin bei Rödl & Partner.

Schaeffler bekam das bereits zu spüren: Im Jahr 2013 konnte der Automobilzulieferer 247 Millionen Euro steuerlich nicht absetzen, 2012 waren es 196 Millionen Euro. Das liege im Wesentlichen an der Zinsschranke, schrieb das Unternehmen im Geschäftsbericht.

Diese Probleme haben zwar vor allem größere Unternehmen. Die Regierung hat eine Freigrenze von drei Millionen Euro pro Jahr eingeräumt hat, bis sie zu der CFOs Zinsaufwendungen uneingeschränkt von der Steuer absetzen können. Dennoch trifft die Regelung auch Mittelständler, vor allem bei der Immobilienfinanzierung.

Dieses Mal kann Schäuble das Ende der Zinsschranke nicht verhindern

Die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zinsschranke sind nicht neu: Bereits vor zwei Jahren versuchte der Bundesfinanzhof die Zinsschranke zu kippen. Steuerexperten hielten es damals für wahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig einstufen würde. Doch Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) intervenierte aus Angst um sinkende Steuereinnahmen – so landete der Fall nie bei den Richtern in Karlsruhe.

Das kann dieses Mal aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht passieren, sagt Steuerrechtsexperte Michael Krumwiede von Rödl & Partner: „Die Vorlage kann nicht durch die Finanzbehörden ausgebremst werden.“ Das Verfassungsgericht entscheidet also in jedem Fall.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Zinsschranke kippen, hätte das weltweit Signalwirkung. Deutschland war mit der Einführung dieses Instruments im Jahr 2008 Pionier, die BEPS-Initiative will mit dieser Methode die aggressive Steuervermeidung internationaler Großkonzerne aber ebenfalls eindämmen. Die EU-Kommission hat kürzlich bereits ein Gesetzespaket vorgelegt, dass eine europaweite Zinsschranke vorsieht. Deshalb dürften nicht nur deutsche CFOs, sondern auch ihre ausländischen Kollegen nun gespannt nach Karlsruhe schauen.

desiree.backhaus[at]finance-magazin.de