KfW-Sonderprogramm läuft noch länger
Corona und kein Ende: Die Pandemie hat das öffentliche Leben nach wie vor fest im Griff. Das Weihnachtsgeschäft war gerade für viele Handelsunternehmen zum zweiten Mal hintereinander eine Enttäuschung. Um die Folgen der Coronakrise abzumildern, haben Bundesregierung und KfW die Laufzeit des KfW-Sonderprogramms für Corona-Hilfen sowie des KfW-Schnellkredits über das Jahresende hinaus noch einmal verlängert. Anträge sind nun bis zum 30. April 2022 möglich. Um das KfW-Sonderprogramm nutzen zu können, müssen Unternehmen jedoch nachweisen, dass sie nicht bereits vor Ausbruch der Coronakrise in Schieflage waren.
Das Sonderprogramm wurde im Frühjahr 2020 aufgelegt und seitdem immer wieder verlängert. Bis Ende November 2021 hatten bereits 145.000 Unternehmen, darunter viele Mittelständler, Zusagen im Gesamtvolumen von gut 52 Milliarden Euro erhalten. Die Obergrenzen für den KfW-Schnellkredit sind im Zuge der Verlängerung gestiegen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten können nun 2,3 statt zuvor 1,8 Millionen Euro beantragen. Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe beträgt nach wie vor 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
StaRUG: Weitere Regelungen greifen ab Juli
Seit einem Jahr können Unternehmen ein neues Verfahren zur Restrukturierung nutzen: die präventive Sanierung nach dem StaRUG. Der Werkzeugkasten der Sanierer wurde damit um ein Instrument erweitert, das noch vor einer Insolvenz ansetzt. In der Praxis kam das Verfahren zunächst eher selten zum Einsatz. Allerdings sind präventive Sanierungsverfahren in der Regel auch nicht öffentlich – eine prominente Ausnahme war im vergangenen Jahr die StaRUG-Restrukturierung von Eterna. Der Hemdenhersteller wählte den Schritt an die Öffentlichkeit, weil Kapitalmarktinstrumente betroffen waren.
Auch wenn ein Restrukturierungsplan im Ausland umgesetzt werden soll, kann es sinnvoll sein, die Restrukturierung öffentlich bekanntzumachen. Dann kann sie als Insolvenzverfahren im Sinne der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) eingestuft werden. Dafür muss die StaRUG-Restrukturierung allerdings zunächst in den Anhang A der EuInsVO aufgenommen werden.
Bald soll es diese Option geben. Während das StaRUG bereits im Januar 2021 eingeführt wurde, dauert es mit der Möglichkeit zur öffentlichen Bekanntmachung etwas länger, da erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Im Juli 2022 sollen die Regelungen in Kraft treten. Die Vernetzung mit der Europäischen Insolvenzordnung würde die Anerkennung der StaRUG-Instrumente in anderen EU-Mitgliedsstaaten erleichtern. Den Schritt an die Öffentlichkeit muss das betroffene Unternehmen vor der ersten Entscheidung des Restrukturierungsgerichts selbst beantragen.
Info
Was ändert sich 2022 sonst noch? In den weiteren Teilen unserer Serie finden Sie die wichtigsten Neuerungen in der Wirtschaftsprüfung und der Finanzwelt.