Neues aus der Insolvenzpraxis: Unternehmen und Insolvenzverwalter können nun mit einer weiteren Methode die Zahlungsunfähigkeit feststellen. Das hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einer am 1. August veröffentlichten Leitsatzentscheidung, die sich mit der Frage befasst, ab wann ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, beschlossen.
Bisher wurde die Zahlungsunfähigkeit mit einem Berechnungsansatz festgestellt, der seit 2005 gilt. Dieser Ansatz stellt in Form einer Liquiditätsbilanz die Aktiva I zuzüglich im dreiwöchigen Prognosezeitraum zufließende Aktiva II den Verbindlichkeiten (Passiva I zuzüglich im dreiwöchigen Prognosezeitraum fällig werdende Passiva II) gegenüber. Wenn ein Unternehmen innerhalb des Prognosezeitraums nicht mindestens 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten bedienen kann, ist es zahlungsunfähig.
„Die Zahlungsunfähigkeit ist der maßgebliche Insolvenzantragsgrund. Unternehmen müssen unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen, sobald die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und wenn diese nicht innerhalb von drei Wochen nachhaltig wieder beseitigt werden kann“, erklärt Dirk Herzig, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun. Genau diese Methode, wie eine Zahlungsunfähigkeit festgestellt werden kann, hat der Bundesgerichtshof nun erleichtert.
So kann die Zahlungsunfähigkeit auch festgestellt werden
Gemäß der aktuellen BGH-Entscheidung ist es nun zusätzlich möglich, an jeweils drei Stichtagen innerhalb eines dreiwöchigen Zeitraumes einen vereinfachten Liquiditätsstatus zu erstellen, indem man lediglich die Aktiva I (konkret zum Stichtag präsente Geldmittel aus Kasse, Bank und Forderungen) und die Passiva I (konkret zum Stichtag fällige Verbindlichkeiten) einander gegenüberstellt.
„Das heißt, ein Unternehmen stellt zum Beispiel an drei aufeinanderfolgenden Freitagen jeweils die Aktiva I gegen die Passiva I“, erläutert Herzig. Sollte sich an diesen Stichtagen herausstellen, dass die Liquiditätslücke jeweils größer als 10 Prozent ist, gelte das Unternehmen als zahlungsunfähig – dann sogar rückwirkend: „Obwohl das Unternehmen in unserem Beispiel erst am dritten Freitag die Zahlungsunfähigkeit formal feststellt, wäre es de facto schon rückwirkend ab dem ersten Freitag insolvenzreif“, so Herzig.
Insolvenzreife: Wem bringt die neue Methode etwas?
Die neue verkürzte Methode bringt laut Stefan Höge, Diplom-Kaufmann (FH) und Spezialist für Zahlungsunfähigkeitsgutachten bei Schultze & Braun, vor allem den Insolvenzverwaltern Vorteile. „Für die Verwalter wird die Arbeit bei der Erhebung der Zahlungsunfähigkeit enorm erleichtert.“ Denn wenn der Verwalter die Zahlungsunfähigkeit prüft, hat er die Darlegungslast und ist davon abhängig, dass die Unternehmen eine vollständige und ordnungsmäßige Buchhaltung haben.
Mit der Methode, die Zahlungsunfähigkeit dreimal nur per Stichtag zu prüfen, werden weniger Daten benötigt. „Gerade bei KMU, bei denen regelmäßig die Buchhaltungsdaten in den letzten Monaten vor Insolvenzantragstellung sowie zukunftsgerichtete Finanzpläne nicht oder zumindest nicht vollumfänglich vorliegen, ist das eine Entlastung für den Verwalter“, so Höge.
Zudem könnte auch der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit im Hinblick auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen für den Verwalter von Vorteil sein, da bei der verkürzten Methode die Zahlungsunfähigkeit eben rückwirkend gilt. Insofern kann der Insolvenzverwalter ab dem ersten Prüfungsstichtag getätigte Auszahlungen zurückholen, die zur Gläubigerbenachteiligung führten.
Verkürzte Methode ist für CFOs gefährlich
Für die CFOs und andere Vorstände kann aber genau jene Tatsache gefährlich werden, nämlich dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rückwirkend festgestellt wird. „Das bedeutet, dass gegen den Vorstand der Vorwurf der Insolvenzverschleppung erhoben werden könnte. Denn er hätte eigentlich schon vor drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen müssen“, erklärt Experte Herzig. Gerade mit Blick auf die Haftungsregeln in einer Insolvenz drohen dem Vorstand dann enorme Konsequenzen, wenn zum Beispiel wegen Auszahlungen trotz Insolvenzreife Masseschädigungen entstanden sind. Herzig betont allerdings, dass so ein Fall dann im Detail genau geprüft werden müsse.
„Auch für Sanierungsberater ist die neue Methode wenig nützlich“, meint Experte Höge. Wenn sie zum Beispiel das StaRUG-Verfahren oder einen Schutzschirm anstreben, ist eine im Nachhinein festgestellte rückwirkende Zahlungsunfähigkeit ein Problem. Denn für beide Verfahren darf nur eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Das wäre dann schon zu spät.
Zukünftig können Unternehmen und Insolvenzverwalter, je nachdem, wer die Zahlungsunfähigkeit prüft, zwar beide Methoden nutzen. Die Insolvenzexperten Dirk Herzig und Stefan Höge raten aber klar dazu, bei der alten erweiterten Methode zu bleiben und zukunftsgerichtete Finanzpläne einzubeziehen. Zusätzlich sollten Geschäftsführer das Frühwarnsystem installieren, das §1 StaRUG vorschreibt. So könnten sie rechtzeitig erkennen, wenn es für ihr Unternehmen in die falsche Richtung laufe.
Sarah Backhaus ist Redakteurin bei FINANCE und DerTreasurer. Backhaus ist spezialisiert auf die Themen Restrukturierung, Transformation, Zahlungsverkehr und Cash Management. Sie hat Journalismus an der Hochschule für Medien, Kommunikation und Wirtschaft in Köln studiert. Sarah Backhaus arbeitete während ihres Studiums unter anderem für Onlinemagazine von Gruner + Jahr und schrieb als freie Journalistin für die Handelszeitung, faz.net und Impulse.