Kein Wahlrecht für Nachhaltigkeitsprüfung
Die im Februar in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU wirft ihren Schatten voraus: Ab 2025 müssen die 15.000 größten deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichte unabhängig prüfen lassen. Ziel der CSRD-Richtlinie der EU ist, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung zu stellen. Die Richtlinie lässt es den Mitgliedsstaaten allerdings offen, wer die Nachhaltigkeitsberichte prüfen soll: der mandatierte Abschlussprüfer, ein weiterer Wirtschaftsprüfer, ein anderer, unabhängiger Prüfungsdienstleister.
Die Wirtschaftsprüfungskammer spricht sich gegen das vorgesehene Wahlrecht aus und plädiert dafür, dass der Abschlussprüfer auch die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vornimmt. Dafür spreche neben der Qualifikation als Prüfer „insbesondere die gebotene Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung dafür, den Abschlussprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen“, erkläre Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, kürzlich gegenüber Journalisten.
Dies erfülle die Erwartungen der Berichtsadressaten und damit des Kapitalmarktes an eine konsistente, in sich stimmige Gesamtberichterstattung. Der Bestätigungsvermerk für Abschluss und Lagebericht gelte einschließlich Nachhaltigkeitsbericht. Die Wirtschaftsprüferkammer erwartet nicht, dass dies zu einer Konzentration auf dem Prüfermarkt führen werde.
Auch personell und infrastrukturell sieht sich die Wirtschaftsprüferkammer gut aufgestellt, die zusätzlichen Aufgaben zu stemmen, zudem merke man bei aktuellen Neueinstellungen ein gestiegenes Interesse junger Menschen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Einen ersten Vorgeschmack, was die WP-Branche erwartet, gibt es 2024: Dann müssen erstmals die Nachhaltigkeitsberichte der börsennotierten Kapitalgesellschaften sowie von Banken und Versicherern geprüft werden.
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