NEUZur Serie: Top-Dealmaker

Newsletter

Abonnements

5 Antworten zum Schutzschirmverfahren

Bei der Sanierung im Schutzschirmverfahren hat ein Schuldner gegenüber Eigenverwaltung und Regelinsolvenz mehr Freiraum, muss aber hohe Anforderungen erfüllen.
Mike Watson Images/moodboard/Thinkstock/Getty Images

Worin unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der Insolvenz in Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren ist eine spezielle Ausprägung der Insolvenz in Eigenverwaltung, die zuletzt beispielsweise der Modekonzern Hallhuber und auch einige Töchter von Esprit beantragt haben. „Es ist das Eigenverwaltungsverfahren mit den höchsten Hürden, bietet zugleich aber auch den größten Gestaltungsspielraum für den Schuldner“, sagt Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenzrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun.

Die wohl höchste Hürde ist die Eintrittsvoraussetzung: „Wer ein Schutzschirmverfahren beantragt, darf noch nicht zahlungsunfähig sein“, betont Erbe. Eine Bescheinigung, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist, kann der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausstellen. 

Wie läuft das Schutzschirmverfahren dann ab?

Wie bei einem klassischen Eigenverwaltungsverfahren wird auch im Schutzschirmverfahren ein Sachwalter bestimmt, zudem muss sich die Geschäftsführung insolvenzrechtlich beraten lassen. Die Interessen der Gläubiger werden in einem Gläubigerausschuss abgebildet und vertreten. 

„Das Schutzschirmverfahren bietet den größten Gestaltungsspielraum.“

Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun

Nach dem Antrag auf ein Schutzschirmverfahren hat das Unternehmen im vorläufigen Verfahren dann maximal drei Monate Zeit, um einen Sanierungsplan vorzulegen. „In der Praxis gibt es allerdings keine Sanktionen, wenn der Plan nicht fristgerecht eingereicht wird“, sagt Erbe. Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses könne das Verfahren dennoch in Eigenverwaltung eröffnet und der Plan nachgereicht werden. 

Auch der Wechsel in eine andere Verfahrensart ist möglich: „Man kann aus einem Schutzschirmverfahren auch in die Insolvenz in Eigenverwaltung oder in die klassische Regelinsolvenz wechseln“, erklärt Erbe. 

Welche Besonderheiten hat das Schutzschirmverfahren?

Während des vorläufigen Verfahrens bietet das Schutzschirmverfahren einige Besonderheiten gegenüber der klassischen Eigenverwaltung. Eine betrifft die Bildung von Masseverbindlichkeiten. Das sind Verbindlichkeiten, die auch in einer Insolvenz vor anderen Verbindlichkeiten in voller Höhe bedient werden. Zumeist sind diese nach Eintritt der Insolvenz entstanden und mussten eingegangen werden, um beispielsweise den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. 

Im klassischen Eigenverwaltungsverfahren gibt es zwar auch die Möglichkeit, dass der Schuldner die Aufnahme von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Verfahren beantragen kann – ob diesem Antrag stattgegeben wird, liegt allerdings im Ermessen des Gerichts. Anders beim Schutzschirmverfahren: „Im vorläufigen Schutzschirmverfahren kann der Schuldner die Aufnahme von Masseverbindlichkeiten gleich mit dem Beschluss des Gerichts anordnen lassen, der Spielraum des Gerichts ist da limitiert“, erklärt Erbe. 

Weitere Erleichterungen gibt es beim Thema Zwangsvollstreckungen: Das Unternehmen kann während des vorläufigen Schutzschirmverfahrens beim Gericht die sogenannte „Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen“ beantragen. Das bedeutet, dass Gläubiger für einen Zeitraum von drei Monaten nicht per Zwangsvollstreckung Geld beim Schuldner eintreiben dürfen. Während das Gericht bei der klassischen Eigenverwaltung solche Sicherungsmaßnahmen anordnen kann, besteht beim Schutzschirmverfahren ein eingeschränkter Entscheidungsspielraum: „Wenn der Schuldner dies beantragt, muss das Gericht die Sicherung grundsätzlich gewähren“, erklärt Erbe. 

Wer bestimmt den Sachwalter im Schutzschirmverfahren?

In einem Schutzschirmverfahren haben die Schuldner auch bei Personalentscheidungen mehr Spielraum: Während bei der klassischen Insolvenz in Eigenverwaltung beispielsweise das Gericht unter Mitwirkung des Gläubigerausschusses einen Sachwalter bestellt, der das Unternehmen durch das Verfahren begleitet, darf der Schuldner den Sachwalter im Schutzschirmverfahren selbst vorschlagen. 

„In einer solchen Situation ist jeder Tag wertvoll.“

Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun

Einzige Ausnahme: „Es darf nicht dieselbe Person sein, die bescheinigt hat, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt“, erklärt Erbe. Zudem könnte das Gericht Personen ablehnen, die ihm zur Ausübung des Amtes „offensichtlich ungeeignet“ erscheinen. Grundsätzlich sei es hilfreich, wenn das Gericht die vorgeschlagene Person kennt: „Dann bekommt man die Zustimmung schneller, und in einer solchen Situation ist jeder Tag wertvoll“, sagt der Jurist. 

In der Regel nutzen Unternehmen die Wahlmöglichkeit, um einen Sachwalter mit Branchenerfahrung einzusetzen. Das zeigen auch die beiden derzeit prominentesten Fälle: Detlef Specovius von Schultze & Braun, der nun in das Verfahren von Esprit involviert ist, begleitete bereits vor einigen Jahren das Eigenverwaltungsverfahren des Modehauses Sinn Leffers. Hallhubers Sachwalter Christian Gerloff (Kanzlei Gerloff Liebler) begleitete im vergangenen Jahr schon die frühere Hallhuber-Mutter Gerry Weber durch die Restrukturierung.

Für wen eignet sich ein Schutzschirmverfahren?

Wer ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung beantragen möchte, sollte insbesondere die Kosten im Blick haben: „Ein Eigenverwaltungsverfahren darf nicht teurer sein als die Regelinsolvenz“, mahnt Erbe. Kosten entstehen zum einen dafür, dass sich die Geschäftsführung bei Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich insolvenzrechtlich beraten lassen muss. Zudem benötigen Unternehmen für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren eine Bescheinigung darüber, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit besteht. „Die kann je nach Unternehmen und Ausführendem mehr als 10.000 Euro kosten, für manches Unternehmen ist das in einer Krise schon schwer zu bewältigen“, sagt Erbe.

Grundsätzlich sieht der Insolvenzexperte die Vorzüge eines Schutzschirmverfahrens eher bei großen und verzweigten Unternehmen: „Bei Konzerninsolvenzen müssen häufig mehrere Gesellschaften gleichzeitig ein Verfahren durchlaufen“, erklärt er. In diesem Fall könne die Wahlmöglichkeit des Sachwalters, die das Schutzschirmverfahren bietet, eine Hilfe sein. „Das Verfahren wird für einen Konzern deutlich einfacher zu steuern, wenn alle Gesellschaften denselben Sachwalter haben.“ Ein weiterer Vorteil kann der Image-Aspekt sein: „‚Schutzschirm‘ wird in der Öffentlichkeit deutlich positiver wahrgenommen als etwa ‚Insolvenzverfahren‘“, beobachtet Erbe.

Info

In den weiteren Teilen unserer Serie finden Sie Antworten zu den Besonderheiten der Insolvenz im Regelverfahren, zur Insolvenz in Eigenverwaltung sowie zur präventiven Sanierung. Rechtliche Neuerungen und Entwicklungen finden Sie regelmäßig auch auf unseren Themenseiten Restrukturierung sowie Insolvenz